Full text: Völkerrecht und Landesrecht

- 354 
Mag nun auch vermöge solcher und ähnlicher Vorsichtsmaass- 
regeln der Eintritt einer Haftpflicht des Staats für Handlungen 
seiner „Organe“ in grossem Umfange vermieden werden, so ge- 
hört er doch bekanntlich nicht gerade zu‘ den grössten Selten- 
heiten. Und da die Staatsakte, durch welche der haftpflichtige 
Staat dem Auslande Genugthuung oder Reparation zu gewähren 
hat, wenigstens zum Theil in solchen bestehen, zu deren Vor- 
nahme er gesetzlicher Ermächtigung bedarf, so gehören zunächst 
zahlreiche Gesetze, die eine staatliche Reaktion gegen den schul- 
digen Träger eines Amtes. — denn das ist eine der wichtigsten 
Arten völkerrechtlicher Genugthuung !), — ermöglichen, auch zum 
international unentbehrlichen Rechte. Also Strafgesetze 
gegen eigentliche und uneigentliche Amtsdelikte?), im In- und 
Auslande verübt (StGB. $ 4 Z. 1), gegen Anmaassung öffentlicher 
Aemter, vor allem die Diseiplinarvorschriften, die den haftpflich- 
tigen Staat in die Lage setzen, durch Züchtigung compromittiren- 
der Beamter?), schlimmsten Falls durch Amtsenthebung oder 
Dienstentlassung 4) die gebotene Sühne zu bewirken. Nicht minder 
i) S. Hall, Treatise p. 338. — Sie ist natürlich undenkbar gegenüber 
dem jeder staatlichen Zwangsgewalt entzogenen Staatsoberhaupte, 
2) Besondere Strafdrohungen gegen Träger öffentlicher Aemter für völ- 
kerrechtswidrige Behandlung exterritorialer Personen enthalten z. B. das eng- 
Jlische Statut 7 Anne c. 12 und die amerikanische Kongressakte v. 30. April 
1790, -c. 9 s. 26 (Rev. Stat. s. 4064). Für Truppenführer, die eigenmächtig 
in fremdes Landgebiet einfallen, drohten die kgl. sächs. Militärstrafgesetz- 
bücher v. 5. April 1838 ($ 121) und v. 11/13. Aug. 1855 ($ 143), für Befehls- 
haber, die trotz erhaltener dienstlicher Nachricht von Frieden oder Waffen- 
stillstand und -Ruhe den Feind angreifen, das bayer. MStG B. vom 29. April 
1869 (Art. 162) die Todesstrafe! — Sehr weit geht das spanische Straf- 
zesetzbuch, das in Art. 149 alle Handlungen der Beamten mit Strafe bedroht, 
die unter Amtsmissbrauch die „Würde und die Interessen der spanischen 
Nation compromittiren“. 
3) Hierhin gehört aber wohl auch die Disciplinirung von Parlaments- 
rednern durch den Vorsitzenden, wenn sie „in ihren Aeusserungen die Würde 
‚... befreundeter Regenten oder Regierungen angreifen‘“. Braunschweig. 
Gesetz vom 30. Mai 1871, $ 59. Vergl. kel. sächs. Landtagsordnung vom 
12. Oktober 1874, $ 14. 
4) Es ist nicht unwichtig, dass gewisse besonders für den auswärtigen 
Verkehr bestimmte Beamte auch ohne Disciplinarverfahren schleunig ihres 
Amtes enthoben werden können, — Minister, Gesandte, Konsuln u. 8. w. 
Vergl. z. B. Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873, & 25; Preuss, Gesetz 
vom 21. Juli 1852. 8 87 Z. 2 u. a. m.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.