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Stampfen vielleicht Fußstampfen gewesen sind, wie die oben angeführte
„fußstampfe" des 14. Jahrhunderts aus einem Weistum von Allerheim.
Die Anwendung von Handstampfen, welche also im Privatbesitz
jedes Gerbers sich befinden, läßt sich nicht für alle Fälle von der Hand
weisen, und zwar die Anwendung einer Stampfe, fei es in Form eines
Holzmörsers mit Stempel, oder sei es in der Form der Vorrichtung,
deren Grundgedanken wir den „Hammer im Stuhl" genannt haben;
denn eine Stampfmühle in der Form des zweiarmigen Hebels findet
sich z. B. in Bulgarien in vielen Bauernwirtschaften x ), die Stampfe
findet sich, wie erwähnt, auch im bäuerlichen Hausrate des Mittelalters,
und die oben erwähnte „walchstampfe" zu Burgeis mag sehr wohl,
besonders unter Berücksichtigung der damals üblichen Tracht, zum
Walken von Fellen benutzt worden sein. Die Jnnungsartikel der
mittelalterlichen Zünfte enthalten stets, falls eine Walke vorhanden ist,
Bestimmungen über diese oder über die Lohmühle. Womit haben die
Nürnberger Jrher gewalkt, da ihre Ordnung von 1535 noch keine
Bestimmungen über die Walke enthält, während ein Zusatzdekret von
1595 2 ) uns mitteilt, daß die Meister des Weißgerberhandwerks sechs
„walck Löcher . . . gepawt haben", woraus dann eine Walkordnung
folgt, welche in allen wesentlichen Punkten mit den übrigen mittelalterlichen
übereinstimmt? Auch der Weißgerber in Burgbernheim hat bis
zum Jahre 1900 eine Handwalke besessen — es liegt nach all dem
kein Grund vor, ganz allgemein zu sagen „Stampfe und Gerberkuhle
sind gemeinsame Produktionsmittel" 3 ), es liegt kein Grund vor, aus
der Walke die Unmöglichkeit der Stör arbeit herzuleiten.
In den Fällen, wo eine mit Wasserkraft betriebene Mühle vorhanden
ist, findet dies auf Grund ihrer daraus entspringenden Rechtsstellung
stets einen adäquaten ökonomischen Ausdruck. Wenn Konrad III.
in Ulm dem Sohne des Guido Visconti von Mailand, Otto, 1142
den Hof Massini als Lehen verleiht, so werden bei der Aufzählung die
Mühlgelegenheiten besonders genannt Z; wenn Papst Alexander IV.
die St. Elisabeth-Schwestern in Ulm vom Zehnten befreit, so wird
darunter aufgezählt, daß sie von der Mühle keine Abgabe zu entrichten
Habens, und diese Abgabe stellt eben den ökonomischen Ausdruck eines
rechtlichen Verhältnisses, nämlich eines Besitzverhältnisses dar; wenn
wir solche Abhängigkeitsverhältnisse auch für Gerber antreffen, so müssen
wir daraus schließen, daß sie zu einer Zeit entstanden, wo Abhängigkeit
auf Grund von Besitz keinen Anlaß mehr gaben zu nachfolgender
Unehrlichkeit. Das früheste Datum eines so zum Ausdruck kommenden
0 Gogitschayschwili 1891, S. 55. 2 ) Nürnberg 1535.
3 ) Dunker 1103, S. 135. *) Ulm 1873, S. 19. 6 ) Ulm 1873, S. 99.