252 Zu Ziffer XIV der Anl. Anm. 9—11 ». Ziffer X V der Ani. Anni. 1.
». „Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte" vergi.
Anm. XV 4 S. 255.
10. „Nur dann versicherungspflichtige Betriebsbeamte,
wenn". Der Ausdruck ist nicht völlig zutreffend. Betriebsbeamte sind die
Vorstandsmitglieder der Aktien- nnd ähnlichen Gesellschaften, auch wenn ihr
regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. übersteigt;
aber nur' wenn ihr Jahresarbeitsverdienst diese Höhe nicht erlangt, sind sie
versicherungspflichtig. Ueber die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes vergl-
Anltg. XVI S. 17 und Anm. dazu S. 256 ff.
11. Aufsichtsrathsmitglieder. S. Handbuch der Unfallversiche
rung. U.B.G. §. 1 Anm. 27 S. 21: „Die Mitglieder des Aufsichtsraths
einer Aktiengesellschaft sind keine Betriebsbeamte. Denn die ihnen nach
Art. 225 ff. des Handelsgesetzbuchs zugewiesene Thätigkeit beschränkt sich auf
die Ueberwachung unb Kontrole der Geschäftsführung des Vorstandes. Die
Führung der Geschäfte der Gesellschaft als Beamte ist ihnen im Art. 225a
st. a. O ausdrücklich untersagt, soweit sie nicht zeitweise kraft besonderen Auf
trages ein Vorstandsmitglied zu vertreten haben; sie haben also, abgesehen
von diesem Ausnahmefalle nicht die Befugniß, im Namen und Auftrag der
Gesellschaft Rechtshandlungen vorzunehmen. Vers, vom 3. Juni 1890 I. 11695
und vom 18. Januar 1889 I. 1045.
Die persönlich und mit ihrem ganzen Vermögen haftenden
Mitglieder einer Kommanditgesellschaft, sowie einer Kommandit
gesellschaft auf Aktien sind, soweit es sich überhaupt um einen unter das
Gesetz fallenden Betrieb handelt, nicht Betriebsbeamte, sondern Unternehmer;
denn auf sie wirkt der wirthschaftlichc Erfolg des Unternehmers unbeschränkt
und unmittelbar zurück; ans ihre Rechnung im Sinne des §. 9 Abs. 2 erfolgt
der Betrieb."
Zu Ziffer XV der Anleitung.
1. „Handlungsgehilfen und Lehrlinge." Durch Einbeziehung dieser
Personenklassen in den Kreis der Versicherungspflichtigen (ebenso wie dadurch,
daß bei Einbeziehung der Personen der Schiffsbesatzung von Seefahrzeugen und
Fahrzeugen der Binnenschiffahrt diese sämmtlich einbegriffcu sind, vergi. Anm.
XVII 9) überschreitet das Gesetz die Grenzen seiner Hauptaufgabe, der Fürsorge
für die Personen des Arbeiterstandes (f. Anm. I 5 S. 24), da Handlungs
gehilfen und Lehrlinge der Mehrzahl nach diesem nicht zugerechnet werden. Die
Gesctzesbegründung (S. 72) bemerkt dazu: „Wenn der Entwurf weitergeht und
die Versicherungspflicht unter der für die Betriebsbcamtcn in Aussicht ge-
uommeuen Beschränkung auch auf Handlungsgehilfen und -Lehrlinge einschließlich
(jetzt ausschließlich) der Gehilfen lmd Lehrlinge in Apotheken zu erstrecken vor
schlägt, so entspricht eine derartige Regelung nicht nur dem in de» betheiligten
Kreisen mehrfach laut gewordenen Wunsche, sondern rechtfertigt sich auch durch
die Erwägung, daß die wirthschaftlichc Lage zahlreicher, diesen Berufsklassen
angehörender Personen in Folge der vorhandenen großen Konkurrenz, der
Unsicherheit des Erwerbes und der für viele nur in geringem Grade gebotenen
Aussicht auf einstige Selbstständigkeit im Allgemeinen eine wenig gesicherte ist
und eine Fürsorge für die Zeit des Alters und der Erwerbsunfähigkeit in
gleicher Weise wie bei den Betriebsbeamten wünschenswerth erscheinen läßt.
Hierzu kommt, daß nicht nur die wirthschaftlichc Lage, sondern auch die berufs
mäßige Stellung jener Personen eine gewisse Achnlichkeit mit derjenigen der
Betriebsbeamten bietet und daß zwischen beiden Kategorien wegen der engen
Verbindung von Handel und Gewerbe häufig ein Wechsel stattfindet."