Vom Landesrechte gehe ich aus. Was darunter zu verstehen,
habe ich soeben (S. 9) auseinandergesetzt —, alles innerhalb
einer staatlichen Gemeinschaft entstandene Recht. Deshalb setze
ich mich wohl keinem Missverständnisse aus, wenn ich der Einfachheit
halber das staatliche, d. h. das von einem Staate
hervorgebrachte Recht bei der folgenden Beweisführung schlechthin
statt des Landesrechtes zu Grunde lege. Gesetzt, es gäbe im
Staate auch anderes als staatliches Recht, so wäre doch in der
hier fraglichen Hinsicht ein Unterschied zwischen diesem wichtigsten
und den anderen Theilen des Landesrechts nicht vorhanden.
Jeder Staat nun regelt durch seine Rechtsordnung „Beziehungen“
aller der Subjekte, die er sich unterworfen denkt,
d. h. für die nach seiner Meinung seine Autorität bestimmend ist.
Es ist zunächst gleichgültig, ob seine Ansicht über den Umfang
des Kreises, den er durch seine Normen beherrschen dürfe,
überall getheilt wird. Bekanntlich sind die Auffassungen der
Staaten hierüber nicht gleich. Vor allem nach der Richtung, ob
und inwieweit sie es für zulässig halten, ihre Normen auf solche
Subjekte zu münzen, die nicht zu den Gliedern ihres Körpers gehören,
also auf Fremde im Gegensatze zu den heute meist Sogenannten
Staatsangehörigen. Die staatlichen Rechtssätze regeln
entweder die Beziehungen der vom Staate als Rechtsunterthanen
behandelten Individuen oder Verbände zu einander; ich will
dies kurz, wenn auch nicht ganz genau, als Normirung privatrechtlicher
Beziehungen bezeichnen. Oder aber der Staat
setzt Recht für die Verhältnisse dieser als rechtsunterworfen gedachten
Subjekte zu sich, dem Staate, selbst; ich will diese Beziehungen
einmal staatsrechtliche Verhältnisse nennen. Wichtig
ist nun, dass der Staat zu seinen Rechtsunterthanen in dem festgestellten
Sinne zuweilen auch fremde, ihm nicht eingegliederte
Staaten rechnet, dass er Gesetze erlässt, deren Autorität von
seinem Standpunkte aus auch solche fremde Staaten binden soll.
Diese Gesetze können privatrechtliche wie staatsrechtliche Beziehungen
der fremden Staaten im Auge haben. Es genüge als
Beispiel zu erwähnen, dass der Gesetzgeber an eine auswärtige Regierung
das Recht zur Stellung von Strafanträgen, das Recht vor
den Landesgerichten zu klagen, die Fähigkeit im Inlande Grundstücke
zu erwerben verleiht, anderseits dass er einem andern
Staate die Pflicht auferlegt, in vermögensrechtlichen Beziehungen