Metadata : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Wiederherstellung  bei  Kriegsmaßregeln  und  BnteignungsanordnUngen.  175

ö  Alt.  249  a).  Die  AAM  dagegen  wahren  sich  das  Recht,  alles  Vermögen, ­
  das  Angehörigen  Deutschlands  oder  des  ehemaligen  Kaisertums
Österreich  einschließlich  der  durch  sie  beherrschten  Gesellschaften  am  Tage
des  Wirksamkeitsbeginnes  des  Friedensschlusses  in  ihren  Gebieten ­
  gehört,  nach  ihrem  Landesrechte  gegen  Entschädigung  zurückzubehalten ­
  und  zu  liquidieren.  Zu  diesen  Gebieten  zählen  die
Kolonien,  Besitzungen  und  Protektoratsländer  der  AAM  einschließlich  der
ihnen  abgetretenen  oder  unter  ihrer  Kontrolle  stehenden  Gebiete.  Derart
haben  selbst  künftige  Kriegsmaßregeln  der  AAM  bindende  Kraft  für
die  Angehörigen  Deutschlands  und  Österreichs,  denn  sie  dürfen  ohne  Zustimmung ­
  der  beteiligten  AAM  über  ihr  Eigentum  nicht  verfügen  und  es
nicht  belasten  (D  Art.  297  b,  c;  ö  Art.  249  b,  c).  Als  deutsche  Staatsangehörige ­
  gelten  nicht  diejenigen  Deutschen,  die  schon  kraft  des  Friedensvertrages ­
  die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM  erwerben  (D  Art.  297  b);
als  österreichische  Staatsangehörige  gelten  nicht  die  Personen,  die  innerhalb ­
  6  Monaten  nachweisen,  daß  sie  die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM
erworben  haben  einschließlich  derjenigen,  die  diese  Staatsangehörigkeit
mit  Zustimmung  der  kompetenten  Behörden  erlangen  (ö  Art.  72,  76)  oder
sie  zufolge  ihrer  früheren  Zuständigkeit  („pertinenza"  0  Art.  74  u.  76)  erwerben ­
  (ü  Art.  249  b).  Die  Verwertung  des  feindlichen  Privateigentums
soll  nach  der  Antwort  der  AAM  vom  16.  Juni  1919  an  die  deutsche
Friedensdelegation  ein  wesentliches  Mittel  zur  Ermöglichung  der  Beitreibung ­
  eines  Teiles  ihrer  Ersatzansprüche  bilden.
Die  Wiederherstellung  erstreckt  sich  nur  auf  das  Privateigentum ­
  von  Angehörigen  der  AAM  im  Staatsgebiete  Deutschlands ­
  oder  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich  nach  dem  Stande  vom
1-  August  bzw.  28.  Juli  1914  (D  Art.  297  Eingang,  ö  Art.  249  Eingang).
Es  ist  zweifelhaft,  ob  die  in  den  Friedensschlüssen  von  Brest-Litowsk
und  von  Bukarest  erwähnten  „Konzessionen,  Privilegien,  sowie  ähnliche
Ansprüche  auf  öffentlich-rechtlicher  Grundlage"  zum  Privateigentum  zu
rechnen  sind.  Das  Vermögen  wird  in  die  R  echtslage  des  deutschen
bzw.  österreichischen  Vermögens  nach  dem  Landesrechte  vor
dem  Kriege  zurückversetzt;  es  darf  in  Hinkunft  nur  solchen  in  das
Eigentum  eingreifenden  Maßnahmen,  die  auch  gleichermaßen  deutsches
bzw.  österreichisches  Vermögen  betreffen,  gegen  Entschädigung  unterworfen ­
  werden  (D  Art.  298  a  u.  b,  ö  Art.  250au.  b).  Die  Kaufpreise
oder  Entschädigungen  werden  nach  dem  Landesrechte  der  beteiligten
AAM  festgesetzt  (D  Art.  297  c,  ö  Art.  249  c).
Die  Wiederherstellung  umfaßt  auch  die  Rückzahlung  der  Abgaben
x md  Steuern  vom  Kapital  auf  das  Privatvermögen  der  AAM,  die
bis  zum  Ablauf  von  3  Monaten  nach  Beginn  der  Wirksamkeit  der
Friedensverträgo  oder  bei  dem  den  Kriegsmaßregeln  unterworfenen  Vermögen ­
  bis  zur  Rückstellung  fällig  waren  (D  Art.  297  j,  ö  Art.  249  k).
            
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