Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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ausdrücklich bestimmte Handlungen oder Unterlassungen des Glied- 
staats fremden Staaten zusichert!), oder dass er schlechthin 
verspricht, es solle gehandelt oder nicht gehandelt, z. B. es sollen 
Verbrecher ausgeliefert, gestraft, nicht gestraft, es sollen Fremde zu 
Amtsdiensten nicht herangezogen werden.?) Vorausgesetzt, dass 
solche Vereinbarungen gültig zu stande gekommen sind, auch trotz 
eines etwaigen Eingriffs in die Sphäre der Gliedstaaten — darüber 
ist hier nicht wieder zu sprechen?) —, so kann es nicht zweifel- 
haft sein, dass der Gesamtstaat für alles, was der Vereinbarung 
zuwider geschieht, einzustehen hat, gleichviel, ob die verfassungs- 
rechtliche Vertheilung der Kompetenzen zwischen ihm und den 
Einzelstaaten ihn oder diese in die Rolle des Hauptschuldigen 
verweist.) Wichtiger ist die Frage, ob der Bundesstaat auch 
1) So verpflichtet sich z, B. die Schweizer Eidgenossenschaft im Han- 
delsvertrage mit dem Norddeutschen Bunde vom 13. Mai 1869 (BGBl. 
S. 603) Art. 8 in Bezug auf die kantonalen Getränkesteuern, „dass derartige 
Abgaben für deutsche Getränke . . .. weder neu eingeführt, noch bestehende 
über ihren dermaligen Ansatz erhöht . . werden sollen“, Ebenso Handelsver- 
trag v. 23. Mai 1881 (RGBl. S. 155) Art. 9. Vergl. ferner die zahlreichen Kon- 
sularverträge des Reichs, welche fremden Konsuln oder Fremden schlechthin 
die Exemtion von einzelstaatlichen Abgaben oder Dienstleistungen zusichern; 
z. B. Konsularvertrag mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 
11. Dezember 1871 (RGBl. 1872 S. 95) Art. 3; mit Russland vom 8. Dezem- 
ber/26. November 1874 (RGBl. 1875. S. 145) Art. 2 u. v. a. 
2) S. die bei Hänel, Staatsrecht I S. 542 Note 11 angef. Verträge. 
3) S. oben S. 244ff. — Für die Vereinigten Staaten wie für die Schweizer 
Eidgenossenschaft wird hier eine Schwierigkeit nicht erwachsen können. Dort 
geht die wohl herrschende Ansicht dahin, dass die Union auch über Gegen- 
stände, die der Gesetzgebungskompetenz allein der Gliedstaaten unterliegen, 
Verträge schliessen kann (vergl. Rüttimann, Nordamerikan. Bundesstaats- 
recht I Zürich 1867. S. 300 £.; Hänel, Deutsches Staatsrecht I S. 539); das- 
selbe ist in der Schweiz durch die hierin ganz einhellige Litteratur und eine 
seit Jahrzehnten konstante Praxis anerkannt. Vergl. Dubs, Oeff. Recht der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft II S, 194f.; Blumer-Morel I 3. Aufl. 
S. 239 ff. (mit reichen Nachweisen); Orelli, Staatsrecht der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft. Freiburg 1885. S. 85f, Voraussetzung ist nur, dass der 
Vertrag nicht „mit den Fundamentalbestimmungen der Eundesverfassung in 
Widerspruch steht“. Im Deutschen Reiche deckt sich die Vertragskompetenz 
mit der Kompetenz zu Gesetzgebung und Vollziehung. Vergl. Laband I 
3. Aufl. S. 637 und die dort Note 1 Citirten. . 
4) Wenn z. B. das Deutsche Reich die Entschliessung über Auslieferungs- 
begehren, auch wenn sie sich auf Reichsverträge stützen, völlig den Glied-
	        
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