Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
GESAMTAUFWAND AN STERBEGELD 
7ÜR EINEN STERBEFALL UND FÜR EINEN VERSICHERTEN 
Ausgaben 
Fahr 
„919 
„920 
‚921 
1922 
3238 
insgesamt 
N Tausenden 
on. Franken 
501 
585 
1,053 
'.189 
217 
‘ür den Ster- 
befall eines 
Mitgliedes 
in Franken 
I 
‚59 
229 
252 
238 
für einen 
Versicherten 
in Franken 
„7 
1,8 
] 2,7 
2,8 
2,7 
. Bericht des Landesversicherungsamts von Elsass-Lothringen. 
Das Steigen der Ausgaben ist auf die Entwertung des Franken zurück- 
zuführen. 
Mehrleistungen an Sterbegeld 
Das gesetzliche Sterbegeld beträgt das 20fache des Grundlohns. Die 
Satzung kann das Sterbegeld bis zum 40fachen des Grundlohns erhöhen, 
anderseits einen Mindestbetrag bis zu 62,50 Fr. festsetzen. 
Wie die folgende Tabelle ergibt, haben die Kassen in steigendem Masse 
von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. 
KASSEN, DIE MEHRLEISTUNGEN AN STERBEGELD GEWÄHREN 1 
Kassen, die 
ain Sterbegeld gewähren von 
# Ya zn 
; 
‚919 
920 
1921 
1922 
1923 
Gesamtzahl 
der 
Kassen 
mehr als das 
20fache, aber 
aicht mehr als 
das 30fache 
iaaChrundlohns 
mehr als das 30 
‘ache, aber nicht 
nehr als das 40 
fache des 
Arundlohns 
264 59 6 
257 85 16 
252 84 20 
24.7 87 18 
347 01 18 
4 Bericht des Landesversicherungsamts von Elsass-Lotlhringen. 
Sterbegeld. beim Tode eines Familienangehörigen 
Die Kassen können durch die Satzung ein Sterbegeld beim Tode des Ehe- 
zatten oder eines Kindes des Versicherten einführen. Ungefähr die Hälfte 
ler Kassen gewährt diese Mehrleistung, wie die folgende Tabelle zeigt:
	        
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