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Die denkbaren Beziehungen verschiedener
Rechtsordnungen zu einander.
Die quellentheoretischen Untersuchungen der vorigen Abschnitte
haben zu dem Ergebnisse geführt, dass wir Völkerrecht
und Landesrecht als zwei verschiedene Rechtsordnungen begreifen
müssen. Sie sind zwei Komplexe von Rechtssätzen, jeder einer
anderen Quelle entstammend als der andere. Somit ist der
Weg gebahnt zur Bewältigung der Hauptaufgabe dieses Buches:
der Erforschung des Verhältnisses der beiden Rechtsordnungen
zu einander. Die richtige Methode für den Fortgang der Arbeit
scheint mir nun die zu sein, dass zunächst festgestellt wird,
was für Beziehungen mehrerer Rechtsordnungen zu einander überhaupt
möglich sind, woran sich die Untersuchung zu schliessen
hat, ob alle — und wenn nicht, welche von diesen Beziehungen
speciell zwischen Völkerrecht und Landesrecht obwalten können,
und wie sie sich im Einzelnen gestalten. Dass ich bei der Lösung
der ersten dieser beiden Aufgaben nur in verhältnissmässig groben
Umrissen zeichnen darf, ist wohl selbstverständlich.
Nun lässt sich das Verhältniss einer Rechtsordnung zu einer
andern nach einem zweifachen Gesichtspunkte betrachten. KEinmal
indem man nur auf das Verhältniss des Rechtsinhalts zu
anderem Rechte, zweitens indem man nur auf das Verhältniss der
Quelle, aus der er fliesst, zu anderen Rechtsquellen sieht. Beides
muss gesondert behandelt werden, obwohl schon hier zu bemerken
ist, dass die beiden Standpunkte keineswegs
einander ausschliessen.
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Der Inhalt der Rechtssätze einer Rechtsordnung im Vergleich
zu denen einer anderen interessirt nun aber zunächst nur insofern,
als sie einander gleich oder ungleich sind, und von