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In demselben Zusammenhange ist aber auch jene merkwürdige,
ursprünglich in Preussen aufgekommene, dann im Norddeutschen
Bunde und im Deutschen Reiche üblich gewordene Form der
Publikation von Staatsverträgen zu erwähnen. Hier wird ledig-
lich der völkerrechtliche Vertrag in dem zur Verkündung der
Gesetze und Verordnungen bestimmten Gesetzblatte abgedruckt.!)
Also nicht nur keine Formulirung etwaiger vertragsgemässer
Rechtssätze, sondern auch keine ausdrückliche Erklärung des
Willens, etwas zum Rechtssatze zu erheben. Dieser Wille muss also
aus anderen Thatsachen erschlossen werden, und das ist nicht
ganz einfach. Dass das Gesetzblatt das Organ der Verkün-
dung ist, beweist nicht viel; denn hier werden auch solche völker-
rechtliche Uebereinkünfte veröffentlicht, deren Abdruck zweifellos
nicht in der Absicht geschieht, Rechtssätze ins Leben zu rufen.?)
Sonach muss der erforderliche Schluss aus dem vor der Ver-
kündung liegenden Verhalten der gesetzgebenden Faktoren, aus
der Betheiligung des Parlaments u. s. w. gezogen werden, und
hierüber giebt das Gesetzblatt keine Auskunft *); wir finden keine
Unterschrift des Königs von Preussen, des Kaisers, keine Gegen-
zeichnung eines Ministers. Erschwert nun dieses von der Litteratur
keineswegs bloss ritterliches Eintreten des Vorgesetzten für die Untergebenen,
sondern auch sachlich wohl begründet. Das Verfahren der deutschen Behörden
war in der That landesrechtlich tadellos gewesen, weil der völkerrechtliche
Grundsatz bislang keine landesrechtliche Sanktion gefunden hatte. Dass es
der Regierung trotzdem möglich war, die völkerrechtlich gebotene Reparation
ohne Verletzung des Landesrechts zu bewirken, ergab sich aus dem pro-
zessualen Stadium, in dem sich das Verfahren gegen Schnäbele befand.
S. oben S. 311£.
1) Heilborn, Archiv f. öff, Recht XII S. 142 schlägt für die in solcher
Form publicirten Verträge den Namen „Vertragsgesetze“ vor. Ich halte den
Ausdruck nicht für glücklich.
2) Z. B. die Berliner Kongressakte (RG Bl. 1878 S. 307). Vergl. Laband,
IS. 634 Note 1. Darum ist die Rechtfertigung v. Kirchenheim’s, Lehrbuch
des deutschen Staatsrechts. Stuttgart 1887, S. 430f. verfehlt.
3) Darin ist die österreichische Praxis etwas korrekter. Auch wird
hier wenigstens die Ratifikationsurkunde publicirt, bei uns nur der von den
Bevollmächtigten signirte Vertragstext. Im Uebrigen wird auch in Oesterreich
eine ausdrückliche, vom Inhaber der gesetzgebenden oder Verordnungsgewalt
ausgehende Rechtswillenserklärung für überflüssig erachtet. Vergl. Ulbrich,
Lehrbuch d. österreich. Staatsrechts. Berlin 1883. S. 407; Jellinek, Gesetz
und Verordnung S. 362 Note 32.