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sein wird.!') Allein so oft es an ausdrücklichen oder dureh Aus-
legung zu gewinnenden Zeitbestimmungen dieser Art fehlt, haben
auch hier die allgemeinen Regeln zu entscheiden, so dass ein
völkerrechftlich gebotenes Gesetz später, aber auch früher?) als
geboten, ein völkerrechtlich erlaubtes früher als gestattet in Kraft
treten kann.
Alles das muss nun auch in den Fällen gelten, in denen die
Entstehung völkerrechtsgemässen Rechts durch die schlichte Publi-
kation des Vertragsinstruments, sei’s mit, sei’s ohne Einführungs-
gesetz oder -verordnung erfolgt.) Wenn sich also weder in der
Publikationsformel ein Hinweis auf den Beginn der Gesetzes-,
noch im Vertrage eine Bemerkung über den Anfang der Vertrags-
geltung findet?), so tritt das vertragsgemässe Recht entweder mit
der Verkündung oder an dem durch jene subsidiären Regeln be-
stimmten Tage in Kraft.) Nur wenn etwa die Publikation vor
1) S. etwa das Reichsges., betr. die Ausfübrung des internat. Vertrags
zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern, vom
4. März 1894, $ 3: „Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem“ — damals noch
nicht ratificirten — „internationalen Vertrage . ... in Kraft“.
2) Richtig Seligmann, Abschluss und Wirksamkeit der Staatsver-
träge S. 13.
3) Die Rechtssätze, die über den Geltungsbeginn zukünftiger Gesetze
Bestimmung treffen (s. oben S. 427 Note 1), sprechen zuweilen ganz allgemein
von „Erlassen“ — so das genannte preuss. Gesetz — oder von „Kund-
machungen“ — so das erwähnte österreichische; das bezieht sich ja zweifel-
los auch auf publicirte Staatsverträge. Dasselbe ist aber auch sonst, wie
z. B. in Bezug auf RV. Art, 2 anzunehmen.
4) Wie etwa im deutsch -schweizerischen Auslieferungsvertrage vom
24, Januar 1874 (RGBl. S. 113). Nicht anders ist es, wenn der Vertrag be-
sagt, seine Bestimmungen sollten „obne Verzug“ in Geltung treten (Handels-
vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Marokko vom 1. Jani 1590 —
RGBl. 1891 8. 378 — Art. 7 Abs. 2) oder „so bald als möglich zur Aus-
Führung gebracht werden“ (Deutsch-brasilianischer Postvertrag v. 30. Septbr.
1873 — RGBl. 1874 SS. 85 — Art. 20).
5) In der letzteren Hinsicht ist übrigens die Antwort nicht ganz so
selbstverständlich, wie sie gewöhnlich hingestellt wird. Begründet nämlich
der Vertrag die Pflicht .zur Rechtsetzung selbst, so muss allerdings, obwohl
diese Pflicht schon mit der Ratifikation entsteht, dem Staate die zur Pflicht-
erfüllung angemessene Zeit gegönnt werden, worein eine etwaige vacatio legis
ohne weiteres eingerechnet werden kann. Heilborn, Archiv f. öff. Recht
XII S. 162ff. Aber die Verträge lassen doch oft, was H. übersieht, nur die
Pflicht zu Handlungen aus dem Bereiche der Exekutive entstehen, Auch
diese Pflicht ist im Augenblicke der Ratifikation entstanden. wenn der Ver-