Full text : Völkerrecht und Landesrecht

Zeite

Völkerrecht. Eigene Lösung. Die beiden Arten der Haftung. Reparationsverbindlichkeit
 und Genugthuungspflicht. Nur die zweite
interessirt uns näher. Territoriale Grundlage. Schutzpflicht und
Haftung. Angriffe auf fremde Staaten und ihre Angehörigen. Arten
der Genugthuung. Die Strafe insbesondere. Norm und Strafgesetz.
324—348. — II. Haftung des Staats für seine Organe. Versuche,
ihr zu entgehen. Das international unentbehrliche Recht, 348—355,
— IH. Haftung für die Verbände, namentlich die Selbstverwaltungskörper.
 Verschiedene Gründe dafür. Vorsichtsmaassregeln. Das
nothwendige Landesrecht. 355—359. — IV. Haftung des Bundesstaats
für den Gliedstaat. Worauf beruht sie? Vorsichtsmaassregeln.
Kompetenzbestimmungen. Befehl, Aufsicht und Zwang. Die Haftung
 für die Erfüllung der speciellen internationalen Pflichten des
Gliedstaats. Bestreben, ihr zu entgehen. Erfüllung der Haftpflichten,
Das international unentbehrliche Bundesrecht. 359—371. — Exkurs
[und II. Aufsichts- und Zwangsbefugnisse des Bundesstaats gegenäber
 dem Gliedstaate in internationaler Beziehung. 371-374. —
V. Staatliche Rechtssätze, welche die Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten erleichtern. Ihre Veranlassung durch die Verfassung des
Repräsentativstaats, Anwendung. Die Bundesverhältnisse insbeaondere.
 374—381 -

$ 14. Völkerrechtlich erlaubtes Landesrecht,
Es ist gering an Umfang und Bedeutung. Das subjektive Recht
‚m Völkerrecht. Die beiden Arten des erlaubten Rechts . . .
8 15. Die Erscheinungsformen des völkerrechtsgemässen
 Landesrechts,
I. Die vier Formen. Die Publikation von Staatsverträgen insbesondere.
 Das sog. Landesgewohnheitsrecht. Die preussisch-deutsche
Form der Vertragsveröffentlichung. Zweifel über Umfang und Inaalt
 des so entstehenden Landesrechts. 386—392. — II. Die Vermuthung,
 der Staat habe seine Rechtsordnung völkerrechtsgemäss
ausgestaltet. Sie trifft nicht zu beim „erlaubten“ Landesrecht. Wenigstens
 nur in bestimmtem Umfange. Anwendung bei publicirten Verträgen.
 392—397. — III. Die Vermuthung spricht für die völkerrechtliche
 Pflichttreue des Staates. Auslegungsregel gegenüber
bestehendem Landesrechte. Anwendung auf den Fall der Landescechtsbildung
 durch Veröffentlichung von Verträgen. Unmittelbar
zebotenes und international unentbehrliches Recht. Die Grenzen der
Fähigkeit, auf jene Weise staatliches Recht zu schaffen. 397—407
5 16. Der Inhalt des völkerrechtsgemässen
Landesrechts.
I. Begrenzung der Aufgabe. 408—409. — II. Der formale Inhalt
des völkerrechtsgemässen Rechts. Er beschränkt sich beim international
 unentbehrlichen Recht auf Ermächtignngen des öffentlichen
Rechts. Die angebliche Nothwendigkeit. des gesetzlichen „Befolgungs-394

 __ 381

382-— 385

386 —407
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.