Full text : Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

390 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.

steigenden Schwierigkeiten. Wie viel von dem Ackerwert hat die Arbeit des Feldmessers,
des Hypothekenrichters, des Gutsbesitzers, des Tagelöhners, wie viel von dem fertigen
Maschinenwert hat der Bergmann, der Eisenproduzent, der Maschinenfabrikant, der
Monteur, der Gießer und der Schmied geschaffen? Der ärmste Arbeiter wie der
Millionär ist heute zu Neunzehntel von Eigentum umgeben, das er nicht geschaffen.
Außerdem aber, soll die Waise und die Witwe nicht das Eigentum des verstorbenen
Vaters oder Mannes erhalten, weil sie es nicht erarbeitet? Hat eine wohlthätige
Stiftung, hat eine Gemeinde ihr Eigentum auf Grund von Arbeit? Kurz, wir kommen
mit dieser Theorie, so Richtiges sie in ihrem Kern enthält, praktisch nicht weit, so wenig
wie mit der in die Reihe der individualistischen Theorien gehörenden Fiktion der Natur—
rechtslehrer (Hugo Grotius), die Menschen seien durch freien Vertrag der Individuen
aus einem ursprünglichen Zustande der allgemeinen Gütergemeinschaft in eine solche des
geteilten individuellen Eigentums übergetreten.
Alle diese Theorien denken ausschließlich an das Privateigentum, sie sind gänzlich
unhistorisch, aber sie greifen aus den Thatsachen der Geschichte und des Seelenlebens
doch die wichtigsten heraus, die in der Ausbildung des privaten Eigentums eine Rolle
gespielt. Sie haben darin recht, daß bei höherer Kultur, bei zunehmender Individuali—
fierung der Menschen die private Eigentumssphäre eine steigende Rolle spielt, sie berühren
sich teilweise in ihren Idealen der Verteilung mit den entgegengesetzten Theorien, die
eine planvolle Ordnung des Eigentums von oben verlangen. Die individualiftische
Gerechtigkeit, die nie allein herrschen kann, die aber einen steigenden Einfluß erlangt,
sordert vom Standpunkt der natürlichen und der Arbeitstheorie, daß jedes vollberechtigte,
jelbständige Individuum einen bestimmten auskömmlichen Anteil am Eigentum erhalte;
sie lehrt, daß eine Eigentumsordnung und »verteilung, welche den Arbeitsleistungen, ja
überhaupt den sittlich und social in Betracht kommenden Eigenschaften und Leiftungen
der Familien und Individuen im großen und ganzen entspreche, welche versuche, sich
solchem Ideal zu nähern, die richtige sei. Aber alles Recht arbeitet mit durchschnitt—
lichen Maßstäben und groben Regeln, kann deshalb nie alle Ungerechtigkeit und
Zufälligkeit der Eigentumsverteilung beseitigen.
Die entgegengesetzten centralistischen Eigentumstheorien stehen auf dem
Boden, der schon in der ältesten Sprachbildung den Besitz als ein Geschenk der Götter
(divitiae) bezeichnete, der das Grundeigentum als ein von den Priestern verwaltetes und
verteiltes Eigentum der Gottheit auffaßte. Von Plato bis zu den heutigen Socialisten
reicht die Kette der Denker, die das Gemeinsame und Zusammenhängende in der Gesell—
schaft im Auge haben und alles von den einzelnen Individuen nicht direkt Geschaffene
der Gesamtheit und ihren Organen vindizieren. Von den neueren Socialisten werden
alle schlechten Eigenschaften der Menschen, Habsucht, Gewinnsucht, Verbrechen, unrecht—
mäßige Abhängigkeit eines Teiles der Bevölkerung vom anderen auf das individuelle
Eigentum zurückgeführt.
Die sogenannte Legaltheorie betont ausschließlich das Formale: alles Eigentum
ist Folge des Gewohnheitsrechtes und des Gesetzes. Zu ihr bekennen sich Hobbes und
Montesquieu, Bentham und Lassalle, neuerdings A. Wagner, also Geister aus den
verschiedensten politischen Lagern. Die Theorie drückt den Gedanken richtig aus, daß
das Eigentum, wie alles Recht, der staatlichen Anerkennung bedürfe, unter staatlicher
Oberhoheit stehe, vom Staate mit Pflichten, wie ein Amt sie erteile, belegt werden
könne; aber sie übersieht, daß die Anfänge der Eigentumsbildung älter sind als jede
eigentliche Staatsgewalt, und sie giebt für die Frage, ob es ein Privateigentum und
wie weit es ein solches geben soll, gar keinen Anhalt, weil sie eben rein formalistische
Theorie ist. Von socialistischer und staatsfocialistischer Seite ist sie neuerdings bevorzugt
worden, weil sie die Konsequenz nahe legt, daß wenn das Eigentum nur durch Gesetz
entstanden, es durch Gefetz auch jederzeit aufgehoben oder beschränkt werden könne. —
Alle diese verschiedenen Theorien enthalten so Elemente der Wahrheit, keine enthält
die volle ganze Wahrheit. Alle gehen von dem falschen Glauben aus, eine so komplizierte,
die ganze Gesellschaftsverfassung beherrschende Einrichtung wie das Eigentum müsse auf
            
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