— 357 —
Daraus ergiebt sich aber, dass die internationale Haftung des Staats
für das Verhalten der Kommune innerhalb dieses Wirkungskreises
nach Grund und Umfang zusammenfällt mit der vorhin besprochenen
Haftung für die Staatsorgane überhaupt, wenn auch natürlich
wiederum die Haftpflicht hier in besonderer Form zu erfüllen
sein wird.
Daneben erscheint nun aber der Kommunalverband in be-
stimmtem Umfange als Subjekt eigener Gewalt. Wo das der
Fall, handelt er in eigenem Namen, kraft eigener — gleichviel
ab ursprünglicher oder verliehener — Autorität. Seine Akte sind
nicht Staatsakte, sondern lediglich seine Handlungen. Dass
zleichwohl auch für diese der Staat dem Auslande gegenüber
haftet, ist nicht bestritten.!‘) Und zwar in zweifacher Richtung
und dementsprechend aus doppeltem Grunde. Der Kreis von
Aufgaben nämlich, auf dem sich die Gemeinde als selbständiger
Verwaltungskörper bewegt, ist entweder dem Kreise der be-
grifflich dem Staate zufallenden Aufgaben entnommen, besteht
in „Staatsaufgaben“ in dem Sinne, dass sie an und für sich vom
Staate selbst erfüllt werden könnten und nur aus verwaltungs-
politischen Gründen von ihm der Gemeinde zur eigenen Be-
sorgung überlassen worden sind, — man denke vor allem an
Aufgaben der Polizei. Wenn nun innerhalb dieser Sphäre die
Gemeinde ein Verhalten zeigt, das, wenn es als Verhalten des
Staates selbst erschiene, völkerrechtswidrig sein würde, so
naftet der Staat dem verletzten fremden Staate schon um des-
willen, weil es sich um Akte handelt, die materiell „staatliche“
Handlungen sind. Der fremde Staat wird ja geschädigt durch eine
Handlung, die anderwärts, im Staate mit centralisirter Ver-
waltung, auch formell eine Staatshandlung sein würde. Unzweifel-
haft kann sich der Staat durch die Decentralisation seiner Ver-
Streitfragen, die auf diesem Gebiete liegen, können natürlich hier kaum be-
rührt, geschweige denn erledigt werden.
1) Speziell hinsichtlich der mit Selbstverwaltung ausgestatteten Kolonien
vergl. Todd, Parliamentary Government in the British Colonies. 2. ed. London
1894. p. 247. Beachte auch Antisklavereiakte Art. 4 (ausdrückliche Ueber-
nahme der Verantwortlichkeit für die mit Schutzbriefen versehenen Kolonial-
gesellschaften)., — Welche Verlegenheiten dem Mutterlande aus dem Ge-
dahren autonomer Kolonialregierungen entstehen können, hat die Geschichte
der Neufundländer Fischereifrage gezeigt. S. Geffcken, Revue XXI p. 220;
Merignhac, Revue generale I p. 309: Despagnet, ebenda II p. 197.