Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
andere an seine Stelle, vollenden, was er begonnen, erhalten oder zersplittern, was er 
gesammelt. Die Idee, daß mit dem Tode des einzelnen eigentlich alle seine Rechte und 
Schulden aufhören müßten und nur seine Sachen übrig blieben, aber herrenlos würden 
und von jedem okkupiert werden könnten, gilt zwar in der Regel als die natürliche, die 
nur durch positives Gesetz wegen der Unzuträglichkeit des allgemeinen Okkupationsrechts 
geändert werde; allein in Wahrheit ist sie eine durchaus unnatürliche, sie beruht auf 
einer atomistischen Auffassung des einzelnen, die ihn aus dem wesentlichen Zusammen⸗ 
hange der Gattung, in dem er durch seine Natur steht, herausreißt und mit der Natur 
und dem Inhalte einer Menge von Rechtsverhältnissen, namentlich obligatorischen, die 
oon vornherein auf ganze Generationen berechnet sind, im direktesten Widerspruch steht. 
Die bloße Erklärung aus dem positiven Gesetze ist aber ein Verzicht auf alle innere ver— 
nünftige Begründung. 
887. Subjekt der Rechtsnachfolge. Die weitere Gestaltung des Erbrechts 
ergibt sich aus dem obigen Standpunkte auf eine einfache Weise. Die beiden Haupt— 
fragen sind, auf wen das Vermögen des Verstorbenen übergeht, und wie. Die erste 
beantwortet sich zunächst dahin, daß die Gattung dem Individuum gegenüber hier wie 
anderwärts durch die engeren Gattungskreise der Familie und des Volkes vertreten wird. 
Familie und Staat haben daher das nächste Erbrecht. Daneben tritt das Erbrecht durch 
den eigenen Willen, die Autonomie des Erblassers, nämlich Testament und Vertrag. 
Das Individuum ist nicht willenloses Mitglied der Gattung, das nur objektiv als solches 
beerbt würde, sondern muß in der freien Persönlichkeit seiner subjektiven Individualität 
auch bei seiner Beerbung anerkannt werden. Sein Vermögen ist formell rechtlich nicht 
Familien⸗, sondern Individualvermögen, und muß daher als solches übergehen. Der 
einzelne kann daher seinem Vermögen bei seinem Tode den Stempel seiner Individualität 
insofern aufdrücken, als er den Übergang selber nach seinem individuellen Belieben regu— 
lieren, Familie und Staat ausschließen und die Personen, auf die das Vermögen über— 
gehen soll, autonomisch bestimmen kann. Nur in dem engsten Gattungskreise, dem der 
Ehe und der Erzeugung, ist das Familienband ein so starkes, daß ein willkürliches 
grundloses Zerreißen desselben als Verletzung der gattungsmäßigen Pflichten erscheint 
und insofern wenigstens ein gewisser Teil, der sogenannte Pflichtteil, unbeeintraͤchtigt 
hleiben muß. Danach unterscheiden sich bei gesetzlicher Anerkennung des Ganzen: a. das 
einfache gesetzliche Erbrecht, b. das autonomische Erbrecht durch Testament und Vertrag, 
2. das qualifizierte gesetzliche Erbrecht, das Noterbrecht. Wenn das autonomische Erb— 
recht, wie im römischen Rechte, auf Testament beschränkt wird unter Ausschließüng des 
Erbvertrages, so erscheint das gesetzliche Erbrecht im Gegensatze dazu als Iniestaterbrecht. 
J 888. Art der Rechtsnachfolge. Bei der zweiten Frage, dem Wie? des 
Überganges, versteht sich zunächst, daß, wenn die Rechte der Personen trotz ihres Todes 
bestehen bleiben, auch von Herrenlosigkeit und Okkupation ihrer Sachen keine Rede sein, 
»ielmehr nur eine Succession in das Eigentum derselben möglich sein kann. Ferner 
müssen, wenn die Rechte bleiben, auch die Schulden bleiben, und zwar in derselben Ver— 
bindung mit den Rechten, die sie bei dem Erblasser hatten, d. h. wie dieser gezwungen 
werden konnte, seine Rechte zur Zahlung seiner Schulden zu verwenden, so müͤssen auch 
in der Erbschaft die Rechte für die Schulden haften, diese also vor allem aus den 
Rechten gedeckt werden, und nur der Überschuß kann als wirklicher Erbgewinn angesehen 
werden. Die vollständigste rechtliche Form für diesen gleichmäßigen Übergang der Rechte 
und Schulden ist die, wenn das Vermögen in dem Zustande, den es bei dem Tode hatte, 
auch nachher zusammengehalten wird, also in seiner Einheit als ein Ganzes, als uni— 
vorsitas, auf den Erben oder mehrere gemeinschaftlich übergeht. Dies ist das Prinzip 
der Universalsuccession, die nach römischem Rechte die wesentliche und notwendige Grund— 
sage bei jeder Beerbung bildet. Der Erbe ist dann insofern der allgemeine rechtliche 
Nachfolger des Verstorbenen in dessen Vermögen und setzt als solcher alle einzelnen
	        
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