Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Grenze gelangen, wo nicht nur nach einem bekannten Worte das 
Gezwungenwerden aufhört und nur noch das Zwingen denkbar 
ist, sondern wo, was mir hier wichtiger ist, das Recht auf- 
hört, auf einen Schutz durch seine eigenen Mittel zu rechnen, 
und wo es Schutz bei anderen, sagen wir ruhig, sittlichen 
Mächten suchen muss. Nur ist die Grenze bei diesen Rechts- 
sätzen weiter, bei jenen enger gesteckt. Die Rechtsquelle ist 
bald früher, bald später, aber immer einmal gezwungen, die 
Hilfe nichtrechtlicher Mächte anzurufen, und oft überlässt sie 
ihnen aus guten Gründen schon früher das Feld, als sie es 
müsste. . Daraus ergiebt sich aber, dass auch dann, wenn die 
Rechtsquelle diese Selbstbeschränkung freiwillig oder nothwendiger 
Weise schon in Bezug auf den allerersten Satz übt, den sie aus 
sich entlässt, dieser Satz nicht schon darum etwas anderes 
sein muss als andere Kinder derselben Mutter, denen sie selbst eine, 
sei es auch bessere Wehr zur Seite stellt. Ein Satz also, der 
nach seiner Entstehung und seinem Inhalte ein Rechtssatz 
sein kann, ist nicht bloss deshalb als Nichtrechtssatz zu bezeichnen, 
weil ihm das „Zwangsmoment“ fehlt. Er mag im Werthe 
den anderen nachstehen, seinem Wesen nach aber ist er 
ihnen gleich.
	        
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