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bestehendes Völkerrecht in Landesrecht. Um das Gesagte zu-
sammenzufassen: der Inhalt des Gemeinwillens, nämlich das für
die ihn bildenden Einzelwillen geltende Recht, ist Recht in dem-
selben Augenblicke, in dem der Gemeinwille selbst vollendet ist.
Nicht die Erklärung des Gemeinwillens, sondern die gegenseitige
Erklärung der zu ihm zusammenfliessenden Einzelwillen erzeugt
den Rechtssatz. Darum ist es auch weder nöthig, noch zulässig, diesen
Rechtssatz als Willensäusserung einer aus den Staaten zusammen-
zeseizten, irgendwie als Verein oder sonst als Einheit vorge-
stellten Staatengemeinschaft oder eines Staatensystems auf-
zufassen '), eine Anschauung, der offenbar, wenn auch nicht immer
klar erkannt, die Idee zu Grunde liegt, es müsse jeder Rechtssatz,
dem Normalfalle der Gesetzgebung entsprechend, aus einer be-
zonderen Willensaktion eines von den Einzelwillen geschiedenen,
schon fertigen Gesamtwillens entspringen. ?)
1) Hälschner, Eberty’s Zeitschr. f. volksthüml. Recht. I. (1844) S. 56 ff.
und neuerdings in besonders scharfer Zuspitzung Beling, Exterritorialität
3. 9, 12f. Ferner Creasy, First Platform of International Law. London
1876. p. 70. Anklänge daran auch bei v. Holtzendorff in HH I. S. 83 und
passim. Nicht unbedenklich Jellinek, System S. 309f. Der Gedanke der
Sivitas maxima, der einst eine so grosse Ralle spielte. ruht ganz auf dem-
3elben Grunde.
2) Bergbohm’s Bemerkung, das Völkerrecht gelte nicht über , sondern
zwischen den Staaten (Staatsverträge S. 20, s. auch Jurisprudenz u. Rechts-
philosophie I. S. 453, Note 33), könnte ich unterschreiben, wenn damit nicht
mehr als hier im Texte gesagt sein sollte, dass das Völkerrecht der Ver-
ainbarung zwischen den Staaten, nicht dem Ausspruche einer über ihnen
stehenden besonderen Macht sein Leben verdanke, dass es blos Rechtssatz,
nicht Gesetz sei, (womit ich nicht sagen will, dass ich Bergbohms Gesetzesbegriff,
ebenda S, 20 ff., 52 ff., annehmbar finde). Aber nicht zugeben kann ich, dass
hieraus folgen müsse, dieses Recht selbst sei keine Macht „über“ den Staaten
in dem Sinne, in dem jedes Landesrecht eine Macht „über‘“ den Staatsgenossen
zei. Wäre es das nicht, so wäre es eben kein Völkerrecht. Vergl. hierzu be-
zonders Fricker, Noch einmal das Problem des Völkerrechts, Zeitschr. f. d.
zes. Staatswiss. XXXIV. S. 375 ff, 379f.; auch Geffcken bei Heffter,
Völkerrecht, S. 4; Problem des Völkerrechts, Nord u. Süd XI. S. 222. Wo-
rauf Bergbohms Ansicht im letzten Ende hinausläuft, darüber sofort. Das, was
Nippold (a. a. 0. S. 3f., 36) zu Gunsten Bergbohms sagt, ist gänzlich be-
langlos, ebenso wie seine sehr — lebhafte Polemik gegen Fricker (S. 65 ff).
Man wende nur nicht ein, ein Völkerrecht „über“ Staaten stehe im Wider-
spruche mit ihrer „Souveränetät‘“, Wäre das der Fall, dann würde es die
höchste Zeit sein, an eine noch gründlichere Revision dieses berüchtigten
Begriffs zu gehen, als er sie schon in neuerer Zeit von berufenen Händen er-