Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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der Konvention ergangen sind, z. B. das deutsche Reichsgesetz 
vom 3. Juli 1883, bilden, soweit sie konventionsgemäss, unmittel- 
bar gebotenes Landesrecht. Selbstverständlich kommt es nicht 
auf die grössere oder geringere Deutlichkeit an, mit welcher eine 
solche Uebereinkunft den Inhalt des Rechtssatzes bezeichnet. 
Die auf Grund der deutschen Bundesakte ergangenen ‚„landstän- 
dischen‘“ Verfassungen waren darum nicht weniger gebotenes 
Recht, weil ihr Inhalt dort, wie dann auch in der Wiener Schluss- 
akte, nur in ganz groben Umrissen gezeichnet war. 
Aber auch ohne ‚dass eine ausdrückliche Beredung 
darüber vorliegt, ergiebt der Sinn zahlreicher völkerrechtlicher 
Vereinbarungen, dass die Kontrahenten eine echte Pflicht zur 
Landesgesetzgebung begründen wollten. Wenn etwa die Ver- 
öffentlichung eines Vertrags angeordnet wird, „damit sich Nie- 
mand in den vertragschliessenden Staaten auf seine Unkenntniss 
berufen könne‘ !), oder, um die Beispiele nicht zu häufen, wenn 
es im Vertrage heisst, die Paciscenten würden nicht dulden, 
dass ein mit dem Vertrage in Widerspruch stehendes Privileg 
in Kraft bleibe?), so kann das nur bedeuten, der Staat habe 
nach der angegebenen Richtung hin gesetzgeberisch vorzugehen.?) 
Namentlich wird man das überall dort annehmen müssen, wo 
die dem Staate auferlegte Verbindlichkeit begrifflich nicht 
anders erfüllt werden kann als durch Erlass von Rechtssätzen, 
auch wenn es die Uebereinkunft für überflüssig hält, speziell 
davon zu sprechen. Da nun insbesondere alle subjektiven 
Rechte und Pflichten nur aus objektivem Rechte hervorgehen 
können, da ferner die modernen Verträge über Niederlassung, 
Gewerbebetrieb, geistiges Eigenthum u. s. w. den gegenseitigen 
Staatsangehörigen mehr und mehr wirkliche Rechte privater und 
öffentlicher Natur eingeräumt wissen wollen *), so ist regelmässig 
schon in dem Versprechen, solche Rechte zu gewähren, auch die 
1) S. statt vieler die Verträge Frankreichs mit Hamburg vom 1. April 
1769 (M, R. I p. 634) Art. 39, mit Mecklenburg-Schwerin vom 18. September 
1779 (M..R. II p. 709) Ast. 37. 
2) So Pariser Friede v. 10. Februar 1763 (M. R. I p. 104) Art. 2 u. v. a. 
3) Wie steht es mit dem Versprechen, der Staat wolle den Erlass eines 
Ausführungsgesetzes durch Vorlage an die gesetzgebenden Körperschaften 
versuchen? Darüber alsbald unter III, S. 316€, 
4) Jellinek, System der subjektiven öff. Rechte S. 312.
	        
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