3. Bruns⸗Eck-⸗Mitteis, Das Pandeltenrecht. 407
hatten. Das Schlimmste war aber freilich der jämmerliche Zustand des allgemeinen
Kreditwesens. Geld, auf Hypothek ausgeliehen, war wie aufs Spiel gesetzt, Bürgschaft
auf lange Zeit natürlich auch unsicher. Der Gefahr für den Pflegling entsprechend war
aber stets die Verantwortung für den Vormund. Die einzig sichere, wenigstens ziemlich
schwierige Kapitalanlage war im Grundeigentume; es war daher auch Regel, daß die
Pupillengelder womöglich zum Ankaufe von Grundstücken verwendet werden sollten.
Welche Ünbequemlichkeiten und Verluste mußten aber auch daraus den Pupillen er⸗
wachsen, wenn sie die Grundstücke später nicht selber brauchen konnten und wieder ver—
kaufen mußten! Man war offenbar in vollster Verzweiflung, wie eigentlich zu helfen sei.
Justinian ging so weit, daß er vorschrieb, man solle das Geld lieber einfach deponieren,
Um es keinen Verlusten auszusetzen. Daß die Vormundschaft bei solchen Verantwortlich⸗
keiten und Gefahren eine allgemein gefürchtete und gemiedene Last war, der man sich in
jeder Weise zu entziehen suchte, ist sehr natürlich, zumal man auch nicht etwa durch
Honorare dazu angelockt wurde, diese im Gegenteil nur bei Anordnung des Vaters oder
besonders lästigen Umständen gegeben wurden. Daraus erklärt es sich, daß die Er—
fusationsgründe und das Verfahren dabei in einer Ausdehnung und Detaillierung ent—
wickelt und gesetzlich normiert sind, die für unsere heutigen Verhältnisse fast unbegreiflich
erscheint. Im gemeinen Recht waren die obigen Übelstände des römischen Vormundschafts⸗
wesens ziemlich vollständig beseitigt; die Frage war mehr, ob nicht die Obervormund⸗
schaften in Überwachung der Vormuͤnder zu weit gingen, und ob letzteren nicht eine
größere Freiheit, aber freilich damit auch größere Verautwortlichkeit einzuräumen sei.
P. Das Erbrecht'.
g 86. Einleitung. Das Erbrecht ist die dritte der auf dem Gattungsleben
der Menschen beruhenden Rechtsgestaltungen. Der einzelne hat als endliche und vorüber⸗
gehende Existenz der Gattung im Tode sein gewisses Ende; seine Individualität und was
damit zusammenhängt, Rechte und Pflichten, hören damit rechtlich auf, so namentlich seine
Familien- und öffentlichen Rechte; seine Vermögensverhältnisse, Rechte wie Schulden,
hleiben aber als objektive Gestaltungen und Bestandteile des allgemeinen sozialen Orga—
nismus der Gattung in ihr bestehen, gehen auf, die uüͤberlebenden Mitalieder der Gattung
über und erhalten in diesen ihre natürliche Erledigung.
In dieser Weise ist die Grundidee des Erbrechts zu bestimmen. Man hat zwar
auch hier, wie bei der Vormundschaft, wieder die Familie zum Ausgangspunkte wählen
wollen, allein aus der bloßen Familienverbindung läßt sich allenfaͤlls ein bevorzugtes
Okkupationsrecht der Familie auf die einzelnen zurückgebliebenen körperlichen Sachen des
Verftorbenen ableiten, nicht aber die allgemeine rechtliche Forterxistenz seiner Rechte und
Schulden als solcher. Diese setzt wesentlich einen allgemeinen sozialen Zusammenhang
voraus und läßt sich nur aus der organischen Stellung des einzelnen in diesem erklären.
Die unendliche Masse der einzelnen Rechtsverhältnisse der Individuen gewinnt auf diesem
Standpunkte die Bedeutung der konkreten Gestaltung des Gesamtvermoͤgens einer Nation,
was sich in einfacher, ruhiger Kontinuität durch die Reihe der Generationen und Einzel⸗
verhältnisse hindurchzieht und so den Bedürfnissen der Nation dient. Der einzelne bildet
und schafft und sammelt davon, so viel er kann, und genießt es, solange er lebt, aber
sein Ein- und Austritt ist für das Ganze gleichgültig; wenn er verschwindet, treten
Glücks Kommentar, mit der Fortsetzung von Mühlenb ruch, Fein u, a. m., von XXXIII
311 an; Köppen, System des heiuigen dmüschen Erbrechts J. 1862 Derfelbe Lehrbuch des
heutigen römischen Erbrechts. 1880883 Schirmer, Handbug des romischen Erbrechts J. 1863;
Tewies, Systein, des Ebbrechts. 2. Auft. 1870. 8al, die zahlreichen Arlikel über Erbrecht von
AÄrnudis in'Weiskes Rechtslexikon, jeßt gesammelt in Arndts, Civilist. Sqriften II. 1873;
Fr. Mommsen, Entwurf eines Deutschen Reichsgesetzes über das Erbrecht nebst, Motiven. 1876.
Bearbeitungen einzelner Landeserbrechte auf Grundlage des gemeinen enthalten: Gruchot, Preuß .
Erbrecht.. 8 Bde. 1865/67; Un ger, Das österreichische Erbrecht. 2. Aufl. 1871; Pfaff und Hof⸗
mann, Kommentar zum öͤsterreichischen Gesetzbuch Bd. II 1878 ff.