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Mag nun auch vermöge solcher und ähnlicher Vorsichtsmaass-
regeln der Eintritt einer Haftpflicht des Staats für Handlungen
seiner „Organe“ in grossem Umfange vermieden werden, so ge-
hört er doch bekanntlich nicht gerade zu‘ den grössten Selten-
heiten. Und da die Staatsakte, durch welche der haftpflichtige
Staat dem Auslande Genugthuung oder Reparation zu gewähren
hat, wenigstens zum Theil in solchen bestehen, zu deren Vor-
nahme er gesetzlicher Ermächtigung bedarf, so gehören zunächst
zahlreiche Gesetze, die eine staatliche Reaktion gegen den schul-
digen Träger eines Amtes. — denn das ist eine der wichtigsten
Arten völkerrechtlicher Genugthuung !), — ermöglichen, auch zum
international unentbehrlichen Rechte. Also Strafgesetze
gegen eigentliche und uneigentliche Amtsdelikte?), im In- und
Auslande verübt (StGB. $ 4 Z. 1), gegen Anmaassung öffentlicher
Aemter, vor allem die Diseiplinarvorschriften, die den haftpflich-
tigen Staat in die Lage setzen, durch Züchtigung compromittiren-
der Beamter?), schlimmsten Falls durch Amtsenthebung oder
Dienstentlassung 4) die gebotene Sühne zu bewirken. Nicht minder
i) S. Hall, Treatise p. 338. — Sie ist natürlich undenkbar gegenüber
dem jeder staatlichen Zwangsgewalt entzogenen Staatsoberhaupte,
2) Besondere Strafdrohungen gegen Träger öffentlicher Aemter für völ-
kerrechtswidrige Behandlung exterritorialer Personen enthalten z. B. das eng-
Jlische Statut 7 Anne c. 12 und die amerikanische Kongressakte v. 30. April
1790, -c. 9 s. 26 (Rev. Stat. s. 4064). Für Truppenführer, die eigenmächtig
in fremdes Landgebiet einfallen, drohten die kgl. sächs. Militärstrafgesetz-
bücher v. 5. April 1838 ($ 121) und v. 11/13. Aug. 1855 ($ 143), für Befehls-
haber, die trotz erhaltener dienstlicher Nachricht von Frieden oder Waffen-
stillstand und -Ruhe den Feind angreifen, das bayer. MStG B. vom 29. April
1869 (Art. 162) die Todesstrafe! — Sehr weit geht das spanische Straf-
zesetzbuch, das in Art. 149 alle Handlungen der Beamten mit Strafe bedroht,
die unter Amtsmissbrauch die „Würde und die Interessen der spanischen
Nation compromittiren“.
3) Hierhin gehört aber wohl auch die Disciplinirung von Parlaments-
rednern durch den Vorsitzenden, wenn sie „in ihren Aeusserungen die Würde
‚... befreundeter Regenten oder Regierungen angreifen‘“. Braunschweig.
Gesetz vom 30. Mai 1871, $ 59. Vergl. kel. sächs. Landtagsordnung vom
12. Oktober 1874, $ 14.
4) Es ist nicht unwichtig, dass gewisse besonders für den auswärtigen
Verkehr bestimmte Beamte auch ohne Disciplinarverfahren schleunig ihres
Amtes enthoben werden können, — Minister, Gesandte, Konsuln u. 8. w.
Vergl. z. B. Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873, & 25; Preuss, Gesetz
vom 21. Juli 1852. 8 87 Z. 2 u. a. m.