Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Bereiche des Völkerrechts. Nur zwingt hier die Besonderheit 
der Rechtsbildung zu weiterer, gleichfalls nur formaler Scheidung. 
Wir sahen, dass die Entstehung des Völkerrechtssatzes in ganz 
eigenthümlicher Weise nicht durch Aeusserung eines vor der 
Entstehung bereits fertigen Gemeinwillens, sondern durch die 
Bildung eines Gemeinwillens vermöge zwischenstaatlicher Ver- 
ständigung über einen Rechtssatz stattfindet. Daraus ergiebt sich, 
dass die soeben bezeichneten vier Formen der Erklärung des 
Rechiswillens hier nicht als Formen der Aeusserung des Gemein- 
willens als solchen, sondern als Formen der Erklärung der 
staatlichen Einzelwillen bei ihrem Zusammentreffen zu der 
den Gemeinwillen erzeugenden Vereinbarung auftreten müssen. 
Sofort ist nun klar: da bei jeder Vereinbarung mindestens zwei, 
oft aber sehr viele Theilnehmer als Erklärende auftreten und 
jeder von ihnen seinen auf Entstehung eines Rechtssatzes ge- 
richteten Willen in viererlei Form zum Ausdrucke gelangen lassen, 
da weiterhin die Form der Willenserklärung des einen ver- 
schieden sein kann von der des andern, so sind hier je nach 
dem zufälligen Zusammentreffen gleich- oder verschieden gestal- 
teter Einzelerklärungen nicht nur vier, sondern weit mehr Formen 
der Rechtsschöpfung denkbar und thatsächlich nachzuweisen. Ich 
beschränke mich auf das unumgänglich Nöthige. 
Die einfachste Form der Vereinbarung ist die, bei der 
alle betheiligten Staaten sowohl ihren Willen, dass eine Regel 
Recht werden solle, als auch diese Regel selbst durch ausdrück- 
lich ihnen gewidmete Worte erklären. Dahin gehören die meisten 
der als rechtsetzende Vereinbarungen aufzufassenden Staatsver- 
träge. Beispiele brauche ich keine zu nennen. Aber nicht nur 
Akte, die im diplomatischen Sprachgebrauche als Verträge be- 
zeichnet zu werden pflegen, auch Deklarationen, Protokolle und 
dergl. sind hier einzustellen, vorausgesetzt immer, dass sie auf 
„Deklaration“ eines Rechtssatzes gerichtet sind. Nicht über- 
flüssig ist die Bemerkung, dass sich solcher ausdrücklichen Ver- 
einbarungen in der Staatenpraxis weit mehr finden, als man ge- 
wöhnlich glaubt. Das ist wichtig, weil zuweilen eine wenig be- 
achtete Vereinbarung bedeutsame Sätze enthält, die man sonst 
nur mühsam als wirklich geltendes Recht nachzuweisen im Stande 
wäre, so dass die Existenz der Vereinbarung der nach Berechtigung 
wie Erfolg gleich zweifelhaften Aufgabe enthebt, aus der „Natur
	        
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