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ZWEITER TEIL
GESAMTAUFWAND AN STERBEGELD
7ÜR EINEN STERBEFALL UND FÜR EINEN VERSICHERTEN
Ausgaben
Fahr
„919
„920
‚921
1922
3238
insgesamt
N Tausenden
on. Franken
501
585
1,053
'.189
217
‘ür den Ster-
befall eines
Mitgliedes
in Franken
I
‚59
229
252
238
für einen
Versicherten
in Franken
„7
1,8
] 2,7
2,8
2,7
. Bericht des Landesversicherungsamts von Elsass-Lothringen.
Das Steigen der Ausgaben ist auf die Entwertung des Franken zurück-
zuführen.
Mehrleistungen an Sterbegeld
Das gesetzliche Sterbegeld beträgt das 20fache des Grundlohns. Die
Satzung kann das Sterbegeld bis zum 40fachen des Grundlohns erhöhen,
anderseits einen Mindestbetrag bis zu 62,50 Fr. festsetzen.
Wie die folgende Tabelle ergibt, haben die Kassen in steigendem Masse
von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.
KASSEN, DIE MEHRLEISTUNGEN AN STERBEGELD GEWÄHREN 1
Kassen, die
ain Sterbegeld gewähren von
# Ya zn
;
‚919
920
1921
1922
1923
Gesamtzahl
der
Kassen
mehr als das
20fache, aber
aicht mehr als
das 30fache
iaaChrundlohns
mehr als das 30
‘ache, aber nicht
nehr als das 40
fache des
Arundlohns
264 59 6
257 85 16
252 84 20
24.7 87 18
347 01 18
4 Bericht des Landesversicherungsamts von Elsass-Lotlhringen.
Sterbegeld. beim Tode eines Familienangehörigen
Die Kassen können durch die Satzung ein Sterbegeld beim Tode des Ehe-
zatten oder eines Kindes des Versicherten einführen. Ungefähr die Hälfte
ler Kassen gewährt diese Mehrleistung, wie die folgende Tabelle zeigt: