Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 6—9.
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theilzuhaben, bei der Fischerei beschäftigt war und dafür nach altem Herkommen
ein Drittel des aus dem jedesmaligen Fange erzielten Erlöses
bezog, als versicherungspflichtiger Arbeiter erachtet.
Vergl. auch Anm. XVIII 6 und Anm. Il 11.
«. Als Lohn und Gehalt können auch Leistungen gerechnet werden,
welche ihrer Bezeichnung nach nicht als Entgelt für geleistete Dienste erscheinen,
insbesondere also Leistungen, welche als Geschenke bezeichnet werden. Ge
schenke im eigentlichen Sinne sind Zuwendungen, durch welche das Vermögen
des Empfangenden vermehrt, und welche von dem Gebenden nicht auf Grund
irgend einer rechtlichen Verpflichtung gewährt werden. Im nneigentlichen
Sinne werden aber auch solche Zuwendungen Geschenke genannt,
deren Leistung zwar rechtlich erzwungen werden kann, für deren
Bemessung nach ihrer Höhe aber dem Gebenden ein gewisser
Spielraum eingeräumt ist, oder auch solche Zuwendungen, für
deren Leistung zwar ein rechtlicher Zwang nicht besteht, deren
Leistung aber üblich ist, so daß für den Gebenden wenigstens eine
moralische Nöthigung besteht.
Während Schenkungen im eigentlichen Sinne nicht als Lohn oder Gehalt
zu behandeln sind, ist für die Schenkungen in dem eben bezeichneten uneigent
lichen Sinne das Umgekehrte der Fall. Dies gilt insbesondere von den
Weihnachtsgeschenken, welche Dienstboten erhalten, von den an diese
bei Gelegenheit von Festen, Märkten u. s. w. an manchen Orten üblicherweise
zu machenden Gaben, von den an manche Arten von Beamten auf Grund
dauernder Uebung zu gewährenden Weihnachtsgratifikationen u. s. w.
(Handbuch der Unfallversicherung Anm. 2 u. 3 zu §. 3 S. 118, Ch ristia ni,
Versicherungspflicht und freier Unterhalt S. 24, Rosin, S. 92). Zufolge
Rev.Entfch. vom 21. Dezember 1891 (I. u. A.V. im D. R. II S. 61) ist ein ge
lohntes Dienstverhältniß unter Anwendung obigen Grundsatzes bei einem
Dienstboten angenommen, welcher als Entgelt für seine Dienstleistungen außer
Wohnung und Kost von ihrer Herrschaft nur einen — nicht ausdrücklich aus-
bcdungenen — Baarbetrag alljährlich zu Weihnachten erhielt, der von den
Betheiligten als die landesübliche Weihnachtsgabe angesehen wurde.
Wegen der Löhnung durch Trinkgelder vergl. Anm. XVIII 3.
?. „Tantiemen" d. h. Entschädigungen in Gestalt prozentualer Be
theiligung am Ertrage eines Geschäftes oder an dessen Gewinn. Die Tantiemen
bestehen gewöhnlich in Geldbezügen, sie können aber auch in Naturalbezügen
bestehen; so z. B. in den Fällen ant Schlüsse der Anm. X 4 S. 218.
N. „Durchschnittswerth". Nach den betreffenden Vorschriften der
Unfallversicherungsgesetzc (U.V.G. §. 8 L.U.V.G. §. 2) soll der Werth der
Naturalbezüge nach „Ortsdurchschnittspreisen" bezw. „Durchschnittspreisen"
bestimmt werden. Die Bestimmung nach „Durchschnittspreisen" schlug auch
beim Jnvaliditäts- und Altcrsversicherungsgesetze die Regierungsvorlage vor;
der Reichstag setzte auf Vorschlag der Kommission an Stelle derselben die
Berechnung nach dem „Durchschnitts wert he". Durch diese Aenderung soll
Fürsorge getroffen werden, daß die Naturalbezüge dem Versicherungspflichtigen
jedenfalls in den Beziehungeit, für welche die Bestimmung des §. 8 in An
wendung kommt, voll zur Anrechnung kommen. Wenn z. B. dem Versicherten
die Nutzung von Ackerland, Weide u. s. w. eingeräumt ist, so soll nicht das in
Anrechnung kommen, was er an Pacht für dieses Ackerstück, diese Weide würde
zahlen müssen (was also ihren Ertrag für den Arbeitgeber darstellt), sondern
vielmehr der Betrag, welchen er aus der Nutzung des Ackerstückes ziehen
würde. Vergl. Komm.Ber. S. 8, 101; Sten. Berh. S. 1150 C.D. Gebhard,
Kommentar Anm. 2 zu §. 3.
». Die Bestimmung des §. 8 Abs. 1 des I. u. A.B.G. wonach Tan
tiemen und Naturalbezüge nach dem von der unteren Ver-