38 Achtes Buch. Drittes Kapitel.
wickelte, da schwand es völlig dahin: wie konnte Berufswahl
angeborene Rechte begründen!
Aber an Stelle der geburtsrechtlichen Bindung trat deshalb
keineswegs schon absolute Freiheit. Man kann vielmehr in gewissem
Sinne behaupten, daß die sozialen Kämpfe eines Volkes um so
weniger in absoluter Ungebundenheit der Individuen verlaufen,
je mehr die Kultur zunimmt: es ist ein Zug der Gesamtent⸗
wickelung auf natürlichem wie nicht minder auf geschichtlichem
Bebiete, daß der Kampf ums Dasein je später je mehr durch
Bemeinschaften der Individuen geführt wird. Nur weisen diese
Bemeinschaften auf geschichtlichem Gebiete, je höher die Kultur—
stufe steht, der sie angehören, um so mehr in sich einen freiheit—
lichen Charakter auf, der den Bestrebungen des Einzelnen inner—
halb des Verbandes weiten Spielraum gewährleistet.
In der Richtung einer solchen freiheitlicheren Entwickelung
wurde im 11. und 12. Jahrhundert die kastenartig starre, ge—
zurtsrechtliche Bindung der alten Stände abgelöst durch die
genossenschaftliche, in sich schon freiere Gliederung der neuen
Berufsstände. Aber auch diese genossenschaftliche Gliederung
war, vom Standpunkte unserer Zeit aus betrachtet, doch noch ver⸗
hältnismäßig höchst enger Natur; ja sie erinnerte in gewissen
Stücken noch an das alte Geburtsrecht. Noch bestanden gewisse
rechtliche Unterscheidungen der einzelnen Stände — eben auf
diesem Boden bildete sich die Lehre von der Ebenbürtigkeit aus.
Ja es gelang sogar, für die am meisten aristokratische Gruppe
der neuen Standesbildung, für die der Ritter, in späterer Zeit,
seit etwa dem zweiten Viertel des 18. Jahrhunderts, nochmals
vpöllig einen geburtsrechtlichen Schluß durchzusetzen, sodaß hier
das alte Prinzip der Standesbildung fast noch einmal wieder
auflebte: als Ritter sollte von nun ab nur gelten, wer von
drei ritterlichen Generationen abstammte; Rittertum sollte iden—
tisch werden mit Ritterbürtigkeit, Ritterberuf beruhen auf
Herkunft.
Es begreift sich, wenn bei so enger Begrenzung der Indivi⸗
duen innerhalb des genossenschaftlichen Standeskreises die Ein—
virkung der neuen sozialen Evolution auf den Staat nicht alsbald