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der Konvention ergangen sind, z. B. das deutsche Reichsgesetz
vom 3. Juli 1883, bilden, soweit sie konventionsgemäss, unmittel-
bar gebotenes Landesrecht. Selbstverständlich kommt es nicht
auf die grössere oder geringere Deutlichkeit an, mit welcher eine
solche Uebereinkunft den Inhalt des Rechtssatzes bezeichnet.
Die auf Grund der deutschen Bundesakte ergangenen ‚„landstän-
dischen‘“ Verfassungen waren darum nicht weniger gebotenes
Recht, weil ihr Inhalt dort, wie dann auch in der Wiener Schluss-
akte, nur in ganz groben Umrissen gezeichnet war.
Aber auch ohne ‚dass eine ausdrückliche Beredung
darüber vorliegt, ergiebt der Sinn zahlreicher völkerrechtlicher
Vereinbarungen, dass die Kontrahenten eine echte Pflicht zur
Landesgesetzgebung begründen wollten. Wenn etwa die Ver-
öffentlichung eines Vertrags angeordnet wird, „damit sich Nie-
mand in den vertragschliessenden Staaten auf seine Unkenntniss
berufen könne‘ !), oder, um die Beispiele nicht zu häufen, wenn
es im Vertrage heisst, die Paciscenten würden nicht dulden,
dass ein mit dem Vertrage in Widerspruch stehendes Privileg
in Kraft bleibe?), so kann das nur bedeuten, der Staat habe
nach der angegebenen Richtung hin gesetzgeberisch vorzugehen.?)
Namentlich wird man das überall dort annehmen müssen, wo
die dem Staate auferlegte Verbindlichkeit begrifflich nicht
anders erfüllt werden kann als durch Erlass von Rechtssätzen,
auch wenn es die Uebereinkunft für überflüssig hält, speziell
davon zu sprechen. Da nun insbesondere alle subjektiven
Rechte und Pflichten nur aus objektivem Rechte hervorgehen
können, da ferner die modernen Verträge über Niederlassung,
Gewerbebetrieb, geistiges Eigenthum u. s. w. den gegenseitigen
Staatsangehörigen mehr und mehr wirkliche Rechte privater und
öffentlicher Natur eingeräumt wissen wollen *), so ist regelmässig
schon in dem Versprechen, solche Rechte zu gewähren, auch die
1) S. statt vieler die Verträge Frankreichs mit Hamburg vom 1. April
1769 (M, R. I p. 634) Art. 39, mit Mecklenburg-Schwerin vom 18. September
1779 (M..R. II p. 709) Ast. 37.
2) So Pariser Friede v. 10. Februar 1763 (M. R. I p. 104) Art. 2 u. v. a.
3) Wie steht es mit dem Versprechen, der Staat wolle den Erlass eines
Ausführungsgesetzes durch Vorlage an die gesetzgebenden Körperschaften
versuchen? Darüber alsbald unter III, S. 316€,
4) Jellinek, System der subjektiven öff. Rechte S. 312.