Full text : Handbuch der praktischen Politik (Bd. 2)

652 Materielle Politik.
Gründe eintreten, welche eine diplomatische Beschwerde oder Einmischung recht⸗
fertigen. Man setze den Fall einer absoluten Rechtsverweigerung oder einer
willkürlichen Mißhandlung des Angehörigen eines andern Staates. Wird die—
ser nicht die Pflicht haben, sich desselben anzunehmen und die verweigerte Ge—
nugthuung durch die geeigneten Mittel zu erwirken? Die Unvermögenheit, die
Seinigen gegen Mißhandlung oder Rechtsverweigerung zu schützen, setzt den
Staat der Geringschätzung aus. Allerdings kommt hier Alles auf das That⸗
sächliche an: nur die englische Insolenz kann so weit gehen, die Angaben eines
ungezogenen Landsmannes ohne weitern Beweis als wahr anzunehmen, wirk⸗
liche Unannehmlichkeiten, die ein solcher sich selbst zugezogen, als crimen laesae
majestatis zu behandeln, den andern Staat dafür verantwortlich zu machen,
die Beurtheilung durch die competenten Gerichte für ungenügend zu erklären.
Solche Anmaßungen wird eine Nation, welche Selbstgefühl hat, mit geziemen—
ver Verachtung und Energie zurückweisen.
Grausame Verfolgungen, unmenschliches Verfahren gegen religiöse Dissen—
ters machen eine Nation unwürdig in die Classe der civilisirten Völker gesetzt
zu werden, und wir sehen nicht ein, warum nicht die oben ð7 ausgesprochene
Berechtigung der civilisirten Volker zur Maßregelung der barbarischen Natio—
nen auch auf eine solche barbarische Behandlung religiöser Dissenters Anwen—
dung finden sollten. Begreiflich wird die Neigung zur Intervention sich am
kräftigsten regen, wenn die Sympathie durch confesstonelle Verwandtschaft ver—⸗
stärkt wird. Indeß wird eine Regierung, wenn sie sich nicht selbst durch un—
nützes Blutvergießen Vorwürfe zuziehen will, ehe sie sich zu kriegerischem Ein—⸗
schreiten entschließt, zuerst gelindere Mittel — Vorstellungen, hona oflidia, Ver—
mittelung, Demonstrationen — versuchen. Die Intervention aus Rücksichten
der Menschlichkeit rechtfertigt sich auch aus dem Grunde, daß, vom natürlichen
Standpunkte der Mensch vor dem Staate existirt, d. h. daß der Staat, wenn
auch ein ethisches Wesen, um der Menschen willen vorhanden ist und das posi—
tive Völkerrecht die Pflichten der Menschlichkeit nicht aufheben kann. Homo
sum, humani nihibra me alienum puto.
2) Bei Erörterung der Interventionsfrage hat man gewöhnlich den Fall
einer Verfassungsänderung im Auge. Wenn eine solche durch die freie
Zustimmung aller Betheiligten zu Stande kommt, so folgt aus dem Begriffe
der Souveränität, daß jede Einmischung dritter Staaten unzulässig ist. Wenn
aber, wie dieses naturgemäß meistens der Fall ist, der Neuerung eine Parthei
entgegentritt, so ist die Entscheidung schwierig. Eine accessorische Intervention
zu Gunsten der Parthei, welche als die besser berechtigte erscheint, kann nicht
für unzulässig erklärt werden, da es Jedem frei steht, Unterdrückten beizustehen,
wo kein competenter Richter angerufen werden kann; freilich wird oft bloße
Convenienz oder macchiavellistische Absicht sich hinter vorgeblichen Rechtsgrün—
            
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