Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

149

Stampfen  vielleicht  Fußstampfen  gewesen  sind,  wie  die  oben  angeführte
„fußstampfe"  des  14.  Jahrhunderts  aus  einem  Weistum  von  Allerheim.
Die  Anwendung  von  Handstampfen,  welche  also  im  Privatbesitz
jedes  Gerbers  sich  befinden,  läßt  sich  nicht  für  alle  Fälle  von  der  Hand
weisen,  und  zwar  die  Anwendung  einer  Stampfe,  fei  es  in  Form  eines
Holzmörsers  mit  Stempel,  oder  sei  es  in  der  Form  der  Vorrichtung,
deren  Grundgedanken  wir  den  „Hammer  im  Stuhl"  genannt  haben;
denn  eine  Stampfmühle  in  der  Form  des  zweiarmigen  Hebels  findet
sich  z.  B.  in  Bulgarien  in  vielen  Bauernwirtschaften  x ),  die  Stampfe
findet  sich,  wie  erwähnt,  auch  im  bäuerlichen  Hausrate  des  Mittelalters,
und  die  oben  erwähnte  „walchstampfe"  zu  Burgeis  mag  sehr  wohl,
besonders  unter  Berücksichtigung  der  damals  üblichen  Tracht,  zum
Walken  von  Fellen  benutzt  worden  sein.  Die  Jnnungsartikel  der
mittelalterlichen  Zünfte  enthalten  stets,  falls  eine  Walke  vorhanden  ist,
Bestimmungen  über  diese  oder  über  die  Lohmühle.  Womit  haben  die
Nürnberger  Jrher  gewalkt,  da  ihre  Ordnung  von  1535  noch  keine
Bestimmungen  über  die  Walke  enthält,  während  ein  Zusatzdekret  von
1595 2 )  uns  mitteilt,  daß  die  Meister  des  Weißgerberhandwerks  sechs
„walck  Löcher  .  .  .  gepawt  haben",  woraus  dann  eine  Walkordnung
folgt,  welche  in  allen  wesentlichen  Punkten  mit  den  übrigen  mittelalterlichen ­
  übereinstimmt?  Auch  der  Weißgerber  in  Burgbernheim  hat  bis
zum  Jahre  1900  eine  Handwalke  besessen  —  es  liegt  nach  all  dem
kein  Grund  vor,  ganz  allgemein  zu  sagen  „Stampfe  und  Gerberkuhle
sind  gemeinsame  Produktionsmittel" 3 ),  es  liegt  kein  Grund  vor,  aus
der  Walke  die  Unmöglichkeit  der  Stör  arbeit  herzuleiten.
In  den  Fällen,  wo  eine  mit  Wasserkraft  betriebene  Mühle  vorhanden ­
  ist,  findet  dies  auf  Grund  ihrer  daraus  entspringenden  Rechtsstellung ­
  stets  einen  adäquaten  ökonomischen  Ausdruck.  Wenn  Konrad  III.
in  Ulm  dem  Sohne  des  Guido  Visconti  von  Mailand,  Otto,  1142
den  Hof  Massini  als  Lehen  verleiht,  so  werden  bei  der  Aufzählung  die
Mühlgelegenheiten  besonders  genannt  Z;  wenn  Papst  Alexander  IV.
die  St.  Elisabeth-Schwestern  in  Ulm  vom  Zehnten  befreit,  so  wird
darunter  aufgezählt,  daß  sie  von  der  Mühle  keine  Abgabe  zu  entrichten
Habens,  und  diese  Abgabe  stellt  eben  den  ökonomischen  Ausdruck  eines
rechtlichen  Verhältnisses,  nämlich  eines  Besitzverhältnisses  dar;  wenn
wir  solche  Abhängigkeitsverhältnisse  auch  für  Gerber  antreffen,  so  müssen
wir  daraus  schließen,  daß  sie  zu  einer  Zeit  entstanden,  wo  Abhängigkeit ­
  auf  Grund  von  Besitz  keinen  Anlaß  mehr  gaben  zu  nachfolgender
Unehrlichkeit.  Das  früheste  Datum  eines  so  zum  Ausdruck  kommenden

0  Gogitschayschwili  1891,  S.  55.  2 )  Nürnberg  1535.
3 )  Dunker  1103,  S.  135.  *)  Ulm  1873,  S.  19.  6 )  Ulm  1873,  S.  99.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.