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ausdrücklich bestimmte Handlungen oder Unterlassungen des Glied-
staats fremden Staaten zusichert!), oder dass er schlechthin
verspricht, es solle gehandelt oder nicht gehandelt, z. B. es sollen
Verbrecher ausgeliefert, gestraft, nicht gestraft, es sollen Fremde zu
Amtsdiensten nicht herangezogen werden.?) Vorausgesetzt, dass
solche Vereinbarungen gültig zu stande gekommen sind, auch trotz
eines etwaigen Eingriffs in die Sphäre der Gliedstaaten — darüber
ist hier nicht wieder zu sprechen?) —, so kann es nicht zweifel-
haft sein, dass der Gesamtstaat für alles, was der Vereinbarung
zuwider geschieht, einzustehen hat, gleichviel, ob die verfassungs-
rechtliche Vertheilung der Kompetenzen zwischen ihm und den
Einzelstaaten ihn oder diese in die Rolle des Hauptschuldigen
verweist.) Wichtiger ist die Frage, ob der Bundesstaat auch
1) So verpflichtet sich z, B. die Schweizer Eidgenossenschaft im Han-
delsvertrage mit dem Norddeutschen Bunde vom 13. Mai 1869 (BGBl.
S. 603) Art. 8 in Bezug auf die kantonalen Getränkesteuern, „dass derartige
Abgaben für deutsche Getränke . . .. weder neu eingeführt, noch bestehende
über ihren dermaligen Ansatz erhöht . . werden sollen“, Ebenso Handelsver-
trag v. 23. Mai 1881 (RGBl. S. 155) Art. 9. Vergl. ferner die zahlreichen Kon-
sularverträge des Reichs, welche fremden Konsuln oder Fremden schlechthin
die Exemtion von einzelstaatlichen Abgaben oder Dienstleistungen zusichern;
z. B. Konsularvertrag mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika vom
11. Dezember 1871 (RGBl. 1872 S. 95) Art. 3; mit Russland vom 8. Dezem-
ber/26. November 1874 (RGBl. 1875. S. 145) Art. 2 u. v. a.
2) S. die bei Hänel, Staatsrecht I S. 542 Note 11 angef. Verträge.
3) S. oben S. 244ff. — Für die Vereinigten Staaten wie für die Schweizer
Eidgenossenschaft wird hier eine Schwierigkeit nicht erwachsen können. Dort
geht die wohl herrschende Ansicht dahin, dass die Union auch über Gegen-
stände, die der Gesetzgebungskompetenz allein der Gliedstaaten unterliegen,
Verträge schliessen kann (vergl. Rüttimann, Nordamerikan. Bundesstaats-
recht I Zürich 1867. S. 300 £.; Hänel, Deutsches Staatsrecht I S. 539); das-
selbe ist in der Schweiz durch die hierin ganz einhellige Litteratur und eine
seit Jahrzehnten konstante Praxis anerkannt. Vergl. Dubs, Oeff. Recht der
Schweizerischen Eidgenossenschaft II S, 194f.; Blumer-Morel I 3. Aufl.
S. 239 ff. (mit reichen Nachweisen); Orelli, Staatsrecht der Schweizerischen
Eidgenossenschaft. Freiburg 1885. S. 85f, Voraussetzung ist nur, dass der
Vertrag nicht „mit den Fundamentalbestimmungen der Eundesverfassung in
Widerspruch steht“. Im Deutschen Reiche deckt sich die Vertragskompetenz
mit der Kompetenz zu Gesetzgebung und Vollziehung. Vergl. Laband I
3. Aufl. S. 637 und die dort Note 1 Citirten. .
4) Wenn z. B. das Deutsche Reich die Entschliessung über Auslieferungs-
begehren, auch wenn sie sich auf Reichsverträge stützen, völlig den Glied-