Full text: Völkerrecht und Landesrecht

Zeite 
Völkerrecht. Eigene Lösung. Die beiden Arten der Haftung. Re- 
parationsverbindlichkeit und Genugthuungspflicht. Nur die zweite 
interessirt uns näher. Territoriale Grundlage. Schutzpflicht und 
Haftung. Angriffe auf fremde Staaten und ihre Angehörigen. Arten 
der Genugthuung. Die Strafe insbesondere. Norm und Strafgesetz. 
324—348. — II. Haftung des Staats für seine Organe. Versuche, 
ihr zu entgehen. Das international unentbehrliche Recht, 348—355, 
— IH. Haftung für die Verbände, namentlich die Selbstverwaltungs- 
körper. Verschiedene Gründe dafür. Vorsichtsmaassregeln. Das 
nothwendige Landesrecht. 355—359. — IV. Haftung des Bundesstaats 
für den Gliedstaat. Worauf beruht sie? Vorsichtsmaassregeln. 
Kompetenzbestimmungen. Befehl, Aufsicht und Zwang. Die Haf- 
tung für die Erfüllung der speciellen internationalen Pflichten des 
Gliedstaats. Bestreben, ihr zu entgehen. Erfüllung der Haftpflichten, 
Das international unentbehrliche Bundesrecht. 359—371. — Exkurs 
[und II. Aufsichts- und Zwangsbefugnisse des Bundesstaats gegen- 
äber dem Gliedstaate in internationaler Beziehung. 371-374. — 
V. Staatliche Rechtssätze, welche die Erfüllung völkerrechtlicher 
Pflichten erleichtern. Ihre Veranlassung durch die Verfassung des 
Repräsentativstaats, Anwendung. Die Bundesverhältnisse insbe- 
aondere. 374—381 - 
$ 14. Völkerrechtlich erlaubtes Landesrecht, 
Es ist gering an Umfang und Bedeutung. Das subjektive Recht 
‚m Völkerrecht. Die beiden Arten des erlaubten Rechts . . . 
8 15. Die Erscheinungsformen des völker- 
rechtsgemässen Landesrechts, 
I. Die vier Formen. Die Publikation von Staatsverträgen insbe- 
sondere. Das sog. Landesgewohnheitsrecht. Die preussisch-deutsche 
Form der Vertragsveröffentlichung. Zweifel über Umfang und In- 
aalt des so entstehenden Landesrechts. 386—392. — II. Die Ver- 
muthung, der Staat habe seine Rechtsordnung völkerrechtsgemäss 
ausgestaltet. Sie trifft nicht zu beim „erlaubten“ Landesrecht. Wenig- 
stens nur in bestimmtem Umfange. Anwendung bei publicirten Ver- 
trägen. 392—397. — III. Die Vermuthung spricht für die völker- 
rechtliche Pflichttreue des Staates. Auslegungsregel gegenüber 
bestehendem Landesrechte. Anwendung auf den Fall der Landes- 
cechtsbildung durch Veröffentlichung von Verträgen. Unmittelbar 
zebotenes und international unentbehrliches Recht. Die Grenzen der 
Fähigkeit, auf jene Weise staatliches Recht zu schaffen. 397—407 
5 16. Der Inhalt des völkerrechtsgemässen 
Landesrechts. 
I. Begrenzung der Aufgabe. 408—409. — II. Der formale Inhalt 
des völkerrechtsgemässen Rechts. Er beschränkt sich beim inter- 
national unentbehrlichen Recht auf Ermächtignngen des öffentlichen 
Rechts. Die angebliche Nothwendigkeit. des gesetzlichen „Befolgungs- 
394 __ 381 
382-— 385 
386 —407
	        
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