fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

438 VII Abichnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
Nimmt der Angewiefene die Anweijung dem Erwerber gegenüber an, fo 
fanız er aus einem zwijchen ihm und dem Anweifungsempfänger beftehenden 
Rechtsverhältnig Einwendungen nicht herleiten. Im Nebrigen finden auf die 
UHebertragung der Anweijung die für die Wbtretung einer Forderung geltenden 
Borfchriften ent]jprechende Anwendung. 
®. HM, 627; HL, 776, 
[. Nebertragung der Anweifjung, SE, I hatte eine Borfchrift über eine Ueber: 
-ragung der Anweihung aufgeftellt, von der Annahme ausgehend, daß die verfchiedenen 
nöglichen Konkreten VBerhältnijje hier maßgebend fein würden. Die Vorfchrift des S$ 792 
get im €. IL aufgeitellt. Bal. im einzelnen WB. IL, 8389 ff. und IJacubeziy, Bem. 
S. 143. 
Im früheren Rechte war beftritten, ob die Anweifung im allgemeinen frei über: 
;ragbar Jet; nur im GandelSrechte Konnte nach Art. 301 HGB. ä. F. die Anweilhung 1o- 
gar an Urder geftellt werden. (Hinfichtlich des römifchen RechteS val. Wendt S. 122 ff, 
e8 preuß. Mechtes Dernburg, Privatrecht II S 52.) 
1, Nach dem Gefeg it nunmehr die Nebertragung der Anweilung auf einen 
Dritten allgemein zuläffig. Die gilt audh dann, wenn die Anweijung noch nicht 
ıngenommen ift (Mbj. 1 Saß 1). ; 
23, Die Uebertragung tft aber an zwei formale Borausjekungen geknüpft: 
@) Die Nebertragungserklärung bedarf der fhriftliden Zorm (Mbf. 1 
Sag 2). Daß der Vermerk gerade auf der Anweijungsurkunde felbft gefchehe, 
wird aber nicht verlangt. Man wollte e8 vermeiden, der Anweifung im büirger- 
uchen Berkehre den Charakter eines Berkehrapapier8 zu geben (B. a. a. DJ. 
b) €3 muß außerdem zur Wirkfamkeit der Uebertragung (zugleich als Annahme 
der Neberlegung, vgl. $ 398) die AnweifungsSurkfunde dem Dritten 
ıu8gehändigt werden. Dies entfpridht der Megel des Lebens und ift 
zugleich zwecdmäßig 6. a. a. D.). 
1. Zu Wbfj. 2: Die Befugnis zur Uebertragung der Anweifung kann durch den 
Anweifenden ausgefchloffen werden. Diefe Ausfchließung ift aber in der Nihtung 
gegen den Ängewiejenen nur dann wirkjam, wenn fie entweber aus der Anmeifungs- 
urfunde zu entnehmen ift, oder wenn fie-von dem Anweifenden an den Ungewiejenen 
9or der Annahme der Anweifung oder vor der Leiftung mitgeteilt murde. 
Der Nachdruck liegt in lebterer Beziehung darauf, daß die Mitteilung (al8 ein- 
“eitige, empfangSbebdürftige Erklärung, SS 130 ff.) von dem Unweifenden an den An- 
zewiefenen gemacht werden muß. . | , 
Eine ander8woher erlangte Kenntnis des Angewiefenen ijt alfo in diejfer Be- 
yiehung rechtlig wirkungslos. . 
IX. Neber die rechtlide Natur der Nebertragung geben das Sefeb und die 
Materialien keinen Yuffchluß. | | 
Eine Zeffion kann in der Nebertragung nicht liegen, denn der Erwerber erhält 
nur die Ermächtigung nah Maßgabe der SS 783 ff., wie fie auch dem Anweifungs- 
mpfänger zunächft zuftand. Dies wird vor allem dann Mar, wenn e8 ih um eine Neber- 
iragung der Anweifung vor der AnnaHme handelt, in welhem Zeitpunkt am went 
von der Nebertragung eine3 KechteS im Sinne der BZeffion gefprochen werden kann. 
Underfeits wird angenommen werden miffen, daß das Gefeß die rechtliche Natur der 
Üebertragung unter gleichem Gefichtspunkt angefebhen haben will, vb nun die Annahıne 
hereit3 vollzogen ift oder nicht. Das Gefeß wendet auch die Borichriften über die Ab- 
tretung einer Zorderung nicht divekt an, fondern fpridht nur von entfpredhender An- 
vendung (Wbj. 3 Sag 2), Val. hiezu DVertmann Bemr. 1, Lenel a. a. ©. S. 121, 
Hellwig, Verträge auf Leiltung an DYritte S, 102, Wieland a. a. D. S. 171, v. uhr 
S. 32 ff Kuhlenbeck zu 8 792, RNOGR-Konım. Bem, 1. Abweichend Crome S 309 Nr. 2, a 
und Wendt S. 139, fowie Pland in Bem. 3, a, Niehl a. a. DO. S. 42 ff. 
a AV Einwendungen des Angewiejenen gegenüber dem weiteren Sriverber der 
Anweifung: 
Selbftverftändlich ift, daß dem Angewiefenen auch dent Erwerber gegenüber die 
Einwendungen au S 784 zufjtehen; im übrigen wird zu unterfcheiden fein, ob die An- 
zahme der Anweifung zur Zeit der Nebertragung bereit vollzogen war oder nicht. 
1. War die Unweihung dem Empfänger gegenüber noch niht angenommen 
und nimmt He der Angewiefene nunmehr dem weiteren Erwerber gegenüber an, Io fOheidet 
die Berjon des Anweilungsempfänger8 in diefer Richtung überhaupt aus. Der Angewiefene
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.