Full text: Völkerrecht und Landesrecht

Dieser Aufgabe will sich die folgende Abhandlung unter- 
ziehen. Freilich auch sie kann und soll nicht erschöpfend 
sein. Aber ihr Verfasser hofft mit ihr zur Lösung einer wichtigen 
Frage einen Beitrag zu bringen, auf dem andere weiter zu 
bauen vermögen. 
IL 
Wenn wir nun von einem Verhältnisse zwischen Völker- 
und Landesrecht sprechen, so setzen wir etwas als gegeben vor- 
aus, was keineswegs ausser Streit steht, und was, wenn es nicht 
angefochten wird, doch leider nur zu oft unbeachtet bleibt: dass 
es ein Völkerrecht giebt, und dass dieses Recht etwas ande- 
res ist als Landesrecht. Gäbe es kein Völkerrecht, oder wäre 
das, was man etwa so nennt, kein Gegensatz zum Landesrecht, 
so hätte unsere Frage keinen Sinn. Gewiss —-, auch wenn man 
die Existenz eines vom Landesrechte verschiedenen Völkerrechts 
leugnet, wird man doch eine irgendwie beschaffene, meinethalben 
auf Moral oder Sitte beruhende Ordnung der äusseren Bezie- 
hungen von Staat zu Staat niemals in Abrede stellen, und ganz 
müssig dürfte auch eine Untersuchung des Verhältnisses dieser 
Ordnung zum staatlichen Rechte nicht sein. Sie hätte indess 
gegenüber der allgemeinen Aufgabe, im Rechte den Niederschlag 
anderer, nicht rechtlicher Normen nachzuweisen, die „fontes 
remotae‘“ des Rechts aufzudecken, keinen selbständigen Werth. 
Ebenso würde es zwar für den Fall, dass sich das Völkerrecht zum 
Landesrechte etwa nur verhalten sollte wie der Theil zum Ganzen, 
nicht ganz überflüssig sein, dem Verhältnisse dieses Theils zu 
anderen Theilen nachzugehen, z. B. wie man die Beziehungen 
zwischen Privat- und Strafrecht untersucht. Aber immerhin hätte 
dies eine untergeordnete Bedeutung im Vergleiche mit der Auf- 
gabe, die Beziehungen zweier gesonderter Rechtskomplexe 
klarzustellen. 
Nun scheint für‘ unsere Voraussetzung zunächst der Sprach- 
gebrauch zu sein, nicht nur der deutsche, sondern auch der 
anderwärts übliche. Wir behandeln Völker- und Landesrecht, die 
Franzosen droit des gens oder droit international und droit in- 
terne (lois d’etat, lois de la nation, zuweilen auch in diesem Sinne 
droit civil) allgemein als Gegensätze, während die Engländer der 
law of nations oder international law eine law of the land (state law,
	        
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