Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 1)

Religiöse Bewegung; Luther. 
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Sonne unter den Sakramenten gefeiert; in ihm vollzog sich die 
mystische Vereinigung der Kirche mit Christus; in ihm zauberte 
der Priester täglich während der Messe den Herrn hervor und 
opferte ihn; ihm galt das Fronleichnamsfest und die Adoration 
der Hostie. Praktisch wichtiger aber ward das Sakrament der 
Buße, der Absolution. Und hier eben war eine massive Auf— 
fassung schon besonders früh hervorgetreten: die Priester hatten 
nach Auflegung gewisser äußerer Leistungen zu absolvieren be— 
gonnen; das wichtigste, für die Absolvierung notwendigste 
Element der Reue war in der Praxis zurückgetreten. Die 
Kirche war dann der Praxis langsam auch in der Lehre gefolgt: 
schon ward es ausgesprochen, daß der Priester durch das Buß— 
sakrament die unvollkommne Reue in vollkommne zu wandeln 
vermöge!. Damit erhielten die satisfaktorischen Werke der 
Buße, die dem Sünder auferlegt wurden, eine ganz andere 
Bedeutung, als bisher. 
Nun konnten diese Werke nach altem Brauche der germa— 
nischen Kirche auch durch andere, Mönche z. B. und Priester, 
vorgenommen werden, falls deren Thätigkeit von dem Büßenden, 
zumeist durch materielle Mittel, gewonnen ward. Und weiter 
hatte sich in der Kirche überhaupt die Lehre ausgebildet, daß 
wie Christus so auch viele Heilige mehr verdienstliche Werke 
gethan hätten, als notwendig war zu ihrer Seligkeit; und daß 
die Kirche befugt sei, aus diesem Schatz überzähliger verdienst- 
licher Werke an bedürftige und reuige Sünder gegen verhältnis— 
mäßig geringe Remuneration (eleemosyna) abzulassen. Frei— 
lich sollte durch eine derartige Überschreibung fremder Verdienste 
nicht die unmittelbare Seligkeit erkauft, sondern nur zeitliche 
Strafe und Fegefeuer erspart werden können. In dieser Form 
war die Lehre, so strittig auch noch lange eine Anzahl von 
Einzelheiten blieb, doch gegen Ende des 18. Jahrhunderts im 
wesentlichen entwickelt; zusammengefaßt wurde sie in der Extra— 
vagante Unigenitus des Papstes Clemens VI. vom Jahre 1849. 
Damit waren die theoretischen Vorbedingungen des Ablasses 
1Von Johann von Paltz; vgl. Harnack, Dogmengesch. 32, 504 Anm. 2. 
Die Lehre von der attritio ist dann im Tridentinum kanonisiert worden.
	        
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