Object: Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

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von Beschlüssen einer Versammlung, welche sich als eine Vereinsver 
sammlung nicht darstellt, zur Ausführung von Beschlüssen dieser Ver 
sammlung gewählt ist und zusammentritt, als „Verein" aufgefaßt werden 
kann, ist in dem zuletzt zitierten Urteil eingehend ausgeführt, daß sämt 
liche geschlossene Vereine bezweckten, politische Gegenstände in Ver- 
sammlungen zu erörtern, kann nach Lage der Sache keinem Zweifel 
unterliegen. Es ist auch durch das vorliegende Material ein für das 
gegenwärtige vorbereitende Stadium der Sache ausreichender Anhalt 
für die Annahme erbracht, daß sämtliche Vereine gegen die Bestimmung 
des § 8b der Verordnung vom II. März 1850 verstoßen haben, indem 
sie untereinander, also mit andern Vereinen gleicher Art, zu gemein 
samen Zwecken in Verbindung getreten sind. Der Verein „öffentliche 
Vertrauensmänner" hat auch der Bestimmung des 8 8 a a. a. O. zuwider 
Frauenspersonen als Mitglieder aufgenommen. Der 8 21, Absatz 2, 
wonach Wahlvereine den Beschränkungen des 8 8 nicht unterliegen, 
trifft auf die zu l, 1—6 aufgeführten Vereine nicht zu, weil unter Wahl- 
vereinen im Sinne des 8 21, Absatz 2, nur solche zu verstehen sind, 
welche die Vorberatung bestimmter bereits anstehender oder bevor 
stehender Wahlen zum Gegenstände haben, nicht auch solche, welche 
darüber hinaus allgemeine politische Zwecke verfolgen. Letzteres ist bei 
den geschlossenen sechs sog. Wahlvereinen zweifellos der Fall, in dem 
Statut der Wahlvereine für den II., IV., V. und VI. Reichstagswahlkreis 
ist dies sogar klar zum Ausdruck gebracht. Hiernach war die vorläufige 
Schließung der Vereine (8 8 a. a. O.) zulässig. Die Sachlage bietet auch 
keinen Anlaß, die im 8 16 a. a. O. vorgesehene richterliche Bestätigung 
zu versagen. 
Berlin, den II. Dezember 1895. 
Königliches Landgericht I, Strafkammer 5. 
(gez.) Schenck. Leydel. Regeler." 
Die Sache kam nun vor den Untersuchungsrichter, der unzählige Ver 
höre aufnahm, bis er am 1. Februar 1896 so weit war, die Voruntersuchung 
für abgeschlossen zu erklären, worauf die Akten an die Staatsanwaltschaft 
wanderten. Am 22. Februar beantragte der Oberstaatsanwalt Drescher 
bei der Strafkammer des Landgerichts l, gegen nicht weniger als 47 Per 
sonen das Lauptverfahren zu eröffnen, am 8. April beschloß die Kammer 
diesem Antrag gemäß; es dauerte aber noch gut fünf Wochen, bis es zur 
öffentlichen Gerichtsverhandlung kam. Sie begann am 15. Mai 1896 und 
nahm drei Tage in Anspruch, nämlich den 15., 16. und 18. Mai. Ihr 
Ende war die Verurteilung von 15 Personen zu Geldstrafen zwischen 
30 und 75 Mark sowie die gerichtliche Schließung des Parteivorstandes 
und der sozialdemokratischen Wahlvereine des 2., 4., 5. und 6. Berliner 
Reichstagswahlkreises. Nicht geschlossen wurden die Wahlvereine des 1. und 
3. Berliner Reichstagswahlkreises sowie die verschiedenen obengenannten 
Zweckkommissionen. 
Die 58 Folioseiten umfassende Anklageschrift gibt sehr eingehend über 
die Arbeitsweise der Berliner Organisationen Auskunft. Man hatte 
auf der Polizei genau die Veröffentlichungen der Partei und Vereine 
studiert, allerhand vertrauliche Rundschreiben in die Land bekommen und 
war durch Spitzel über viele intime Vorgänge des Parteilebens informiert. 
Es liegt nun auf der Land, daß es stets eine Sache der juristischen Be 
griffsauslegung ist, wo bei einem Zusammenwirken von Menschen die ge-
	        
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