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rechtlich‘ ist eine nur zu gewissen Zwecken statthafte Unter-
scheidung. Die Vertheilung des Rechts eines Staates, wozu
auch sein Völkerrecht gehört, in verschiedene ‚Fächer‘
larf nicht auch da noch festgehalten werden, wo durch die Sache
die Befragung des in sich immer einigen ganzen Rechts
des Staats gefordert wird.“ Also auch hier folgt aus den
Prämissen — nicht, dass eine Quelle gleichzeitig Völkerrecht
und Landesrecht erzeugen kann, sondern dass es ein Völker-
recht, das aus anderen als etwa didaktischen Gründen von dem
übrigen Bestande des Rechts zu trennen wäre, gar nicht giebt. ')
Ist aber die Voraussetzung falsch — und ich glaube das be-
haupten zu können —, so fällt auch die Folgerung. Tritt dem
Staate im Völkerrechte nicht nur sein eigener, sondern ein anderer,
wenn auch aus dem seinen mitgebildeter Wille entgegen, so ist eben
diese Quelle eine andere als die, aus der das Landesrecht fliesst,
dl. h. das von ihm allein für alles, was er sich unterworfen denkt,
gesetzte Recht. Dass sein Wille in dem Gesamtwillen steckt, der
das Völkerrecht erzeugt, ändert hieran nichts. Sonst müsste ja
jedes Recht, das für einen Staat gilt und unter seiner Mitwir-
kung geschaffen wurde, auf derselben Quelle beruhen wie das,
das er allein in die Welt setzte. Dann wäre in der That alles
Reichsrecht gleichzeitig Landrecht, weil der Gliedstaatswille im
Gesetzeswillen des Reichs einbegriffen ist. Man wird hiergegen
anwenden, der Vergleich hinke, weil der Reichswille als Wille
aines Majoritätsverbandes auch den widerstrebenden Willen
des Gliedstaats binde. Gut; aber nun denke man an Verfassungs-
änderungen der im zweiten Absatze des Artikels 78 der Reichs-
verfassung erwähnten Art?), die nicht erfolgen können, ohne dass
ler Einzelstaat seine Zustimmung gegeben hat. Solches Verfassungs-
zesetz ist ein bundesstaatlicher Rechtssatz, bei dessen Entstehung der
Wille des Staates betheiligt sein muss, dessen Stellung in der frag-
lichen Hinsicht betroffen wird, also genau wie bei der Bildung eines
1) So ist es denn wiederum erklärlich, warum genau so wie die
Naturrechtsschule und doch auf ganz anderem Wege diese monistische
Auffassung dazu gelangen kann, Völkerrechtsätze auch an Individuen adressirt
sein zu lassen. S. Bergbohm, Staatsverträge S. 23, 28f. und bes. S. 36.
2) „Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniss zur Gesamtheit fest-
gestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates ab-
yeändert werden.‘