Full text : Völkerrecht und Landesrecht

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Zur Leugnung des Dualismus der Quellen für Völker- und
Landesrecht gelangt ein zweiter Gedankengang von ganz entzegengesetztem
 Ausgangspunkte wie der eben geschilderte. Im
yeraden Gegensatze zur naturrechtlichen Betrachtungsweise ist er
solchen Schriftstellern eigen, die mit Vorliebe als „positivistische“
bezeichnet werden. Er ist etwa folgendermaassen zu fixiren. Ein
Völkerrecht, das für den Staat verbindlich sein soll, kann nur entstehen
 durch den Staat. Ohne dass sich der Staatswille durch
sich selbst an eine Norm bindet, entsteht kein ihn verpflichtender
Rechtssatz. Völkerrecht ruht allein auf dem Willen des Staates,
Folglich ist das Völkerrecht staatliches Recht, und da das Landesrecht
 (ganz oder theilweise) gleichfalls. diesem Willen entstammt,
 so entspringt beides Recht ein und derselben Quelle.
Völkerrecht ist gleichzeitig staatliches Recht.
Hierbei ist zunächst eins entschieden richtig. Alles Völkertecht
 ist Recht für den Staat, schafft subjektive Rechte und
Pflichten für ibn. Dasselbe thut aber auch ein hervorragender
Theil des Landesrechts, nämlich das öffentliche Recht, soweit es
Beziehungen des Staates zu seinen Unterthanen regelt. In solchem
Sinne ist also das eine wie das andere Recht des Staates, lässt
sich auch das Völkerrecht als sein Recht bezeichnen. Es ist
unter diesem Gesichtspunkte begründet, wenn z. B. Berner‘)
sagt: „Zu dem positiven Rechte des einzelnen Staates gehört
 auch sein nach aussen gewandtes Recht, sein ‚äusseres Staatsrecht‘,
 d. i. die Gesamtheit der völkerrechtlichen Bestimmungen
und Verträge, welche das Rechtsverhältniss dieses Staates zu
anderen Staaten ausdrücken. Jeder einzelne Staat hat sein
inneres Staatsrecht und sein äusseres Staatsrecht, und dies äussere
Staatsrecht ist ein Stück des Völkerrechts.‘“?) Aber was folgt

Jroit international prive. Paris 1890, p. 7; Despagnet, Precis de droit international
 prive. 2. 6d, Paris 1891. p. 17 et suiv.: Jitta. La Methode du droit
nternational prive. p. 45.
1) Artikel „Völkerrecht“ in Bluntschli und Brater’s Staatswörterbuch
XI S. 78.
2) Nichts anderes, denke ich, will v. Holtzendorff mit den Worten
sagen: „Indem souveräne Staaten mit ihres Gleichen in der Absicht der Rechtsetzung
 kontrahiren, wollen sie eine Norm schaffen, die . . . Jeder Staat erzeugt
alsdann in Beziehung auf sein eigenes Verhalten gegenüber dem Auslande
sine bleibende Rechtspflicht, deren verbindliche Kraft den verfassungsa*

            
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