Full text : Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

288 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.

in fich. Die Epochen des großen socialen Fortschritts, der steigenden Zusammenfassung
der Kräfte sind zugleich Zeiten, in welchen das gemeinsame Eigentum nicht bloß das
des Staates fondern aller größeren socialen Organe zunimmt, und die Unterordnung
des individuellen Eigentums unter die Gesamtzwecke wächst. Wir leben heute wieder
in einer solchen Epoche, die die Grenzen zwischen gemeinschaftlicher und individueller
Figentumssphäre etwas anders reguliert, eine kompliziertere Ineinanderpassung beider
Sphären herbeiführt, eine Summe neuer Gemeinschaftsorgane mit eigentümlicher,
'omplizierter Verfassung und gemeinschaftlichem Eigentum erzeugt und erzeugen wird.
Das Wesentliche aber bei all' dem ist, daß die Eigentumsordnung eine immer kom—
pliziertere wird, die verschiedensten je für bestimmte Verhältnisse passenden Formen
ausbildet, aber nicht, daß sie zu den rohen Formen des alten Staats- oder Gemeinde—
eigentums zurückehrt.
Die Geschichte des Eigentums reflektiert stets die ganze Geschichte der Gesellschaft
und ihrer Organisation, sowie die Geschichte der fortschreitenden sittlichen Ideen, welche
diese in sich aufnimmt. Alle Gesellschafts-, Genossenschafts-, Staatsbildung hat irgend
welche Formen des gemeinsamen Eigentums, irgend welche Schranken und Pflichten des
privaten Eigentums erzeugt. Die Ausbildung des individuellen Eigentums hat die
älteren Gesellschaftsordnungen aufgelöst, die neuere bilden helsfen. Ohne dasselbe konnte
die patriarchalische und moderne Familie, die Unternehmung, die Arbeitsteilung, Handel
und Verkehr so wenig entstehen, wie die individuelle Persönlichkeit sich ausbilden.
Immer mehr aber haben sich zugleich die Gesamtinteressen, die sociale Zweckmäßigkeit und
Reform, die sympathischen Gefühle in alle Rechtssatzungen des Eigentums eingeschoben
uind haben edlere höhere Formen des privaten und kollektiven Eigentums erzeugt.
132. Eigentumsdefinitionen und Eigentumstheorien. Wenn wir
so alle Konsequenzen des Eigentumsrechtes ins Auge fassen, so werden wir uns für
unseren Zweck auch nicht mit der gewöhnlichen Definition zufrieden geben, das Eigentum
eei die ausschließliche rechtliche Herrschaft einer natürlichen Person oder eines socialen
Organes über eine Sache; das ist eine Definition mittelst einer bildlichen Analogie;
das Bild der politischen oder socialen Herrschaft einer Person über andere wird auf die
Sachenwelt übertragen. Alles Recht ist in seinem Kerne eine Regelung der Beziehungen
zon Personen und socialen Organen untereinander, und daher sagen wir lieber: das
Figentumsrecht ist der Inbegriff von rechtlichen Regeln, welche die Nutzungsbefugnisse
und -Verbote der Personen und socialen Organe untereinander in Bezug auf die
nateriellen Objekte der Außenwelt festsetzen. Das Eigentum an der einzelnen Sache
ist in erster Linie der rechtliche Inbegriff der andere ausschließenden Nutzungsbefugnisse,
also das Recht des Gebrauches, des Verkaufes, der Vererbung, der Verschenkung ⁊tc., in
weiter Linie schließt aber das Eigentumsrecht stets auch gewisse rechtliche Schranken
und Pflichten ein, welche dem Eigentümer in Bezug auf die bestimmte Sache gegen
andere Personen und sociale Organe auferlegt find.
Die Eigentumsordnung ist die rechtliche Regelung der gesamten Beziehungen der
einzelnen Personen und der socialen Organe zur materiellen Außenwelt; sie normiert
zemäß den bestehenden Machtverhältnissen und sittlichen Grundanschauungen in der
Form des Rechtes die Verteilung von Grund- und beweglichem Besitz an die Individuen
und socialen Organe. Das heißt: sie normiert die erlaubten und verbotenen Nutzungen
ür die Gegenwart und bestimmt die zulässigen Veränderungen in der künftigen Ver—
leilung durch das Erbrecht, durch die Verträge, die rechtlich zulässigen Erwerbsarten.
Schon die älteren einfachen Eigentumsordnungen bestehen so aus einer großen Zahl
don formalen und materiellen Bestimmungen; je höher die Kultur steigt, desto mannig—
'altiger und komplizierter werden sie, desto mehr erschöpft sich die Eigentumsordnung
rur in einer steigenden Zahl selbständiger Rechts- und Verkehrsinstitutionen.
Die historische Entwickelung des Eigentums und alle spätere formale und materielle
Ausbildung des Eigentumsrechtes, alle Veränderung in der Grenznormierung zwischen
ndividueller und gemeinschaftlicher Sphäre knüpft an praktische Anlaͤfse, an Machtkämpfe,
in die socialen und volkswirtschaftlichen. die politüchen und wiitarüchen Einrichtungen
            
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