3. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 63
Gerechtigkeit reiner und vollkommener zu verwirklichen und durch andere, neben der Strafe
einhergehende Mittel die Quellen des Verbrechens zu verstopfen und, um dies ausgiebiger
zu tun, die im Volksleben mächtigen vergiftenden Keime lennen zu lernen. Namentlich
die Zucht der Jugend ist ein wefentlicher Faktor, mit dem sich der Staat zu befassen hat;
in ihr ruht vielfach das Heil der Zukunft, Ein anderes Ziel ist die strenge Ausscheidung
der Unverbesserlichen aus der Gesellschaft. Dieser Zweck kann nur durch Verbrecher⸗
kolonien erreicht werden!.
847. Prozeß und Selbsthilfe.
2. Prozeß.
Der Prozeß ist eine Einrichtung, welche dahin abzielt, daß die Verwirklichung des
Rechtes, entgegen den Hemmnissen des menschlichen Willens, nicht durch den Privaten,
sondern nur durch Hilfe des Staates geschieht. Ursprünglich macht der Mensch keinen
Unterschied, ob die Hemmnisse des Rechts von Naturwesen oder von Menschenhand er⸗
folgen?, und er betrachtet es als selbstverständlich, daß der Berechtigte auch die Befugnis
habe, den entgegenstehenden menschlichen Willen zu beugen. Eine neue Feinheit ist es,
wenn gesagt wird: der Berechtigte darf zwar die Verwirklichung seines Rechtes unter
allen Ümständen erreichen, aber er darf dies nur durch die Mittel der staatlichen
Gewalt. Es ist damit zwischen Recht und Rechtsverwirklichung ein Faktor eingeschoben;
es ist gesagt, daß die Rechtsverwirklichung nicht durch alle möglichen, sondern nur durch
gewisse Hilfsmittel geschehen kann. Im Gegensatz hierzu steht die Selbsthilfe, welche dem
Berechtigten jedes Hilfsmittel erlaubt.
Die Selbsthilfe ist ursprunglich, sie ist allgemein und gilt dem Menschen als das
Natürliche; denn die Beschraͤnkung ber Rech sverwirkuchung auf gewisse Mitiel hat etwas
Künstliches, was durch befondere Gruünde gerechtfertigt werden muß. Die Rechtfertigung
aber ergibi sich aus den Nachteilen der Selbsthilfe; sie ergibt fich aber auch aus der
Sonderstellung des menschlichen Willens gegenüber den Naturkräften.
Die Nadhteile der Selbsthilfe haben sich zur Genüge gezeigt. Sie gibt die Herr—
schaft des Rechtes dem Zufall anheim und macht die Rechtsverwirklichung zu einer Macht⸗
frage; sie entfesselt ohne Schutz und Aufsicht das Meer menschlicher Leidenschaften,
sie schafft keine Beruhigung, sondern ein stündiges Hin- und Herwogen der Gewalt; sie
hält die Menschheit von der Kulturarbeit ab.
eGegen diese schweren Nachteile fuchte die Selbsthilfe von sich aus Heilung zu bieten:
die Selbsthilfe wurbe öffentlich, sie verlangte die Mitwirkung von Standesgenossen, sie
verlangte eine bestimmte Form, insbesondere auch eine Ankündigung; hierdurch wurde
ine Menge von Mißbräuchen entfernt: denn ein freches Widerstreben gegen die Volks⸗
überzeugung wagte man selten; dazu kam noch, daß das Recht der früheren Zeiten durch⸗
fichtiger und den Volke bekannter war als heutzutage. Auch öffentliche Organe wurden
ieme zugezogen, wenn auch nur mit passiver Anwesenheit, so z. B. der Prätor bei
egis actio per manus injectionem, so der salfränkische thunginus beim nexticantiehio;
Unt In vichtiger Fortschriet war es, als der Strafprozeß entstand: derjenige, der zu
— ¶ —A— geübt hatte, wurde auf dem Wege des Strafprozesses mit mehr oder
din der schwerer Strafe belegt; das war eine mächtige Gegenwirkung gegen schwere
Mißt un ghe
Aber alle diese Hilfsmittel waren nur schein aft. Der wahre Fortschritt mußte
dn bestehen, daß die Organe des Staates e d passive Anwesenheit gewährten,
ondern selbst zur Verwirklichung des Rechts tätig wurden. Dies hatte schon den außer⸗
ordentlichen Vorteil daß auch beeheie e Machtigsten fertig werden konnte, indem
— den Staat. anrief, der auch dem mächtigsten Privatmann gegenüuber der mächtigere ist.
chon auf diese Weise muhte b Prozeß neben der Selbsthilfe große Vorteile bieten;
Einführung in die Rechtswissenschaft S. 150
Einführung in die Rechtswissenschaft S. 122