Full text : Völkerrecht und Landesrecht

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waltung nicht der Verantwortlichkeit für Verwaltungsakte entziehen,
 die sachlich Staatsverwaltungsakte sind. Es kann doch
offenbar der Eintritt seiner Haftung nicht davon abhängen, ob etwa
die völkerrechtswidrige Einsperrung eines fremden Gesandten
durch einen Beamten der Staatspolizei oder den Beamten einer
Gemeinde geschieht, der die Polizei als Kommunalangelegenheit
überwiesen ist.!) — Oder die Sphäre, innerhalb deren die Gemeinde
 handelt, besteht in dem Kreise von Angelegenheiten, die
begrifflich ihre „eigenen“ sind, z. B. der Verwaltung ihres
Vermögens, der Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen finanziellen Mittel, der Anspannung ihrer Mitglieder
zu Leistungen für Verbandszwecke überhaupt. Auch soweit die
Gemeinde auf diesem Felde völkerrechtlich geschützte Interessen
fremder Gemeinwesen kränkt, ist der Staat, dem sie angehört,
für sie verantwortlich, und zwar ohne dass er, wie allerdings häufig,
die Haftung durch spezielle Vereinbarung übernommen, indem er
ein bestimmtes Verhalten des Kommunalverbandes von sich aus
dem Auslande zusicherte.?) Vielmehr muss sich ganz allgemein
der Staat gefallen lassen, dass alle innerhalb seines Bereichs,
gleichviel von wem, vorgenommenen obrigkeitlichen Handlungen,
 seien sie dem Gebiete der Regulativ- oder der Exekutivzewalt
 angehörig, vom Auslande so angesehen werden, als habe
ar sie selbst vorgenommen. Was ihm völkerrechtlich untersagt
ist, darf auch von den ihm unterworfenen Korporationen nicht geschehen.
 Geschieht es doch, so hat er dafür einzustehen.
1) Das Beispiel ist doppelt lehrreich. Bekanntlich wird die Ortspolizei
der doch die Sicherheitspolizei in manchen Staaten zwar als Gegenstand der
Staatsverwaltung betrachtet, aber die Gemeinde als Ganzes (insoweit also
als Staatsorgan) oder ein bestimmtes Gemeindeorgan, z. B. der Bürgermeister
mit ihr betraut. So gesellt sich zu den beiden im Texte angeführten Möglichkeiten
 eine dritte. Dem Auslande gegenüber muss es irrelevant sein.
welche von ihnen vorliegt.
2) S. die zahlreichen Verträge, in denen der Staat fremden Konsuln
Steuerfreiheit in den Kommunen, Ausländern Freiheit von Gemeindediensten
verspricht u. s. w., vergl. etwa den Konsularvertrag des Deutschen Reichs mit
Russland vom 8. Dez./26. Nov. 1874 (RGBl. 1875. S. 145) Art. 2; aber auch
Verträge, in denen er das Höchstmaass der von Kommunen und Korporationen
auf ausländische Waaren zu legenden Produktions- und Verbrauchsabgaben
bestimmt, z. B. die Handelsverträge des Norddeutschen Bundes und des
Deutschen Reichs mit der Schweiz vom 13. Mai 1869 (BGBl. S. 603) Art. 7
und v. 23, Mai 1881 (RGBl. S. 155) Art. 8.
            
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