Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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diesen beiden Möglichkeiten ist wieder nur die erstere von Bedeu- 
tung, wenn wir von rechtspolitischen oder besonderen rechtshisto- 
rischen Fragen absehen. Die Gleichheit des Inhalts ist erfah- 
rungsgemäss niemals bei allen, sondern nur bei einem Bruchtheile 
der Rechtssätze mehrerer Rechtsordnungen vorhanden. Sie wird 
sehr oft, wie schon angedeutet, mit einem Verhältnisse der beiden 
Rechtsquellen zusammen hängen, insofern z. B. die eine Rechts- 
quelle der anderen gegenüber verpflichtet ist, gewisse Rechtssätze 
zu erlassen; welche den von dieser erzeugten gleich sind. Die 
Gleichheit der Rechtssätze verschiedener Rechtsquellen beruht 
nun kaum jemals auf gleichzeitiger Rechtsschöpfung. So gut wie 
immer folgt die eine der andern nach. Und aus erklärlichen 
Gründen ist die Feststellung solcher Rechtsgleichheit regelmässig 
von grösserer Bedeutung hinsichtlich der von der nachfolgenden 
Quelle, als hinsichtlich der von der Vorgängerin erlassenen Rechts- 
regeln. Wir nennen diese Reproduktion gewöhnlich Aufnahme 
oder Reception fremden Rechts, und zwar ohne Rücksicht darauf, 
ob sie mit oder ohne Kenntniss davon geschieht, dass sich 
Rechtssätze der gleichen Art schon in einer andern Rechtsord- 
nung befinden. 
Die Reception fremder Rechtssätze ist formell in mehrfacher 
Weise denkbar, entsprechend den formalen Verschiedenheiten der 
Rechtsetzung überhaupt. 
Sie kann geschehen durch ausdrückliche Wiederholung 
ausdrücklich formulirter Rechtssätze einer anderen Quelle. So 
wenn ein Staat ein von einem andern erlassenes Handelsgesetz- 
buch in toto seiner Rechtsordnung einverleibt. 
Sie kann geschehen durch ausdrückliche Anordnung, dass 
es hinsichtlich gewisser Thatbestände ebenso Rechtens sein solle, 
wie es hinsichtlich gleicher Thatbestände von einer anderen Rechts- 
quelle normirt sei, ohne dass der Inhalt der Normen dieser letzte- 
ren in der Anordnung wiederholt wird. 
Drittens und viertens aber kann die erste Quelle „still- 
Sschweigend“ auf gesatztes oder ungesatztes Recht einer zweiten 
in der geschilderten Absicht und mit der angegebenen Wirkung 
verweisen. 
Diese drei letztgenannten Formen der Aufnahme fremden 
Rechts, also die ausdrückliche oder stillschweigende Annahme 
ohne ausdrückliche Wiederholung des Rechtsinhalts, sei unter
	        
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