Object : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

274 NV. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
bei manchen Zünften, namentlich vielen Weberzünfsten, den
wesentlichsten'). Die Handwerker führen also die Kontrolle
zwar im eigenen Interesse durch; aber sie bekunden in seiner
Wahrnehmung einen weiten Blick; sie bedurften nicht erst einer
Anregung vom Rate her.
Die Zunft tritt uns als ein unter Sanktion der Gemeindegewalt
 errichteter Zwangsverband entgegen, dessen Mitgliedschaft
 die Voraussezung für die Ausübung eines bestimmten
Gewerbes innerhalb der Gemeinde bildet. Es kann zunächst
kein Zweifel darüber bestehen, daß der Zunftzwang nicht bloß
zum Wesen der Zunft gehört, sondern sogar die erste Voraussetzung
 und den ersten Anfang jeder Zunft bildet?). Eine ein
1) H. v. Lösch a. a. O. S. 99 ff.
2) Gegenüber der Definition, die H. v. Lösch S. 42 gibt, glaube
ich die von mir in meiner „Entstehung der deuschen Stadtgemeinde"
(1889), S. 71 versuchte Definition der Zunft festhalten zu müssen.
Lösch meint (S. 42 Anm. 1), daß „die Anerkennung durch die Obrigkeit
 nicht unbedingt zum Wesen der Zunft gehört“. Indessen die
Gürtlerurkunde (Einl. S. 57 und Text S. 94), die er anführt, beweist
nicht für ihn. Aus ihr ersieht man nur, daß die Gürtler den Versuch
einer freien Zunft gemacht haben. Der Versuch ist jedoch Versuch
geblieben. Die Gürtler sagen selbst, daß der Zweck, den Jie sich gesett
haben, nicht erreicht worden ist. Deshalb holen sie die obrigkeitliche
Genehmigung ein. Die Güriler bitten (S. 94 Z. 25), daß „wir in
ire broderschaf lenen wolden inde stedigen“. Also jetzt wird die Bruderschaft
 erst geliehen; es wird nicht etwa eine schon vorhandene nur
bestätigt; sondern die Obrigkeit hat offenbar die Anschauung, daß
durch die „Leihung“ die Bruderschaft überhaupt erst in die Erscheinung
tritt. Übrigens rechnet Lösch (S. 57) selbst das Fehlen der obrigteitlichen
 Anerkennung bei einer Zunft zu den seltenen und nur vorübergehenden
 Erscheinungen (während Schmoller, Straßburger Tucherund
 Weberzunft S. 383f. „die bisher privaten Vereine“ als das Normale
 ansieht). Man könnte sich ja vorstellen, daß einem Handwerkerverband
 zwar die obrigkeitliche Anerkennung fehlt, daß er aber durch
die Mittel des Korpsgeistes und der sozialen Ächtung denselben Zweck
~ Nötigung zum Beitritt zum Verband = erreicht wie die öffentlich
 anerkannte Zunft. Es würden indessen die Handwerker, die so
verfahren wollten, mit der Rechtsordnung in Konflikt geraten sein,
während sie einen solchen vermieden, wenn sie ihre Vereinigung
von der Obrigkeit anerkennen ließen. Entscheidend ist natürlich, ob
            
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