thumbs: Völkerrecht und Landesrecht

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zugetheilt sind, die ihnen nach Völkerrecht zugetheilt werden 
dürfen. Zweifellos werden ja zahlreiche, von staatlichen Normen 
an sich verbotene Handlungen durch Wirksamwerden von Berufs- 
rechten und Pflichten für die Zeit des Kriegs überall ihres De- 
liktscharakters entkleidet: Tödtung, Körperverletzung, Nöthigung, 
Freiheitsberaubung, Diebstahl, Unterschlagung, Raub und räube- 
rische Erpressung (man denke an den Kampf um Munitionstrans- 
porte), Brandstiftung, zahllose gemeingefährliche Handlungen u. 8. w. 
sind, soweit es die Kriegsraison erfordert!), erlaubt, ja geboten. 
Und dass der Staat, in Uebereinstimmung mit dem Völkerrecht, 
seinen Normen diese Ausnahmen wennschon „stillschweigend“ 
hinzugefügt habe, wird um so sicherer anzunehmen sein, als er, wie 
wir sogleich sehen werden, hierzu in Ansehung des feindlichen 
Heeres sogar genöthigt ist. Aber jene Vermuthung ist, wie 
gerade das Beispiel zeigt, immer nur dann am Platze, wenn der 
Staat auf den in Betracht kommenden Gebieten dem ungesetzten 
Rechte ohnehin einen grösseren Spielraum zu lassen pflegt; sie 
gegen v. S. Civilklage an auf Ersatz des ihm durch die angeblich wider - 
rechtliche Amtsentsetzung entstandenen Schadens. Auf erhobenen Kom- 
petenzkonflikt entschied das Oberverwaltungsgericht, die Handlung des Be- 
klagten sei „nach Kriegs- und Völkerrecht“ erlaubt gewesen. Das 
Urtheil ist sicherlich richtig; die Begründung hätte aber nicht bei der völker- 
rechtlichen Frage stehen bleiben dürfen. Denn gegenüber v. S. hatte darüber, 
was seines Amtes war, zunächst das Landesrecht zu entscheiden. Das lautete 
aber hier zweifellos dem Völkerrechte gemäss. 
1) Aber auch nur soweit! Die Tödtung des Wehrlosen, des Kriegs- 
gefangenen bleibt verboten. Ks ist eine andere Frage, ob dergleichen bei 
der Strafdrohung zu privilegiren ist. 8. namentlich v. Holtzendorff, 
Handbuch des deutsch. Strafrechts., III Berlin 1874. S. 424; Stooss, Be- 
merkungen z. d: Entw.. eines schweizerischen M StGB.’s. Bern 1885. S. 11ff,, 
die hier beide von „Tödtungsexcessen“ sprechen, — ein nicht eben glücklicher 
Ausdruck. — Wie weit die Ausnahmen von der Norm gehen dürfen und deshalb 
gehen werden, hängt natürlich sehr viel von speziellem Völkerrechte ab. Weg- 
nahme von Feindesgut auf neutralen Schiffen ist gegenüber den Staaten, die der 
Pariser Deklaration von 1856 noch nicht beigetreten sind, im Zweifel nach wie 
vor erlaubt, im Uebrigen als Seeraub zu betrachten; die Gefangennahme von 
Aerzten ist im Bereiche des Verbandes der Genfer Konvention widerrecht- 
liche Freiheitsberaubung, sonst nicht u. s. w. Näheres über den Gegenstand 
u. a. bei v. d. Becke, Ueber den Krieg und seine Beziehungen auf das 
Criminalrecht (Neues Archiv des Criminalrechts I S. 399ff. mit Bemerk. von 
Mittermaier); Morin, Les lois relatives & la guerre. Paris 1872. I p. 500 
et auiv. (hier aher viele Entstellungen): Beling, Exterritorialität S. 134ff.
	        
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