Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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wichtig aber sind die Rechtssätze, die dem Staate ermöglichen, 
„Völkerrechtswidrige“ Handlungen seiner Organe auf dem Gebiete 
der Verwaltung und, soweit dies denkbar, der Rechtspflege un- 
geschehen zu machen, oder doch die Rechtswirkungen an sich 
irrevokabler und irreparabler Staatsakte bei Seite zu schaffen; 
die Rechtsinstitute der Abolition, der Begnadigung, der Dispen- 
sation können sich in derartigen Fällen geradezu als völkerrecht- 
lich unentbehrlich erweisen. 
UN. 
Zur Haftung des Staats für seine „Organe“ gesellt sich seine 
Haftung für die Handlungen der ihm eingegliederten, mit selb- 
ständiger Persönlichkeit ausgestatteten Verbände. Sie ist frei- 
lich zum Theil bereits durch das bisher Ausgeführte erledigt. 
Erledigt einmal soweit der Verband, unangesehen seines’ be- 
sonderen Zwecks, schlechthin als Unterthan des Staats in Frage 
kommt, von den anderen Unterthanen nur durch seine Natur als 
juristische Person unterschieden; die Haftung des Staats ist in- 
soweit nach Grund und Umfang in nichts von der vorhin erör- 
terten Haftung für Handlungen der Individuen unterschieden, — 
ist ja doch ohnehin die Handlung des Verbands stets die Hand- 
lung eines oder mehrerer, als Verbandsorgane auftretenden Indivi- 
duen —, und es ist hier völlig nebensächlich, ob es sich um 
Akte freier Vereine oder öffentlicher Genossenschaften oder viel- 
leicht sogar der Gliedstaaten eines Bundesstaates handelt.22 Nur 
1) Vergl. den schon vorhin (S. 350 Note 3) erwähnten, im Preuss. Justiz- 
ministerialblatt 1878 S. 137 f. berichteten Fall, Ferner Mattersdorf. Böhm’s 
Zeitschr. II S. 568 ff. 
2) Es ist für jene Frage offenbar ganz gleichgültig, ob etwa die Kränkung 
eines fremdländischen, beim Reiche beglaubigten Gesandten durch den Beschluss 
eines Jagdklubs oder die Verfügung‘ der Stadt Berlin oder die einer preus- 
sischen Regierungsbehörde erfolgt. Darum ist es schon in dieser Hinsicht nicht 
ohne Bedeutung, dass der Staat den untergeordneten Verbänden unmittelbaren 
Verkehr mit ausländischen Regierungen in grossem Umfange verbietet, dass 
der Bundesstaat den Gliedstaaten meist das Gesandtschaftsrecht oder doch 
das Recht, Konsuln zu senden (RV. Art. 56) entzieht, dass er den amtlichen 
Verkehr zwischen den Gliedstaaten und auswärtigen Regierungen sowie ihren 
Stellvertretern im wesentlichen durch die Organe der Centralregierung ver- 
mitteln lässt (Schweizer. Bundesverf, Art. 10) u. s. w. Auf diese Weise wird 
nämlich die Gelegenheit zur Entstehung unerwünschter Haftpflichten der 
fraglichen Art vermieden.
	        
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