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Wir sahen oben, dass kein Staat durch einen Rechtssatz des
Völkerrechts verpflichtet werden kann, an dessen Entstehung er
nicht theilgenommen, oder dem er sich nicht nachmals unterworfen
bat. Daher wird kein Staat das Bedürfniss empfinden, im voraus
die Erfüllung solcher Pflichten sicherzustellen, die ihm möglicher
Weise aus einem in Zukunft entstehenden Völkerrechtssatze
erwachsen könnten. Ebensowenig natürlich braucht ihm der Ge-
Janke Schmerzen zu machen, wie er die Handlungen ermöglichen
werde, zu denen ihn irgendwelche, denkbarer Weise künftig von ihm
abzuschliessenden Verträge verbinden könnten. Das ändert sich
indess in demselben Augenblick, in dem der Abschluss einer
rechtsetzenden Vereinbarung oder die Eingehung eines Vertrags
berorsteht. Denn da der Staat weder das eine noch das andere zu
thun genöthigt ist, so würde er später die Weigerung oder Verzögerung
der Leistung gegenüber dem Vertragsgegner nicht damit entschuldigen
können, dass er der landesrechtlichen Voraussetzung für die Leistung
ermangele; er wäre ja in .der Lage gewesen, sie sich vorher
zu beschaffen. Es mag im einzelnen Falle die Strenge dieser
Regel mit Rücksicht auf besondere thatsächliche Umstände durch-
brochen, vielleicht auch praktisch nicht bis in die letzten Konse-
quenzen verfolgt werden. Es mag auch vorkommen und ist bekannt-
lich sehr häufig vorgekommen, dass die Staaten bei Eingehung
der Vereinbarung und des Vertrags den ihnen bekannten augen-
blicklichen Mangel des mittelbar gebotenen Rechts berücksichtigen,
indem sie die Wirksamkeit der Uebereinkunft von der Er-
füllung jener landesrechtlichen Voraussetzung abhängig machen,
diese zur Völkerrechtlichen Bedingung erheben.!) Allein sobald
solehe oder ähnliche Abmachungen nicht mindestens stillschweigend
vetroffen worden sind, sieht sich der Staat im vorausgesetzten
Falle eventuell sofort erzwingbaren Ansprüchen gegenüber ge-
stellt. Darum ist es durchaus regelmässig, dass das zur
Vertragserfüllung unentbehrliche Landesrecht entweder kurz vor
lem endgültigen Vertragsschlusse, also zwischen Unterzeichnung
and Ratifikation fertiggestellt, oder dass doch der Gesetzgebungs-
prozess innerhalb dieser Zeit so weit geführt wird, dass im
1) Z. B. Auslieferungsvertrag zwischen Frankreich und Grossbritannien
vom 28, Mai 1852, ratificirt am 2. Juni 1852; de Clercq, Recueil des traites
de la France VI p. 601. Das in Art. 15 vorbehaltene englische Gesetz kam
aicht zu Stande.