Full text : Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

234 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.

der sexuellen Begierden und zu entsprechenden Verirrungen Anlaß gegeben haben. Wir
treffen bei vielen Stämmen und Völkern der eben geschilderten Art sexuelle Ungebundenheit
bis zur Geburt des ersten Kindes, bestimmte Feste und Zeiten allgemeiner geschlechtlicher
Ausgelassenheit und Vermischung, in Zusammenhang mit der Sippeneinteilung und
Exogamie einen Geschlechtsverkehr mehrerer Verwandter der einen Sippe mit ent—
sprechenden Gliedern der anderen. Wo sexuelle Laxheit und Ausschweifung Platzz griff,
konnte Ungewißheit über die Vaterschaft eher Platz greifen als bei isoliert lebenden
Paaren und ganz kleinen Horden. Derartige Erscheinungen gaben für Bachofen, Lubock,
Mac Lennan, Morgan und andere Anlaß, an den Anfang der menschlichen Entwickelung
eine angebliche allgemeine und regellose Geschlechtsgemeinschaft oder die Annahme all—
gemeiner Gruppenehen zu setzen. Es ist denkbar, daß Derartiges da und dort vorkam,
aber nicht allgemein: die menschliche Entwickelung drängte — von gewissen Ausnahmen
abgesehen — wohl stets zu einer individuellen, gewisse Zeiten hindurch dauernden
Paarung; die Eifersucht wie die einfachsten menschlichen Gefühle wiesen immer auf diesen
Weg; es war stets nur die Frage, wie lange eine solche Paarung dauerte, ob die wirt—
schaftlichen und Wohnverhältnisse die Dauer und die Ausschließlichkeit begünstigten, ob
Sitte und Recht Institutionen schaffen und festhalten konnten, welche das den Ver—
hältnissen und dem sittlichen Fortschritte Angemessene durchsetzten.
Machen wir uns die Verhältnisse, um die es sich handelte, klar. Wir haben es
mit etwas größeren Stämmen, die meist durch den Hackbau in bessere Lage gekommen
sind, zu thun. Der bessere Anbau, die bessere Ernährung ist fast überall den Frauen
zu danken; sie haben die Mais- und anderen Felder angebaut; diese und die Hütten
sind meist als ihr privates Eigentum angesehen; erst' nach und nach entsteht mit dem
gemeinsamen Roden durch die Männer, durch die Sippen ein Sippeneigentum, durch
Stammesoccupation ein Stammeseigentum oder Obereigentum. Eine befestigte patri—
archalische Familienverfassung mit ausgebildeter Herrschaft des Mannes über Frau und
Kinder (wie Westermarck und andere annehmen) gab es bei ihnen auch vor diesem
Fortschritte nicht, sondern nur die Ansätze zu einer Ehe mit Vatergewalt und noch
stärkere Ansätze zu einer Sippeneinteilung des Stammes. Die Sippe konnte an die Ab—
stammung vom Vater wie an die von der Mutter anknüpfen; beides kommt vor; aber
das letztere überwiegt in der älteren Zeit, war das für jene Verhältnisse Natürlichere,
Angemessenere. Die Benennung der Kinder nach der Mutter und die Zuweisung aller
männlichen und weiblichen Nachkommen einer Stammmutter zur selben Sippe erleichterten
zunächst die Durchführung der instinktiv gewünschten Schranken des Geschlechtsverkehrs
am einfachsten. Und das Verbot für Kinder und Kindeskinder derselben Mutier erschien
allen primitiven Völkern unendlich wichtiger als das für die Kinder eines Vaters. Und
da zugleich bei allen primitiven Völkern ein instinktives Verständnis und Gefühl für
die Blutseinheit zwischen Mutter und Kind, nicht aber für die zwischen Vater und Kind
vorhanden ist, da der Geschlechtsverkehr der Mutter mit ihrem Manne oder mehreren
Männern anderer Sippen, die in der Nähe wohnten, durch die beginnende Selb—
ständigkeit der Wirtschaft von Mutter und Kindern nicht beeinträchtigt wurde, so
konnte aus der Benennung der Kinder nach der Mutter leicht das entstehen, was wir
heute Mutterrecht nennen: ein Verhältnis, dessen weite, fast universale Verbreitung
zu einer gewissen Zeit der menschlichen Entwickelung heute fast nur die Unkenntnis
leugnen kann.
Das Wesentliche dieser Verfassung ist nicht, daß die Kinder ihren Vater nicht kannten
— das ist doch wohl auch bei ihr nicht regelmäßig, sondern stets nur ausnahmsweise der
Fall gewesen —, auch nicht, daß eine oder mehrere Frauen in der Sippe herrschten;
eine solche Verfassung, das Matriarchat, die Mutterherrschaft in Sippe und Stamm, kam
und kommt nur vereinzelt vor. Das Wesentliche ist allein, daß die Ehegemeinschaft von
Mann und Frau in Stamm und Sippe, in Wirtschaft und Recht nicht die beherrfschende
Rolle spielt wie später in der patriarchalischen Familie, daß eine Reihe von Mutter—
und Geschwistergruppen zu Sippen verbunden, daß diese Sippen die wesentlichen und
wichtigsten Träger des socialen Lebens sind. Ich will nachher don ihnen vesonders reden.
            
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