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zefunden hat. Wenn auch der Kaiser, wie es in der angeführten Note des
Grafen Bismarck heisst, den „Befehl zur Haftentlassung‘“ gab, so richtete
sich dieser Befehl nach der soeben gegebenen aktenmässigen Darstellung nicht an
»in Gericht, sondern an die Organe der Strafverfolgung. Der Kaiser war zu seinem
Befehle selbstverständlich befugt, nicht minder war der Oberreichsanwalt ver-
pflichtet, der ihm durch den Staatssekretär übermittelten Weisung nachzu-
kommen. Der Reichsanwalt genügte seiner Pflicht in der durchaus legalen Form
des Ersuchens an den Richter. (Er verlangte übrigens nicht Aufhebung des Haft-
jefehls als solchen, sondern Haftentlassung. Das sind bekanntlich zwei ver-
schiedene Dinge!) Es unterliegt endlich keinem Zweifel, dass der Richter
die Entlassung antragsgemäss verfügen musste, da der Haftbefehl vor Er-
hebung der öffentlichen Klage ergangen war. (StPO. $ 126.)
Wahrscheinlich ist v. Holtzendorff durch einige Ungenauigkeiten irre-
zeführt worden, die sich in der mehrerwähnten Note finden. Es heisst dort,
jas Reichsgericht habe befohlen, Schn. zu verhaften, und die Verhaftung
wird als „Ausführung“ eines gerichtlichen Haftbefehls bezeichnet
‘a. a. O. S. 329); beides ist unrichtig, wie aus meiner Darstellung erhellt.
Debrigens liess auch die amtliche Erörterung des Falles durch das Reichs-
justizamt in der Nordd, Allg. Zeitung vom 28, April 1887 (Staatsarchiv XL VIII
S. 330f.) nicht ganz genau erkennen, dass der förmliche „Haftbefehl“ des
Untersuchungsrichters der Festnahme nachgefolgt, und dass die Vorunter-
suchung gegen Schn. damals noch nicht eröffnet war. Immerhin hätte wohl
dem Kritiker der Gedanke kommen dürfen, dass der kaiserliche Befehl sich
schwerlich an das Gericht, sondern an die Staatsanwaltschaft gerichtet habe,
und dass der in der Note vielleicht nicht ohne Absicht gewählte Ausdruck
„Befehl zur Freilassung“ nichts anderes bedeutete als den Befehl, die Frei-
lassung zu „bewirken“, d. h. zu beantragen. Dem hätte ja auch nach Er-
öffnung der Voruntersuchung nichts im Wege gestanden (StPO. $ 124), nur
dass der Richter hier nicht unbedingt verpflichtet gewesen wäre, dem Antrage
Folge zu geben.
In mehr als einer Beziehung auffallend ist mir die Erklärung, die Leoni
Archiv f. öff. Recht IV S. 187, dem erörterten Vorgange giebt. Es fragte
sich, sagt er, „ob nicht vom Boden des Völkerrechts die Vollstreckung des
Haftbefehls in ihrer Gültigkeit bestritten werden könne. Zur Beantwortung
dieser Frage war innerhalb des Deutschen Reichs gemäss Art. 11 der
Reichsverfassung“ — (wo es nämlich heisst: der Kaiser hat das Reich
völkerrechtlich zu vertreten) — „der Kaiser zuständig, und der Kaiser entschied,
dass die Einladung des Gautsch die Gewährung freien Geleits eingeschlossen
babe. Auf Grund dieser Entscheidung musste sodann der Unter-
zuchungsrichter die Freilassung des Schnäbele anordnen“.
11.
Wir müssen uns mit dem international unentbehrlichen Landes-
‚echte noch eingehender beschäftigen. Es ist noch schärfer in seiner