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Zweites Buch, Cap. 1.
von 1725 und 1726 noch nicht gethan hatten. Dabei berief
man sich gar nicht auf die allgemeinen Gesetze von Elisabeth
und Jacob I, welche offenbar völlig vergessen waren 1).
Gegen diese neu eingeführte amtliche Lohnregulirung
petitionirten nun 1757?) die Tucher (Clothiers) aus Gloucester,
da die Lohnfeststellung sie „bei dem melancholischen Zustand
des Gewerbes bedrücke: man könne die Löhne der Arbeiter
jetzt nicht erhöhen und die Lohnregulirungsrechte der Friedensrichter
sollten wieder abgeschafft werden.‘
Bei der darauf folgenden Untersuchung stellte sich nun
heraus, dass die Friedensrichter zunächst den Webern die
Lohnregulirung, welche sie nach dem neuen Gesetze verlangen
konnten, verweigerten, weil sich kein billiger Lohnsatz nach
dem vom Gesetz verlangten Maassstab der Ellenzahl feststellen
liesse, Es entstanden nun Unruhen und es wurde endlich der
Lohn von den Friedensrichtern festgestellt. Allein sachverständige
Zeugen sagten aus, der Lohnsatz sei einseitig und
unbillig festgestellt und selbst Arbeiter meinten, man solle die
Feststellung der Löhne lieber den Tuchern überlassen, da die
Differenzen in der Breite des Tuchs und dem Gewicht des
Garns zu gross seien.
Das war unzweifelhaft richtig. Amtliche Lohnregulirung
passt eben nur für einfache leicht übersichtliche Verhältnisse,
;n denen weder Conjuncturen des Markts noch Qualitätsunterschiede
der Arbeit und des Products von grosser Bedeutung
sind. Sie passt zu dem alten localen, stätigen Handwerk und
war jetzt unmöglich geworden.
Das Committee trat auch auf Seite der Tucher und
empfahl Amendirung des Gesetzes von 1756, obwohl die Löhne
offenbar sehr niedrig waren. Ein Weber konnte bei 14stünliger
Arbeit täglich 1 Schilling verdienen. Gegenüber diesem
Committeebeschluss baten die Weber, dass, wenn auch das Gesetz
von 1756 amendirt werde, man doch die Competenz der
Friedensrichter belassen und die Lohnfeststellung nicht rein
‘) Anders dargestellt bei Brentano a. a. 0. S. 98.
2 Journals Vol. 27 S. 708.