Full text: Vorschule der Volkswirthschaft

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des Reichthums sich so unglücklich gestaltet hat, daß die Fähigkeit, 
Geld auszuleihen, in verhältnißmäßig wenigen Händen coneentrirt 
ist, und diese dadurch den Geldmarkt zu beherrschen und zur Be 
drückung und Aussaugung des Publikums zu mißbrauchen in der 
Lage sind. Es liegt hier aber keine charakteristische Eigenschaft des 
Geldes vor, sondern eine gleiche Nothwendigkeit des Eingreifens in 
den freien Verkehr kann bei jedem andern nothwendigen Lebensgute 
eintreten, wenn die Concurrenz unter den Besitzern dieses Gutes 
nicht so groß ist, daß sie den natürlichen Preis desselben aufrecht 
zu erhalten vermag. So ist z. B. die obrigkeitliche Taxirung von 
Brod und Fleisch da nothwendig, wo das Bäcker und Fleischer⸗ 
gewerbe nicht vollkommen freigegeben, sondern an Zunftschranken 
gebunden ist, und wo zugleich die örtlichen Verhältnisse nicht selbst 
eine genügende Concurrenz unter den Gewerbsgenossen herbeiführen. 
Es kann der Fall eintreten, daß in einem Staate die Anzahl 
der Anleihebedürftigen in einem Mißverhältniß zu der der Capital- 
verleiher steht, welches diese zur Bedrückung jener mißbrauchen 
können, und daß zugleich die Capitalienbesitzer durch die Zinsschranke 
nicht abgehalten werden, ihr Geld im Lande auszuleihen, daß die⸗ 
selben also nicht ihre Capitalien auf eine andere ihren persönlichen 
Verhältnissen entsprechende Weise höher ausnützen können. Zu 
Darlehen werden nämlich, weil sie naturgemäß einen geringeren 
Ertrag regelmäßig gewähren, nur diejenigen Summen verwendet, 
welche der betreffende Besitzer nicht zum Betriebe eines andern 
Nahrungszweiges (Handel, Gewerbe, Landwirthschaft ꝛc.) braucht, 
und Darlehen werden in der Regel nur von solchen aufgenommen, 
welche durch Verwendung der betreffenden Summen zum Betriebe 
hres Geschäftes einen höheren Nutzen daraus zu ziehen hoffen, als 
sie Zinsen zu bezahlen haben. 
Ein solcher Fall hatte zu den Zeiten der Justinianischen Gesezz 
gebung statt. Durch Kriegslasten und Kriegsberheerungen waren 
die Provinzen völlig verschuldet und verarmt, so daß man sogar 
durch künstliche Mittel (wie z. B. durch die Bestimmung, welche 
demjenigen, welcher ein vom Eigenthümer unbebaut gelassenes Gut 
zwei Jahre bebaut, das Eigenthum daran verleiht) das Reich vor
	        
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