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diesen beiden Möglichkeiten ist wieder nur die erstere von Bedeu-
tung, wenn wir von rechtspolitischen oder besonderen rechtshisto-
rischen Fragen absehen. Die Gleichheit des Inhalts ist erfah-
rungsgemäss niemals bei allen, sondern nur bei einem Bruchtheile
der Rechtssätze mehrerer Rechtsordnungen vorhanden. Sie wird
sehr oft, wie schon angedeutet, mit einem Verhältnisse der beiden
Rechtsquellen zusammen hängen, insofern z. B. die eine Rechts-
quelle der anderen gegenüber verpflichtet ist, gewisse Rechtssätze
zu erlassen; welche den von dieser erzeugten gleich sind. Die
Gleichheit der Rechtssätze verschiedener Rechtsquellen beruht
nun kaum jemals auf gleichzeitiger Rechtsschöpfung. So gut wie
immer folgt die eine der andern nach. Und aus erklärlichen
Gründen ist die Feststellung solcher Rechtsgleichheit regelmässig
von grösserer Bedeutung hinsichtlich der von der nachfolgenden
Quelle, als hinsichtlich der von der Vorgängerin erlassenen Rechts-
regeln. Wir nennen diese Reproduktion gewöhnlich Aufnahme
oder Reception fremden Rechts, und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob sie mit oder ohne Kenntniss davon geschieht, dass sich
Rechtssätze der gleichen Art schon in einer andern Rechtsord-
nung befinden.
Die Reception fremder Rechtssätze ist formell in mehrfacher
Weise denkbar, entsprechend den formalen Verschiedenheiten der
Rechtsetzung überhaupt.
Sie kann geschehen durch ausdrückliche Wiederholung
ausdrücklich formulirter Rechtssätze einer anderen Quelle. So
wenn ein Staat ein von einem andern erlassenes Handelsgesetz-
buch in toto seiner Rechtsordnung einverleibt.
Sie kann geschehen durch ausdrückliche Anordnung, dass
es hinsichtlich gewisser Thatbestände ebenso Rechtens sein solle,
wie es hinsichtlich gleicher Thatbestände von einer anderen Rechts-
quelle normirt sei, ohne dass der Inhalt der Normen dieser letzte-
ren in der Anordnung wiederholt wird.
Drittens und viertens aber kann die erste Quelle „still-
Sschweigend“ auf gesatztes oder ungesatztes Recht einer zweiten
in der geschilderten Absicht und mit der angegebenen Wirkung
verweisen.
Diese drei letztgenannten Formen der Aufnahme fremden
Rechts, also die ausdrückliche oder stillschweigende Annahme
ohne ausdrückliche Wiederholung des Rechtsinhalts, sei unter