Die Entstehung des Gesellschaftswesens. Die offene Handels- und die Aktiengesellschaft. 441
kaufmännischen Patriciats fähig, die offenen Handelsgesellschaften, die Kommanditgesell⸗
jchaften und die großen Compagnien des 17. —18. Jahrhunderts, die Vorläufer der
Aktiengesellschaften zu schaffen.
Die offene Handelsgesellschaft, wie sie sich im heutigen europäischen Rechte
konsolidiert und in neuerer Zeit immer weiter ausgedehnt hat, gedeiht auch in der
Begenwart noch am besten in den Händen von Verwandlien; sie stellt den gemeinsamen
Betrieb eines Geschäftes durch mehrere gleichberechtigte Gesellschafter unter voller Haft
derfelben dar. Eine einheitliche Firma und ein vom Privatvermögen der Gesellschafter
getrenntes Gesellschaftsvermögen stellt die Einheit nach außen in viel stärkerer Weise
als einst in der römischen societas her; Tod, Austriti, Bankerott eines Gesellschafters
endigt das Geschäft nicht notwendig; meist seßen es die Erben fort; die innere Einheit
ist am besten gewahrt, wenn die an sich gleichberechtigten Socii doch einem, dem Vater,
dem Altesten oder Fähigsten sich thatsächlich fügen. Die offene Handelsgesellschaft erhält
die Geschäfte durch Generationen, verstärkt das Geschäftskapital, verhindert Auszahlung
an Miterben; sie setzt an die Stelle des einen mehrere Leiter, die passend sich in die
Geschäfte teilen können, während das Risiko und der Erwerbstrieb doch ähnliche bleiben
wie im Privatgeschäft mit einem Leiter. Immer ist die Schlagfertigkeit und Energie
der Leitung geringer; die inneren Reibungen bringen eine große Zahl der neugegründeten
Handelsgesellschaften stets wieder zu rascher Auflösung. In Preußen waren in den
achtziger Jahren von 102000 - 111000 ins Handelsregister eingetragenen Firmen
etwa der vierte Teil, 21 -25 000 Handelsgesellschaften, von letzteren wurden jährlich
2300 - 8500 neu eingetragen, 1700 -3100 gelöscht. In Deutschland zählte man 1888
51108, 1895 55 289 offene Handelsgesellschaften, von welchen 82216 auf die Gewerbe
mit 1,286 Mill. Personen, 22426 auf Handel und Verkehr mit O,em Mill. Personen
kamen. Im Gebiete des Handels ist diese Form des vergrößerten Leitungsapparates
der Geschäfte älter, verbreiteter, schon bei geringerer Zahl der beschäftigten Personen
angezeigt; eine offene Handelsgesellschaft umfaßt im ganzen hier O—10, in den Gewerben
39—40 Personen; 1882 waren es 7 und 28.
Die Aktiengesellschaften sind erwachsen aus der Geschästspraxis und den
Privilegien der großen Compagnien des 17. und 18. Jahrhunderts. Diese waren teils
im Anschluß an die Sitten der älteren Handelsgesellschaften und Schiffspartnerschaften
entstanden, teils hatten sie anderen Einrichtungen einzelnes entnommen: so die Teilung
eines großen Kapitals in viele kleinere, gleichgroße Anteile den älteren italienischen
Staatsanleihen, den gleichzeitigen Betrieb großer Handelsgeschäfte nach gemeinsamen
Regeln und mit Unterstützung gemeinsamer Einrichtungen denjenigen späteren Handels—
gilden, die man als regulierte Compagnien bezeichnet; wie wir schon erwähnten, waren
das Genossenschaften von Kaufleuten und Reedern, welche mit getrenntem Kapital und
auf Rechnung der einzelnen, aber unter einheitlicher Leitung von Vorstehern einen
bestimmten Zweig des Handels betrieben, ihre Gemeinsamkeit unter Umständen bis zur
Zusammenlegung ihrer Fonds steigerten und auf gemeinsame Gefahr ihre Geschäaͤfte
machten. Viele der wirklichen Compagnien waren halb oder ganz Staatsanstalten;
einzelne führten nur eine Scheinexistenz als private Handels- oder Produktionsgeschäfte,
sie waren in Wahrheit Staatsanleihen, wobei ein Gläubigerausschuß die Verwaltung
hatte. Fast alle waren mit staatlichen Vorrechten, viele mit Handelsmonopolen ver—
jehen; die wichtigsten waren im Kolonialhandel erwachsen. Einzelne verfügten schon
über sehr große Kapitalien und ein Personal von 10 — 80000 Personen (Matrosen,
Schiffspersonal, kaufmännische Verwalter, Kolonialbeamte). Von den meisten (68 —100)
ist keine nähere Nachricht zu erhalten. Sie wurden im 17. Jahrhundert ebenso von
Praxis und Theorie als das wichtigste Mittel, Handel und Industrie emporzubringen,
gerühmt, wie von 1750 an von der individualistischen Tagesmeinung verurteilt: die
Mißbräuche der Beamten, die Unterschlagungen, die teure Wirtschaft des großen Apparates
hatte 1700—1800viele bis zum Bankerott gebracht. Von Savary bis zu A. Smith und
Büsch hören wir nur Verurteilungen des Systems; die französische Revolution verbietet
1793 alle Aktiengesellschaften; Büsch schließt sich dem Ausspruch eines Hamburger