Religiöse Bewegung; Luther.
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Sonne unter den Sakramenten gefeiert; in ihm vollzog sich die
mystische Vereinigung der Kirche mit Christus; in ihm zauberte
der Priester täglich während der Messe den Herrn hervor und
opferte ihn; ihm galt das Fronleichnamsfest und die Adoration
der Hostie. Praktisch wichtiger aber ward das Sakrament der
Buße, der Absolution. Und hier eben war eine massive Auf—
fassung schon besonders früh hervorgetreten: die Priester hatten
nach Auflegung gewisser äußerer Leistungen zu absolvieren be—
gonnen; das wichtigste, für die Absolvierung notwendigste
Element der Reue war in der Praxis zurückgetreten. Die
Kirche war dann der Praxis langsam auch in der Lehre gefolgt:
schon ward es ausgesprochen, daß der Priester durch das Buß—
sakrament die unvollkommne Reue in vollkommne zu wandeln
vermöge!. Damit erhielten die satisfaktorischen Werke der
Buße, die dem Sünder auferlegt wurden, eine ganz andere
Bedeutung, als bisher.
Nun konnten diese Werke nach altem Brauche der germa—
nischen Kirche auch durch andere, Mönche z. B. und Priester,
vorgenommen werden, falls deren Thätigkeit von dem Büßenden,
zumeist durch materielle Mittel, gewonnen ward. Und weiter
hatte sich in der Kirche überhaupt die Lehre ausgebildet, daß
wie Christus so auch viele Heilige mehr verdienstliche Werke
gethan hätten, als notwendig war zu ihrer Seligkeit; und daß
die Kirche befugt sei, aus diesem Schatz überzähliger verdienst-
licher Werke an bedürftige und reuige Sünder gegen verhältnis—
mäßig geringe Remuneration (eleemosyna) abzulassen. Frei—
lich sollte durch eine derartige Überschreibung fremder Verdienste
nicht die unmittelbare Seligkeit erkauft, sondern nur zeitliche
Strafe und Fegefeuer erspart werden können. In dieser Form
war die Lehre, so strittig auch noch lange eine Anzahl von
Einzelheiten blieb, doch gegen Ende des 18. Jahrhunderts im
wesentlichen entwickelt; zusammengefaßt wurde sie in der Extra—
vagante Unigenitus des Papstes Clemens VI. vom Jahre 1849.
Damit waren die theoretischen Vorbedingungen des Ablasses
1Von Johann von Paltz; vgl. Harnack, Dogmengesch. 32, 504 Anm. 2.
Die Lehre von der attritio ist dann im Tridentinum kanonisiert worden.