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wichtig aber sind die Rechtssätze, die dem Staate ermöglichen,
„Völkerrechtswidrige“ Handlungen seiner Organe auf dem Gebiete
der Verwaltung und, soweit dies denkbar, der Rechtspflege ungeschehen
zu machen, oder doch die Rechtswirkungen an sich
irrevokabler und irreparabler Staatsakte bei Seite zu schaffen;
die Rechtsinstitute der Abolition, der Begnadigung, der Dispensation
können sich in derartigen Fällen geradezu als völkerrechtlich
unentbehrlich erweisen.
UN.
Zur Haftung des Staats für seine „Organe“ gesellt sich seine
Haftung für die Handlungen der ihm eingegliederten, mit selbständiger
Persönlichkeit ausgestatteten Verbände. Sie ist freilich
zum Theil bereits durch das bisher Ausgeführte erledigt.
Erledigt einmal soweit der Verband, unangesehen seines’ besonderen
Zwecks, schlechthin als Unterthan des Staats in Frage
kommt, von den anderen Unterthanen nur durch seine Natur als
juristische Person unterschieden; die Haftung des Staats ist insoweit
nach Grund und Umfang in nichts von der vorhin erörterten
Haftung für Handlungen der Individuen unterschieden, —
ist ja doch ohnehin die Handlung des Verbands stets die Handlung
eines oder mehrerer, als Verbandsorgane auftretenden Individuen
—, und es ist hier völlig nebensächlich, ob es sich um
Akte freier Vereine oder öffentlicher Genossenschaften oder vielleicht
sogar der Gliedstaaten eines Bundesstaates handelt.22 Nur
1) Vergl. den schon vorhin (S. 350 Note 3) erwähnten, im Preuss. Justizministerialblatt
1878 S. 137 f. berichteten Fall, Ferner Mattersdorf. Böhm’s
Zeitschr. II S. 568 ff.
2) Es ist für jene Frage offenbar ganz gleichgültig, ob etwa die Kränkung
eines fremdländischen, beim Reiche beglaubigten Gesandten durch den Beschluss
eines Jagdklubs oder die Verfügung‘ der Stadt Berlin oder die einer preussischen
Regierungsbehörde erfolgt. Darum ist es schon in dieser Hinsicht nicht
ohne Bedeutung, dass der Staat den untergeordneten Verbänden unmittelbaren
Verkehr mit ausländischen Regierungen in grossem Umfange verbietet, dass
der Bundesstaat den Gliedstaaten meist das Gesandtschaftsrecht oder doch
das Recht, Konsuln zu senden (RV. Art. 56) entzieht, dass er den amtlichen
Verkehr zwischen den Gliedstaaten und auswärtigen Regierungen sowie ihren
Stellvertretern im wesentlichen durch die Organe der Centralregierung vermitteln
lässt (Schweizer. Bundesverf, Art. 10) u. s. w. Auf diese Weise wird
nämlich die Gelegenheit zur Entstehung unerwünschter Haftpflichten der
fraglichen Art vermieden.