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recht nichts anderes sein kann, als eine Summe von Rechtssätzen
für die Beziehungen dieser Einzelgemeinschaften als solche. Ohne
die Möglichkeit nun, in diesen Gemeinschaften, den Staaten, selb-
ständige, von der Summe der sie bildenden Theile verschiedene
Persönlichkeiten zu begreifen, wäre die Vorstellung eines Völker-
techts ausgeschlossen. ‘) Von dieser Voraussetzung gehe.ich aber
aus; ich halte sie für erwiesen und kann mich hier mit abweichen-
den Ansichten nicht auseinandersetzen. Dann kann es aber nichts
Unnatürliches sein, dass eine Rechtsordnung sich nur an diese
Gemeinschaften als solche wendet. Zwar ob jedes Verhältniss
einer Gemeinschaft zu einer andern Gegenstand einer Rechtsordnung
sein kann, ist wohl fraglich; ich brauche in dieser Hinsicht nur an
die Beziehungen zwischen dem Staate und einer bloss zum Theil in
sein Gebiet fallenden Kirche zu erinnern. Aber eine Reehtsord-
nung für die Beziehungen unter gleichartigen Gemeinschaften
ist an sich immer denkbar. Wir haben ja Beispiele einzelner Rechts-
sätze genug, die nur Rechte und Pflichten z. B. zwischen Staaten
zu begründen bestimmt sind. Jede Verfassung und zahlreiche Ge-
setze der Bundesstaaten geben uns Beispiele an die Hand ?); jeder
Staat hat Gesetze geschaffen, die sich nur an die ihm eingeord-
neten Verbände -— Staaten, Gemeinden oder andere Korporationen —
als solche wenden.) Die Frage ist nur, ob sich innerhalb einer
Gemeinschaft von Staaten, die von einander unab-
hängig und keiner höheren Staatsgewalt unterworfen
sind, für deren gegenseitige Beziehungen Recht zu bilden vermag.
Was wir Recht im objektiven Sinne nennen, ist ein Inbegriff
einzelner Rechtssätze. Was ist aber ein Rechtssatz? Es ist kein
Satz im grammatischen, kein Urtheil im logisehen Sinne, nicht
„Aussage“ über bestehendes Recht —, sondern der zum Zwecke
der Abgrenzung menschlicher Willenssphären erklärte Inhalt
eines Willens, und zwar eines Willens, der aus jetzt vorläufig
1) Vgl. Cauchy, Droit maritime international. I. Paris 1862, p. 16.
2) Ich erinnere an zahlreiche Bestimmungen der deutschen Reichsver-
Fassung, wie Art. 19, 42, 76 Abs. 1u.a., die nur auf die Beziehungen zwischen
den Gliedstaaten unter einander oder zum Reiche gehen.
3) Nur ein Beispiel: Reichsges. über den Unterstützungswohnsitz vom
6. Juni 1870, $ 61: „Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte
und Verbindlichkeiten nur zwischen den zur Gewährung öffentlicher Unter-
stützung nach Vorschrift dieses Gesetzes verpflichteten Verbänden (Orts-,
Landarmenverbände, Bundesstaaten) beeründet“