Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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In demselben Zusammenhange ist aber auch jene merkwürdige, 
ursprünglich in Preussen aufgekommene, dann im Norddeutschen 
Bunde und im Deutschen Reiche üblich gewordene Form der 
Publikation von Staatsverträgen zu erwähnen. Hier wird ledig- 
lich der völkerrechtliche Vertrag in dem zur Verkündung der 
Gesetze und Verordnungen bestimmten Gesetzblatte abgedruckt.!) 
Also nicht nur keine Formulirung etwaiger vertragsgemässer 
Rechtssätze, sondern auch keine ausdrückliche Erklärung des 
Willens, etwas zum Rechtssatze zu erheben. Dieser Wille muss also 
aus anderen Thatsachen erschlossen werden, und das ist nicht 
ganz einfach. Dass das Gesetzblatt das Organ der Verkün- 
dung ist, beweist nicht viel; denn hier werden auch solche völker- 
rechtliche Uebereinkünfte veröffentlicht, deren Abdruck zweifellos 
nicht in der Absicht geschieht, Rechtssätze ins Leben zu rufen.?) 
Sonach muss der erforderliche Schluss aus dem vor der Ver- 
kündung liegenden Verhalten der gesetzgebenden Faktoren, aus 
der Betheiligung des Parlaments u. s. w. gezogen werden, und 
hierüber giebt das Gesetzblatt keine Auskunft *); wir finden keine 
Unterschrift des Königs von Preussen, des Kaisers, keine Gegen- 
zeichnung eines Ministers. Erschwert nun dieses von der Litteratur 
keineswegs bloss ritterliches Eintreten des Vorgesetzten für die Untergebenen, 
sondern auch sachlich wohl begründet. Das Verfahren der deutschen Behörden 
war in der That landesrechtlich tadellos gewesen, weil der völkerrechtliche 
Grundsatz bislang keine landesrechtliche Sanktion gefunden hatte. Dass es 
der Regierung trotzdem möglich war, die völkerrechtlich gebotene Reparation 
ohne Verletzung des Landesrechts zu bewirken, ergab sich aus dem pro- 
zessualen Stadium, in dem sich das Verfahren gegen Schnäbele befand. 
S. oben S. 311£. 
1) Heilborn, Archiv f. öff, Recht XII S. 142 schlägt für die in solcher 
Form publicirten Verträge den Namen „Vertragsgesetze“ vor. Ich halte den 
Ausdruck nicht für glücklich. 
2) Z. B. die Berliner Kongressakte (RG Bl. 1878 S. 307). Vergl. Laband, 
IS. 634 Note 1. Darum ist die Rechtfertigung v. Kirchenheim’s, Lehrbuch 
des deutschen Staatsrechts. Stuttgart 1887, S. 430f. verfehlt. 
3) Darin ist die österreichische Praxis etwas korrekter. Auch wird 
hier wenigstens die Ratifikationsurkunde publicirt, bei uns nur der von den 
Bevollmächtigten signirte Vertragstext. Im Uebrigen wird auch in Oesterreich 
eine ausdrückliche, vom Inhaber der gesetzgebenden oder Verordnungsgewalt 
ausgehende Rechtswillenserklärung für überflüssig erachtet. Vergl. Ulbrich, 
Lehrbuch d. österreich. Staatsrechts. Berlin 1883. S. 407; Jellinek, Gesetz 
und Verordnung S. 362 Note 32.
	        
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