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von Beschlüssen einer Versammlung, welche sich als eine Vereinsver
sammlung nicht darstellt, zur Ausführung von Beschlüssen dieser Ver
sammlung gewählt ist und zusammentritt, als „Verein" aufgefaßt werden
kann, ist in dem zuletzt zitierten Urteil eingehend ausgeführt, daß sämt
liche geschlossene Vereine bezweckten, politische Gegenstände in Ver-
sammlungen zu erörtern, kann nach Lage der Sache keinem Zweifel
unterliegen. Es ist auch durch das vorliegende Material ein für das
gegenwärtige vorbereitende Stadium der Sache ausreichender Anhalt
für die Annahme erbracht, daß sämtliche Vereine gegen die Bestimmung
des § 8b der Verordnung vom II. März 1850 verstoßen haben, indem
sie untereinander, also mit andern Vereinen gleicher Art, zu gemein
samen Zwecken in Verbindung getreten sind. Der Verein „öffentliche
Vertrauensmänner" hat auch der Bestimmung des 8 8 a a. a. O. zuwider
Frauenspersonen als Mitglieder aufgenommen. Der 8 21, Absatz 2,
wonach Wahlvereine den Beschränkungen des 8 8 nicht unterliegen,
trifft auf die zu l, 1—6 aufgeführten Vereine nicht zu, weil unter Wahl-
vereinen im Sinne des 8 21, Absatz 2, nur solche zu verstehen sind,
welche die Vorberatung bestimmter bereits anstehender oder bevor
stehender Wahlen zum Gegenstände haben, nicht auch solche, welche
darüber hinaus allgemeine politische Zwecke verfolgen. Letzteres ist bei
den geschlossenen sechs sog. Wahlvereinen zweifellos der Fall, in dem
Statut der Wahlvereine für den II., IV., V. und VI. Reichstagswahlkreis
ist dies sogar klar zum Ausdruck gebracht. Hiernach war die vorläufige
Schließung der Vereine (8 8 a. a. O.) zulässig. Die Sachlage bietet auch
keinen Anlaß, die im 8 16 a. a. O. vorgesehene richterliche Bestätigung
zu versagen.
Berlin, den II. Dezember 1895.
Königliches Landgericht I, Strafkammer 5.
(gez.) Schenck. Leydel. Regeler."
Die Sache kam nun vor den Untersuchungsrichter, der unzählige Ver
höre aufnahm, bis er am 1. Februar 1896 so weit war, die Voruntersuchung
für abgeschlossen zu erklären, worauf die Akten an die Staatsanwaltschaft
wanderten. Am 22. Februar beantragte der Oberstaatsanwalt Drescher
bei der Strafkammer des Landgerichts l, gegen nicht weniger als 47 Per
sonen das Lauptverfahren zu eröffnen, am 8. April beschloß die Kammer
diesem Antrag gemäß; es dauerte aber noch gut fünf Wochen, bis es zur
öffentlichen Gerichtsverhandlung kam. Sie begann am 15. Mai 1896 und
nahm drei Tage in Anspruch, nämlich den 15., 16. und 18. Mai. Ihr
Ende war die Verurteilung von 15 Personen zu Geldstrafen zwischen
30 und 75 Mark sowie die gerichtliche Schließung des Parteivorstandes
und der sozialdemokratischen Wahlvereine des 2., 4., 5. und 6. Berliner
Reichstagswahlkreises. Nicht geschlossen wurden die Wahlvereine des 1. und
3. Berliner Reichstagswahlkreises sowie die verschiedenen obengenannten
Zweckkommissionen.
Die 58 Folioseiten umfassende Anklageschrift gibt sehr eingehend über
die Arbeitsweise der Berliner Organisationen Auskunft. Man hatte
auf der Polizei genau die Veröffentlichungen der Partei und Vereine
studiert, allerhand vertrauliche Rundschreiben in die Land bekommen und
war durch Spitzel über viele intime Vorgänge des Parteilebens informiert.
Es liegt nun auf der Land, daß es stets eine Sache der juristischen Be
griffsauslegung ist, wo bei einem Zusammenwirken von Menschen die ge-