Full text : Handbuch der praktischen Politik (Bd. 2)

12, 2. Politik der auswärtigen Angelegenheiten. 653
den verstecken; auf der andern Seite kann die zur Intervention geneigte Macht
durch die Furcht abgehalten werden, mit andern Staaten in Conflict zu ge⸗
rathen. Hievon abgesehen müssen wir distinguiren. Nach den Grundsätzen,
welche der Verfasser dieses Handbuches durchweg festgehalten hat, kann hier die
. g. Volkssouveränität des Suflfrage universel d. h. ein durch aufgeregte
Massen und egoistische Absichten gewaltthätig oder durch gefährliche Drohungen
hewirkter Umsturz nicht entscheiden, da die intelligentern Classen, die Besitzen⸗
den, die individuelle Freiheit und Sicherheit und die sociale Ordnung dabei
—D Wenn daher andere Maͤchte sich einmischen,
um die Opposition zu unterstützen und die Rechtsordnung wieder herzustellen,
oder um das eigene Land gegen die Verbreitung anarchischer Grundsätze, für
welche der Pöbel überall empfänglich ist, zu sichern, so kommt hier wieder die
oben F7 aufgestellte Berechtigung civilisirter Völker zur Anwendung. Die
schwierigste Frage betrifft die Aufrechterhaltung oder Restauration des monarchi⸗
schen Princips und der Legitimität oder einer Aristokratie gegen die Forderun—
gen der constitutionellen Theorie oder der s. g. parlamentarischen Regierung,
wenn für diese sich die Mehrheit der Gebildeten und der Mittelstand erklärt,
oder wenn widerstreitende Auslegungen der Verfassung einen Conflict erzeugen.
Wir kommen hier auf die Grundsätze der h. Allianz, wie ste durch die Congresse
oon Aachen, Laibach, Verona in Anwendung gebracht wurden und auf die Art
von Suzeränität, welche die s. g. Pentarchie über die minder mächtigen Staa⸗—
ten geltend machte. Es ist bekannte Thatsache, daß die Pentarchie seit mehrern
Jahren aufgelöst ist: in rechtlicher Hinsicht kann nicht geläugnet werden, daß
die Competenz dieser fünf Mächte von den übrigen Staaten nie anerkannt wor⸗
den ist, daß sie dem Begriffe der Souveränität widerstreitet und also factisch
auf den Machtverhältnissen (dem Rechte des Starkern) beruhte. Auf der andern
Seite kann auch nicht geläugnet werden, daß diese Maͤchte fünfe durch die
Cooptation Frankreichs) es waren, welche durch ihre Anstrengungen Europa
vom Joche der napoleonischen Universalmonarchie und Militärdespotismus be—
freit haben, daß in Folge des Sturzes dieser Herrschaft eine umfassende Rege⸗
lung der europäischen Verhaͤltnisse nothwendig wurde, daß dieses Werk nicht
einer Art von polnischem Reichstage, wo alle Staaten ein liberum veto hätten
und tausend widerstreitende Interessen und Praͤtenstonen aufgetreten wären,
überlassen werden konnte, daß daher ein engeres Collegium derjenigen Mächte,
welche durch ihre Leistungen dazu berechtigt waren und durch ihre Macht die
erneuerten Grundlagen des europäischen Friedens und Gleichgewichtes sanctio⸗
niren konnten, dasselbe übernehmen mußte, und daß auch der westphälische
Friede auf ähnliche Weise durch die Großmächte sanctionirt wurde. Was die
Grundsätze der Legitimität, die Aufrechterhaltung des monarchischen Principes
und der vom wiener Congresse sanctionirten Verfassungen betrifft, so ist zu beden⸗
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.