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Staaten zu beobachten, alles das ist seine Pflicht; er ist verantwortlich,
wenn von den Gliedstaaten hiergegen verstossen wird.)
Es entspringt der Erkenntniss dieser, Haftung, wenn der
Bundesstaat schon bei der verfassungsmässigen Regulirung der
Kompetenzen bestrebt ist, der Gefahr zu entrinnen, indem er
nämlich durch entsprechende Vertheilung der Gesetzgebungs-,
wie der Vollziehungszuständigkeit dem Gliedstaate die
Möglichkeit völkerrechtswidrigen, ihm — dem Bundesstaate — zurechenbaren
Verhaltens von vornherein beschneidet. Er versucht
einmal durch verfassungsgesetzliche Regelung international bedeutsamer,
Thatbestände oder doch dadurch, dass er sich die
Fähigkeit, vielleicht sogar die ausschliessliche Fähigkeit künftiger
vesetzlicher Normirung beilegt, der besonderen Haftung zu ent-1)
Vergl. Langhard, Recht d. politischen Fremdenausweisung. Leipzig
1891. S. 31; Le Fur, a. a. O0. p. 792 et suiv.; Phillimore I p. 194;
Journal XVII p. 1156 et suiv.; Despagnet, Cous de droit international
public. Paris 1894. p. 55; Revue generale II p. 190, 195. In dem von diesen
Schriftstellern meist ausführlich behandelten Streitfalle zwischen Italien und
den Vereinigten Staaten waren diese ohne Zweifel verantwortlich dafür, dass
die Behörden von Louisiana in der frivolsten Weise die Lynchung zahlreicher
in staatlichem Gefängnisse befindlicher Italiener hatten geschehen lassen und
obendrein die Verfolgung der Schuldigen verabsäumten. Sehr — schonend
behandelt die Frage Baldwin, Revue du droit public IV p. 437 et suiv. —
Im Falle des Amerikaners Louis Stern lehnte es der Staatssekretär d. deutschen
Auswärtigen Amtes, Frhr. v. Marschall, „a limine‘* ab, über die Ausübung der
Rechtspflege in einem deutschen Bundesstaate aus Anlass diplomatischer
Reklamation zu verhandeln. Vergl. den Notenwechsel im Deutschen Reichsanzeiger
No. 123 v. 23. Mai 1896. Der durchaus unbegründeten Beschwerde
zegenüber war das wohl gerechtfertigt; die principielle Weigerung war es
aber sicher nicht. In anderen Fällen hat sich die Reichsregierung auf
einen anderen Standpunkt gestellt (vergl. Note des Staatssekretärs von Bülow
an den spanischen Gesandten in Berlin vom 25. März 1875, bei Calvo I
p. 255 und den oben S. 350 Note 3 erwähnten Fall), und als sie im Jahre
1884 den Entwurf eines Gesetzes einbrachte, das die Exemtion fremder Staaten
und Souveräne von der inländischen Gerichtsbarkeit sanktioniren sollte,
30 begründete sie die Nothwendigkeit ihres Vorgehens gerade damit, dass ihr
aus völkerrechtswidrigen- Entscheidungen deutscher Landesgerichte internationale
Schwierigkeiten entstanden seien und noch entstehen könnten,
Vergl. die Begründung z. Entw. eines Ges. betr. Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes,
Drucks. d. Reichstags. 6. Leg.-Per. I. Sess. 1884/85. II.
No. 114 S. 4; s. auch den Kommissionsbericht ebenda V No. 379 S. 5 und
die Erklärungen des Regierungskommissars in der 44. Sitzung d. Reichstags
rom 7. Februar 1885. Stenogr. Berichte der gzed. Session IL S. 1143.