Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Wir sahen oben, dass kein Staat durch einen Rechtssatz des 
Völkerrechts verpflichtet werden kann, an dessen Entstehung er 
nicht theilgenommen, oder dem er sich nicht nachmals unterworfen 
bat. Daher wird kein Staat das Bedürfniss empfinden, im voraus 
die Erfüllung solcher Pflichten sicherzustellen, die ihm möglicher 
Weise aus einem in Zukunft entstehenden Völkerrechtssatze 
erwachsen könnten. Ebensowenig natürlich braucht ihm der Ge- 
Janke Schmerzen zu machen, wie er die Handlungen ermöglichen 
werde, zu denen ihn irgendwelche, denkbarer Weise künftig von ihm 
abzuschliessenden Verträge verbinden könnten. Das ändert sich 
indess in demselben Augenblick, in dem der Abschluss einer 
rechtsetzenden Vereinbarung oder die Eingehung eines Vertrags 
berorsteht. Denn da der Staat weder das eine noch das andere zu 
thun genöthigt ist, so würde er später die Weigerung oder Verzögerung 
der Leistung gegenüber dem Vertragsgegner nicht damit entschuldigen 
können, dass er der landesrechtlichen Voraussetzung für die Leistung 
ermangele; er wäre ja in .der Lage gewesen, sie sich vorher 
zu beschaffen. Es mag im einzelnen Falle die Strenge dieser 
Regel mit Rücksicht auf besondere thatsächliche Umstände durch- 
brochen, vielleicht auch praktisch nicht bis in die letzten Konse- 
quenzen verfolgt werden. Es mag auch vorkommen und ist bekannt- 
lich sehr häufig vorgekommen, dass die Staaten bei Eingehung 
der Vereinbarung und des Vertrags den ihnen bekannten augen- 
blicklichen Mangel des mittelbar gebotenen Rechts berücksichtigen, 
indem sie die Wirksamkeit der Uebereinkunft von der Er- 
füllung jener landesrechtlichen Voraussetzung abhängig machen, 
diese zur Völkerrechtlichen Bedingung erheben.!) Allein sobald 
solehe oder ähnliche Abmachungen nicht mindestens stillschweigend 
vetroffen worden sind, sieht sich der Staat im vorausgesetzten 
Falle eventuell sofort erzwingbaren Ansprüchen gegenüber ge- 
stellt. Darum ist es durchaus regelmässig, dass das zur 
Vertragserfüllung unentbehrliche Landesrecht entweder kurz vor 
lem endgültigen Vertragsschlusse, also zwischen Unterzeichnung 
and Ratifikation fertiggestellt, oder dass doch der Gesetzgebungs- 
prozess innerhalb dieser Zeit so weit geführt wird, dass im 
1) Z. B. Auslieferungsvertrag zwischen Frankreich und Grossbritannien 
vom 28, Mai 1852, ratificirt am 2. Juni 1852; de Clercq, Recueil des traites 
de la France VI p. 601. Das in Art. 15 vorbehaltene englische Gesetz kam 
aicht zu Stande.
	        
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