Object: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

252 Zu Ziffer XIV der Anl. Anm. 9—11 ». Ziffer X V der Ani. Anni. 1. 
». „Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte" vergi. 
Anm. XV 4 S. 255. 
10. „Nur dann versicherungspflichtige Betriebsbeamte, 
wenn". Der Ausdruck ist nicht völlig zutreffend. Betriebsbeamte sind die 
Vorstandsmitglieder der Aktien- nnd ähnlichen Gesellschaften, auch wenn ihr 
regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. übersteigt; 
aber nur' wenn ihr Jahresarbeitsverdienst diese Höhe nicht erlangt, sind sie 
versicherungspflichtig. Ueber die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes vergl- 
Anltg. XVI S. 17 und Anm. dazu S. 256 ff. 
11. Aufsichtsrathsmitglieder. S. Handbuch der Unfallversiche 
rung. U.B.G. §. 1 Anm. 27 S. 21: „Die Mitglieder des Aufsichtsraths 
einer Aktiengesellschaft sind keine Betriebsbeamte. Denn die ihnen nach 
Art. 225 ff. des Handelsgesetzbuchs zugewiesene Thätigkeit beschränkt sich auf 
die Ueberwachung unb Kontrole der Geschäftsführung des Vorstandes. Die 
Führung der Geschäfte der Gesellschaft als Beamte ist ihnen im Art. 225a 
st. a. O ausdrücklich untersagt, soweit sie nicht zeitweise kraft besonderen Auf 
trages ein Vorstandsmitglied zu vertreten haben; sie haben also, abgesehen 
von diesem Ausnahmefalle nicht die Befugniß, im Namen und Auftrag der 
Gesellschaft Rechtshandlungen vorzunehmen. Vers, vom 3. Juni 1890 I. 11695 
und vom 18. Januar 1889 I. 1045. 
Die persönlich und mit ihrem ganzen Vermögen haftenden 
Mitglieder einer Kommanditgesellschaft, sowie einer Kommandit 
gesellschaft auf Aktien sind, soweit es sich überhaupt um einen unter das 
Gesetz fallenden Betrieb handelt, nicht Betriebsbeamte, sondern Unternehmer; 
denn auf sie wirkt der wirthschaftlichc Erfolg des Unternehmers unbeschränkt 
und unmittelbar zurück; ans ihre Rechnung im Sinne des §. 9 Abs. 2 erfolgt 
der Betrieb." 
Zu Ziffer XV der Anleitung. 
1. „Handlungsgehilfen und Lehrlinge." Durch Einbeziehung dieser 
Personenklassen in den Kreis der Versicherungspflichtigen (ebenso wie dadurch, 
daß bei Einbeziehung der Personen der Schiffsbesatzung von Seefahrzeugen und 
Fahrzeugen der Binnenschiffahrt diese sämmtlich einbegriffcu sind, vergi. Anm. 
XVII 9) überschreitet das Gesetz die Grenzen seiner Hauptaufgabe, der Fürsorge 
für die Personen des Arbeiterstandes (f. Anm. I 5 S. 24), da Handlungs 
gehilfen und Lehrlinge der Mehrzahl nach diesem nicht zugerechnet werden. Die 
Gesctzesbegründung (S. 72) bemerkt dazu: „Wenn der Entwurf weitergeht und 
die Versicherungspflicht unter der für die Betriebsbcamtcn in Aussicht ge- 
uommeuen Beschränkung auch auf Handlungsgehilfen und -Lehrlinge einschließlich 
(jetzt ausschließlich) der Gehilfen lmd Lehrlinge in Apotheken zu erstrecken vor 
schlägt, so entspricht eine derartige Regelung nicht nur dem in de» betheiligten 
Kreisen mehrfach laut gewordenen Wunsche, sondern rechtfertigt sich auch durch 
die Erwägung, daß die wirthschaftlichc Lage zahlreicher, diesen Berufsklassen 
angehörender Personen in Folge der vorhandenen großen Konkurrenz, der 
Unsicherheit des Erwerbes und der für viele nur in geringem Grade gebotenen 
Aussicht auf einstige Selbstständigkeit im Allgemeinen eine wenig gesicherte ist 
und eine Fürsorge für die Zeit des Alters und der Erwerbsunfähigkeit in 
gleicher Weise wie bei den Betriebsbeamten wünschenswerth erscheinen läßt. 
Hierzu kommt, daß nicht nur die wirthschaftlichc Lage, sondern auch die berufs 
mäßige Stellung jener Personen eine gewisse Achnlichkeit mit derjenigen der 
Betriebsbeamten bietet und daß zwischen beiden Kategorien wegen der engen 
Verbindung von Handel und Gewerbe häufig ein Wechsel stattfindet."
	        
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