Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

38 Achtes Buch. Drittes Kapitel. 
wickelte, da schwand es völlig dahin: wie konnte Berufswahl 
angeborene Rechte begründen! 
Aber an Stelle der geburtsrechtlichen Bindung trat deshalb 
keineswegs schon absolute Freiheit. Man kann vielmehr in gewissem 
Sinne behaupten, daß die sozialen Kämpfe eines Volkes um so 
weniger in absoluter Ungebundenheit der Individuen verlaufen, 
je mehr die Kultur zunimmt: es ist ein Zug der Gesamtent⸗ 
wickelung auf natürlichem wie nicht minder auf geschichtlichem 
Bebiete, daß der Kampf ums Dasein je später je mehr durch 
Bemeinschaften der Individuen geführt wird. Nur weisen diese 
Bemeinschaften auf geschichtlichem Gebiete, je höher die Kultur— 
stufe steht, der sie angehören, um so mehr in sich einen freiheit— 
lichen Charakter auf, der den Bestrebungen des Einzelnen inner— 
halb des Verbandes weiten Spielraum gewährleistet. 
In der Richtung einer solchen freiheitlicheren Entwickelung 
wurde im 11. und 12. Jahrhundert die kastenartig starre, ge— 
zurtsrechtliche Bindung der alten Stände abgelöst durch die 
genossenschaftliche, in sich schon freiere Gliederung der neuen 
Berufsstände. Aber auch diese genossenschaftliche Gliederung 
war, vom Standpunkte unserer Zeit aus betrachtet, doch noch ver⸗ 
hältnismäßig höchst enger Natur; ja sie erinnerte in gewissen 
Stücken noch an das alte Geburtsrecht. Noch bestanden gewisse 
rechtliche Unterscheidungen der einzelnen Stände — eben auf 
diesem Boden bildete sich die Lehre von der Ebenbürtigkeit aus. 
Ja es gelang sogar, für die am meisten aristokratische Gruppe 
der neuen Standesbildung, für die der Ritter, in späterer Zeit, 
seit etwa dem zweiten Viertel des 18. Jahrhunderts, nochmals 
vpöllig einen geburtsrechtlichen Schluß durchzusetzen, sodaß hier 
das alte Prinzip der Standesbildung fast noch einmal wieder 
auflebte: als Ritter sollte von nun ab nur gelten, wer von 
drei ritterlichen Generationen abstammte; Rittertum sollte iden— 
tisch werden mit Ritterbürtigkeit, Ritterberuf beruhen auf 
Herkunft. 
Es begreift sich, wenn bei so enger Begrenzung der Indivi⸗ 
duen innerhalb des genossenschaftlichen Standeskreises die Ein— 
virkung der neuen sozialen Evolution auf den Staat nicht alsbald
	        
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