Drittens: sämmtliche betheiligten Staaten formuliren aus-
drücklich eine Regel, aber sie geben nicht in Worten, sondern in
konkludenten Handlungen ') zu erkennen, dass diese Regel bin-
dende Norm für ihr zukünftiges Verhalten sein solle. Der
Fall ist gewiss selten, aber nicht undenkbar. Nehmen wir einmal
an, England und die Vereinigten Staaten hätten bei der Verein-
barıng der drei „Rules“ des Vertrags von Washington nicht aus-
drücklich ausgesprochen, dass sie diese Regeln ausser zur schieds-
richterlichen Beurtheilung ihrer Streitigkeiten auch als zukünftiges
Recht setzen wollten, so wäre es sehr wohl möglich, z. B.
auch aus der Thatsache, dass sie gerade diese Regeln trotz
theilweisen Protestes gegen die Annahme ihrer b isherigen Gel-
tung doch zur Grundlage der Streitentscheidung machten, einen
Schluss auf ihren Willen zu ziehen, sie von nun an immer zu
beobachten.
Viertens: alle betheiligten Staaten geben nur durch kon-
kludente Handlungen zu erkennen, an eine Regel gebunden sein
zu wollen, die sie ebenfalls nicht in Worten, die ihr ausdrücklich
gewidmet sind, sondern anderswie als Inhalt ihres Willens erklären.
Dies ist einmal ausserordentlich häufig‘ dann der Fall, wenn
die Staaten durch eine Vereinbarung, aber nicht in ihr einen
Rechtssatz feststellen — analog dem Gesetze, durch das ein
nicht wörtlich in ihm enthaltener Rechtssatz anerkannt wird. 2)
Sie vereinbaren z. B. einen wörtlich formulirten Rechtssatz , aus
auf sein e Beziehungen zu ihnen vereinbart. Das ist dann wirkliche Reception
völkerrechtlicher Sätze; s. z. B. die Vereinbarungen hinsichtlich des Gesandt-
schaftsrechts im Vertrage zwischen China und dem Zollverein u. 8. w. vom
2. September 1861 (M. N. R. G. XIX p. 168) art. 3. Keiner Betonung bedarf
es, dass der Hinweis auf „das Völkerrecht“ in reinen Staatenverträgen,
{z. B. echten Schiedsverträgen, s. auch Friede zw. Preussen u. Sachsen v.
21. Okt. 1866, M.N.R.G. XVII pP. 366, art. 22 hinsichtl. d. Kriegsbeute)}
abenso irrelevant ist wie etwa die Wiederholung gesetzlicher Bestimmungen
in einem Miethvertrage zwischen Privatpersonen.
1) Ich vermeide den zweideutigen Ausdruck „Stillschweigende Willenserklä-
rung“, der neuerdings auch in anderem Zusammenhange schon in Misskredit
gekommen zu sein scheint. Vergl. dazu Schall, Parteiwille im Rechtsgeschäft
S. 24 Note 14; Schlossmann, Vertrag S. 48 ff., 60 f.: Bekker, Pandekten
II 8. 15, 67, 72 £., 77 f. u. ö.; Hölder, Pandekten 8. 213 f.; Nippold, Ver-
trag S, 54 ff. und besond. Ehrlich, Die stillschweigende Willenserklärung.
Berlin 1893 (darüber H, Krüger in der Zeitschr. f. d. Privat- u. öff, Recht
XXIV S. 142 £.). S. übrigens Puchta, Gewohnheitsrecht II S. 109.
2) Vergl. Binding a. a. 0. s. 201 £.