Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Es ergiebt sich hieraus einmal der nothwendige Inhalt 
jedes solchen Rechtssatzes in formaler Beziehung. Er wird stets 
in einer Ermächtigung und nur in einer solchen bestehen. 
Ich begznüge mich vorläufig mit der Behauptung und stelle den 
Nachweis ein wenig zurück.!) 
Es zeigt sich weiterhin sofort die Stelle, an der wir dieser 
Art von Rechtssätzen allein begegnen können. Sind sie die un- 
entbehrliche rechtliche Voraussetzung für Handlungen der Exe- 
kutive, so finden sie dort ihren Platz, wo die Organe der Voll- 
ziehung, einschliesslich der Gerichte, nur innerhalb der vom 
objektiven Rechte gezogenen Schranken zu handeln befugt, und 
wo namentlich dem Ermessen des Staatsoberhaupts als dem 
Chef der Exekutive gesetzliche Grenzen gezogen sind, — im 
konstitutionellen Rechtsstaate, sei er Monarchie oder 
Republik. Jene Schranken mögen allerdings an manchen Stellen 
gerade aus völkerrechtlichen Motiven von vornherein weiter als 
im Uebrigen gesteckt sein; wir werden davon bald zu sprecheu 
haben. Aber wo sie existiren, sind sie ohne Gesetzesänderung 
uanüberschreitbar auch dann, wenn sie etwa die Erfüllung völker- 
rechtlicher Pflichten hindern. Keine Justizverwaltung wäre befugt, 
den auf fremdem Staatsgebiete völkerrechtswidriger Weise er- 
griffenen Verbrecher dem verletzten Nachbarstaate auf Verlangen 
zurückzustellen, wenn das Prozessrecht nur dem Richter die 
Entscheidung über die Beendigung der Haft anheimgiebi und 
der Richter sich weigert, den Missethäter zu entlassen.?) Kein 
Landesherr dürfte in solchem Falle, um drohende Konflikte zu 
vermeiden, das Verfahren niederschlagen, wenn ihm die Ver- 
fassung, wie in Preussen, das Abolitionsrecht versagt.®) Der 
1) 8. unten $ 16 unter II. 
2) Vergl. die ausführliche Darstellung bei Mattersdorf, Rechtl. Beur- 
‘heilung der Erledigung eines Falles von Verletzung fremder Gebietshoheit. 
Böhm’s Zeitschr. 1I S. 562, 
3) Mattersdorfa, a. O0. S. 568. Es bedürfte eines (mittelbar ge- 
dotenen) Abolitionsgesetzes nach Art. 49 Abs. 3 der Preuss. Verf. Mit Recht 
macht übrigens M. darauf aufmerksam, dass in solchem Falle die Nothver- 
ordnung des Art. 63 zulässig sei. -— Auch wenn in einem Friedensvertrage ein 
Staat, der kein Abolitionsrecht kennt, Amnestie für politische Verbrechen der 
Unterthanen zusichert, könnte die Niederschlagung bereits begonnener Unter- 
suchungen nicht ohne Ermächtigungsgesetz erfolgen. Vergl. E. Meier, Ab- 
schluss von Staatsverträgen S. 243. Da der König von Sachsen das Becht
	        
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