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Es ergiebt sich hieraus einmal der nothwendige Inhalt
jedes solchen Rechtssatzes in formaler Beziehung. Er wird stets
in einer Ermächtigung und nur in einer solchen bestehen.
Ich begznüge mich vorläufig mit der Behauptung und stelle den
Nachweis ein wenig zurück.!)
Es zeigt sich weiterhin sofort die Stelle, an der wir dieser
Art von Rechtssätzen allein begegnen können. Sind sie die un-
entbehrliche rechtliche Voraussetzung für Handlungen der Exe-
kutive, so finden sie dort ihren Platz, wo die Organe der Voll-
ziehung, einschliesslich der Gerichte, nur innerhalb der vom
objektiven Rechte gezogenen Schranken zu handeln befugt, und
wo namentlich dem Ermessen des Staatsoberhaupts als dem
Chef der Exekutive gesetzliche Grenzen gezogen sind, — im
konstitutionellen Rechtsstaate, sei er Monarchie oder
Republik. Jene Schranken mögen allerdings an manchen Stellen
gerade aus völkerrechtlichen Motiven von vornherein weiter als
im Uebrigen gesteckt sein; wir werden davon bald zu sprecheu
haben. Aber wo sie existiren, sind sie ohne Gesetzesänderung
uanüberschreitbar auch dann, wenn sie etwa die Erfüllung völker-
rechtlicher Pflichten hindern. Keine Justizverwaltung wäre befugt,
den auf fremdem Staatsgebiete völkerrechtswidriger Weise er-
griffenen Verbrecher dem verletzten Nachbarstaate auf Verlangen
zurückzustellen, wenn das Prozessrecht nur dem Richter die
Entscheidung über die Beendigung der Haft anheimgiebi und
der Richter sich weigert, den Missethäter zu entlassen.?) Kein
Landesherr dürfte in solchem Falle, um drohende Konflikte zu
vermeiden, das Verfahren niederschlagen, wenn ihm die Ver-
fassung, wie in Preussen, das Abolitionsrecht versagt.®) Der
1) 8. unten $ 16 unter II.
2) Vergl. die ausführliche Darstellung bei Mattersdorf, Rechtl. Beur-
‘heilung der Erledigung eines Falles von Verletzung fremder Gebietshoheit.
Böhm’s Zeitschr. 1I S. 562,
3) Mattersdorfa, a. O0. S. 568. Es bedürfte eines (mittelbar ge-
dotenen) Abolitionsgesetzes nach Art. 49 Abs. 3 der Preuss. Verf. Mit Recht
macht übrigens M. darauf aufmerksam, dass in solchem Falle die Nothver-
ordnung des Art. 63 zulässig sei. -— Auch wenn in einem Friedensvertrage ein
Staat, der kein Abolitionsrecht kennt, Amnestie für politische Verbrechen der
Unterthanen zusichert, könnte die Niederschlagung bereits begonnener Unter-
suchungen nicht ohne Ermächtigungsgesetz erfolgen. Vergl. E. Meier, Ab-
schluss von Staatsverträgen S. 243. Da der König von Sachsen das Becht