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Grenze gelangen, wo nicht nur nach einem bekannten Worte das
Gezwungenwerden aufhört und nur noch das Zwingen denkbar
ist, sondern wo, was mir hier wichtiger ist, das Recht auf-
hört, auf einen Schutz durch seine eigenen Mittel zu rechnen,
und wo es Schutz bei anderen, sagen wir ruhig, sittlichen
Mächten suchen muss. Nur ist die Grenze bei diesen Rechts-
sätzen weiter, bei jenen enger gesteckt. Die Rechtsquelle ist
bald früher, bald später, aber immer einmal gezwungen, die
Hilfe nichtrechtlicher Mächte anzurufen, und oft überlässt sie
ihnen aus guten Gründen schon früher das Feld, als sie es
müsste. . Daraus ergiebt sich aber, dass auch dann, wenn die
Rechtsquelle diese Selbstbeschränkung freiwillig oder nothwendiger
Weise schon in Bezug auf den allerersten Satz übt, den sie aus
sich entlässt, dieser Satz nicht schon darum etwas anderes
sein muss als andere Kinder derselben Mutter, denen sie selbst eine,
sei es auch bessere Wehr zur Seite stellt. Ein Satz also, der
nach seiner Entstehung und seinem Inhalte ein Rechtssatz
sein kann, ist nicht bloss deshalb als Nichtrechtssatz zu bezeichnen,
weil ihm das „Zwangsmoment“ fehlt. Er mag im Werthe
den anderen nachstehen, seinem Wesen nach aber ist er
ihnen gleich.