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Auch Wind wurde hin und wieder zum Betrieb der Stampfmühlen
wie der Mahlmühlen dienstbar gemacht x ). Die Rechtsstellung der
Stampfe in allen diesen Fällen ist keine von der gewöhnlichen Eigen
tums abweichende.
Die weitaus häufigste Form des Betriebsmittels für größere
Mühlen aber scheint das Wasser gewesen zu sein; in diesen Fällen
kommt dann allerdings eine ganz bestimmt geartete rechtliche Ein
fügung der Mühle zustande, und zwar nach zwei Richtungen hin;
nämlich einmal ist es die örtliche Einfügung der Mühle in den Be
sitzstand der angrenzenden Nachbarn, wobei besonders die Benützung
und Regulierung des zum Betriebe nötigen Gewässers einen Eingriff
in die Rechtssphäre der Angrenzer bedeutet, dann aber ist es der
erhöhte strafrechtliche Schutz, welchen die Mühle als öffentliches ge
meinsames Produktionsmittel genießt, indem z. B. sogar der Mühlweg
unter einem besonderen Rechtsschutze sich befindet; „zu mül und stampf
soll jedermanns guet sicher sein" ist so ein Rechtssatz, welcher diese
letzteren Verhältnisse zum Ausdruck bringt.
Diese letztere rechtliche Seite interessiert uns hier aber weniger
als vielmehr eine Reihe ökonomischer Konsequenzen, welche sich aus
dem ersten der beiden angedeuteten Punkte ergeben.
Die Einfügung der Mühle mit ihrem territorial weit ausgreifen
den Wasserbedarf in den mittelalterlichen Feudalstaat erzeugt nämlich
für die Benützer oder Besitzer der Mühle ein Abhängigkeitsverhältnis,
und dieses Abhängigkeitsverhältnis drückt sich schließlich aus als eine
Un ehrlich keit auf Grund von Besitzverhältnissen 8 ). Um nur ein Beispiel
anzuführen, die Unehrlichkeit der Müller wird aus solchen Verhältnissen
hergeleitet. Nun findet sich aber keine Spur davon, daß die Gerber
jemals unehrlich gewesen sind, letzteres ein Punkt, welcher um so mehr
verwundern muß, als die Gerber auf Grund ihrer Rohmaterialien
oft genug hart an den Abdecker streiften, dessen Unehrlichkeit tatsächlich
noch bestand, als die der Müller nur noch im täglichen Sprachgebrauche
vorhanden war. Wenn daher Stanislaus Bormans den engeren
Zusammenschluß der Lütticher Gerber zu einem zunftartigen Gebilde
aus dem Bedürfnisse einer gemeinsamen Mühle herleitet^), so ergibt
sich daraus für uns der Schluß, daß diese Mühle nicht mit Wasser
kraft betrieben worden sein kann, und für das ganze Gewerbe der
Lohgerber sowohl wie der Sämischgerber müssen wir die Folgerung
ziehen, daß sie zum Zerkleinern der Lohe und zum Walken der Felle
entweder nur kleinere Handstampfen benutzten, oder daß ihre größeren
i) Halle 1762, Bd. II, S. 362. 2 3 4 ) ©unser 1903, S. 303.
3 ) Vgl. Stahl 1874, S. 105-158, Bef. 127ff.; Mummenhoff 1901, S. 54.
4 ) Bormans 1863, S. 64, 56.