Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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der Sache“, der „Nothwendigkeit‘“, der „Rechtsidee‘“ und ähn- 
lichem auf vorhandenes Recht Schlüsse zu ziehen.') 
Oder aber: alle betheiligten Staaten geben in ausdrück- 
lichen Worten ihren Willen zu erkennen, dass eine Regel Recht 
sein solle, ohne doch diese Regel selbst wörtlich zu formuliren. 
Sie vereinbaren z. B., es solle hinsichtlich irgend eines Punktes 
beim bisherigen Brauche bewenden, es solle der nicht näher be- 
zeichnete Inhalt einer früheren Vereinbarung oder überhaupt gel- 
tenden Rechts auf neue Verhältnisse ausgedehnt werden?), es 
solle bei künftiger schiedsgerichtlichen Entscheidung im Zweifel 
das römische Privatrecht oder dergl. angewendet ?), es solle — 
und dies wird uns später besonders beschäftigen — diese oder 
jene Befugniss nach Maassgabe des Landesrechts der verein- 
barenden Staaten beurtheilt werden. 5 
1) S. z. B. das Protokoll der Londoner Konferenz vom 17. Januar 1871 
(M. N. R. G. XVII p. 273), in dem der anscheinend selbstverständliche Satz, 
es dürfe sich kein Kontrahent einseitig von einem Staatenvertrage lossagen, 
ausdrücklich festgestellt wird; Protokoll der Londoner Konferenz vom 
19, Februar 1831, worin deklarirt wird, die Fortdauer der Geltung eines 
völkerrechtlichen Vertrags sei unabhängig von Verfassungsänderungen in den 
kontrahirenden Staaten (M. N. R. X p. 197). 
2) Sehr häufig. Beispiel: Ausdehnung der stromrechtlichen Bestimmungen 
der Wiener Kongressakte auf die Donau und ihre Mündungen im Pariser 
Frieden vom 30. März 1856 (M. N. R. G. XV p. 770) art. 15; Zulassung der 
Pforte „aux avantages du droit public et‘ du concert europten“ (ebenda 
art. 7). 
3) Vergl. etwa Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1820 (M. N. R. V. p. 466) 
Art. 23, 
4) Zahlreich sind die Vereinbarungen, in denen auf das „bestehende 
Völkerrecht“ hingewiesen wird. Haben sie eine Bedeutung und welche? Be- 
kannt sind ja besonders die ganz allgemeinen Wendungen, wie die des Aache- 
ner Protokolls vom 15. November 1518 (M. N. R. IV p. 554, 560), worin die 
Staaten vereinbaren, in Zukunft lediglich „das Völkerrecht“ zum Maassstabe 
ihrer Beziehungen nehmen zu wollen. Derartige Sätze, so wichtig sie für den 
Nachweis der internationalen Anschauungen über das Bestehen eines Völker- 
rechts überhaupt sein mögen (Piedelie&vre, Precis I p. 10 et 8uiv.), haben 
doch zunächst nicht mehr zu bedeuten, als wenn es etwa in einem Landesgesetze 
heisst, „im Uebrigen“ solle es beim bisherigen Recht „bewenden“. Aber in einzel- 
nen Fällen kann der Hinweis auf bestehendes Völkerrecht doch recht einschnei- 
dende Wirkung haben. Namentlich danu, wenn ein bisher ausserhalb einer 
engeren Völkerrechtsgemeinschaft stehender Staat zum ersten Male in be- 
sonders normirte Verkehrsbeziehungen zu Mitgliedern jener Gruppe tritt und 
mit ihnen die Anwendung der für diese allgemein geltenden Verkehrsregeln
	        
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