Weiterbildung der religiösen Ideen, soziale Revolution. 335
Es war das Ende der ritterlichen Revolution am Rheine.
Und inzwischen war auch der fränkische Adel zu Paaren ge—
trieben worden, der im Einverständnis mit Sickingen unter
der Führung des ritterlichen Räubers Thomas von Absberg
aufgestanden war. Der schwäbische Bund, diese fürstliche Ver—
tretungsgewalt des Reiches im Süden, hatte sich seiner an—
genommen; trotzdem, daß der Adel sich an die Vermittlung
des Reichsregiments wandte, ließ er seine Truppen gegen ihn
marschieren und brach im Verlauf weniger Wochen gegen zwei
Dutzend seiner schlecht verteidigten Burgen.
Es war das Siegel auf die gänzliche Unterdrückung der
sozialrevolutionären Bestrebungen des Adels; vergebens hatte
der führende Stand des platten Landes auf gewaltsamem Wege
eine Besserung seiner Lage erstrebt. Die Sieger aber waren
auf allen Punkten die Fürsten: sie, nicht mehr das Reich und
das Reichsregiment bestimmten den inneren, sozialen Gang der
Entwicklung.
Konnten nun die Fürsten, da sie einzeln oder in lockeren
je nach Gelegenheit geschlossenen Bündnissen ihre Interessen
aufs beste zur Geltung brachten, noch das Bestreben haben,
am Reichsregiment als ihrer ständigen, in schwerfälligen Formen
arbeitenden Vertretung festzuhalten? Schon im Mai 1528
waren die fürstlichen Sitze im Reichsregiment zumeist leer ge—
blieben, nur der Kurfürst von Mainz war noch vertreten. Am
10. Juli ließ sich auch Pfalzgraf Friedrich, der Vorsitzende,
nicht mehr halten; mißmutig reiste er ab. Funktionierte das
Reichsregiment trotzdem noch weiter, so zeigte sich doch auf
dem Reichstag zu Nürnberg im Anfang des Jahres 1524, daß
es nirgends mehr unter den Fürsten Anhang besaß; der Pfalz⸗
graf konnte seine unmittelbare Auflösung vorschlagen, ja man
ließ es ihm zu, daß er seine alten Rechte als Vikar des
Reiches während der Zeit der Abwesenheit des Kaisers betonte.
Kein Zweifel: den Fürsten wäre der gänzliche Verfall der einst von
ihnen mit soviel Ernst ertrotzten Behörde recht gewesen; sie sahen
ihre Interessen in gegenseitiger freier Vereinigung besser gewahrt.